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Experten-Antwort

Minijobs

von Mini31.10.2019 | 18:10
83 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Forenuser! Ich arbeite seit 2008 in einer versicherungsfreien, geringfügigen Beschäftigung in einem Haushalt und möchte bezüglich meines Erwerbsminderungsschutzes wieder Pflichtbeiträge einzahlen. Kann ich dies über meinen Arbeitgeber beantragen? Wie ist das Prozedere? Danke für alle ernstgemeinten Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mini,

da Ihr Minijob vor dem 01.01.2013 begonnen hat, liegt ein sogenannter Altfall vor. Bei einem Minijob der vor dem 01.01.2013 ausgeübt wurde, lag grundsätzlich Versicherungsfreiheit vor, es sei denn, man hat auf diese Versicherungsfreiheit verzichtet. Bis 31.12.2012 galt eine Beschäftigung als Minijob, wenn der Verdienst bei maximal 400 Euro brutto lag. Ab dem 01.01.2013 liegt die Grenze bei 450 Euro. Und hier müssen Sie nun etwas aufpassen:

Wenn Ihr monatlicher Arbeitsverdienst seit dem 01.01.2013 weiterhin bei 400 Euro liegt, können Sie problemlos, wie der User Klugpuper bereits geschildert hat, auf die Versicherungsfreiheit vor Ihrem Arbeitgeber schriftlich verzichten und der Minijob wird versicherungspflichtig.

Ist Ihr Gehalt allerdings seit dem 01.01.2013 auf maximal 450 Euro angehoben worden, dann trat automatisch Rentenversicherungspflicht ein. Wenn in diesem Zuge dann eine Verzichterklärung auf die RentenversichungsPFLICHT erfolgte, können Sie diesen Minijob nicht mehr versicherungspflichtig machen. Trifft dies auf Sie zu, müssten Sie entweder bei einem anderen Arbeitgeber, nach Beendigung des Minijobs bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber, einen neuen Minijob aufnehmen, oder bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber 2 Monate pausieren, sodass man von einem neuen Beschäftigungsverhältnis ausgeht.

Viele Grüße

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Klugpuperam 31.10.2019 | 18:45
So wie Sie es schildern, haben wir einen Altfall, daher sollten Sie Ihrem Arbeitgeber einfach mitteilen, dass er den Aufstockungsbetrag künftig einbehalten soll.
Deutsche Rentenversicherung
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