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Experten-Antwort

Minijobs in der Regelaltersrente

von Knöpfchen27.04.2020 | 14:11
99 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mein Mann bekommt im Juni seine Regelaltersrente sein Rentenbescheid hat er schon erhalten das er im Juni Vollrentner ist . Er möchte dann 2 Minijobs annehmen. Meine Frage: ist das erlaubt, und auf was muss er achten. Es wurde ihm gesagt ,das er unbegrenzt dazuverdienen kann. Wie verhält sich das mit der Versicherung er zahlt ja in die KV und in die PV als Rentner seinen Beitrag. Wie gesagt es handelt sich um 2 Minijobs. MfG Knöpfchen

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Diese Wertung können wir im Wesentlichen bestätigen.

Bitte beachten Sie noch, dass die Beitragspflicht von 15% des Arbeitsentgelts nicht im haushaltsnahen Bereich gilt. Hier zahlt der Arbeitgeber nur 5%. Im Ergebnis würde der RV-Beitrag des Arbeitnehmers dann 13,6% betragen.

Sollten Sie die Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags wünschen, muss beim Arbeitgeber eine Erklärung abgegeben werden, dass auf die Versicherungsfreiheit wegen des Bezugs der Regelaltersrente verzichtet wird. Diese Erklärung gilt für ALLE Beschäftigungen.

Die Erklärung kann auch nur für die Zukunft abgegeben werden.

Sollten Sie die Erklärung nicht abgeben bzw. werden die Arbeitgeberbeiträge nicht aufgestockt, werden Zuschläge zur Rente nicht ermittelt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wir haben zu Ihrer Frage noch einen Hinweis der Minijob-Zentrale erhalten:

Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, dürfen unbegrenzt verdienen, ohne dass sich dies auf die Höhe ihrer Rente auswirkt.

Da Ihr Mann als Rentner keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, kann er mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausüben. Der gesamte monatliche Verdienst darf jedoch durchschnittlich 450 Euro nicht überschreiten. In der Kranken- und Rentenversicherung ist ein Regelaltersrentner versicherungsfrei.

Verdient er insgesamt mehr als 450 Euro im Monat, werden alle Beschäftigungen versicherungspflichtig. Die Versteuerung der Einkommen kann im Fall der Überschreitung der Verdienstgrenze nicht mehr pauschal mit 2 Prozent wie im 450-Euro-Minijob erfolgen. Das Einkommen wird in diesem Fall nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen versteuert.

Hinweis:

Neben dem 450-Euro-Minijob kann auch gleichzeitig ein kurzfristiger Minijob ausgeübt werden. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Tätigkeit auf einen bestimmten Zeitumfang begrenzt ist. Die zeitliche Begrenzung ist bereits im Voraus zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich zu vereinbaren.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 und ermöglicht den Arbeitgebern damit einen längeren Einsatz der zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer.

Kurzfristige Minijobs sind sozialversicherungsfrei und können auf zwei Arten besteuert werden: Individuell nach der Steuerklasse Ihres Minijobbers oder mit einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Studentam 27.04.2020 | 14:20
Wenden Sie soch doch bitte für verlässliche Auskünfte bzlg Minijobs direkt an die Minijobzentrale. Grundsätzlich sind Minijobs bis zu einer Höhe der Gesamteinkünfte von 450 Euro beitrags- und steuerfrei, da der ArbG idR eine Pauschale bezahlt. Der ArbG kann sich aber auch bzgl der Besteuerung anders entscheiden und das ganze über die "Lohnsteuerkarte" machen. Davon unabhängig sind die Sozialversicherungsbeiträge zu betrachten, die grundsätzlich vom ArbG zu tragen sind. Für genauere Infos in Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich direkt vorab an die Minijobzentrale.
W°lfgangam 27.04.2020 | 18:18
Hallo Knöpfchen, 1. richtig ist, aus Rentensicht kann er ab Erreichen der Regelaltersrente unbegrenzt hinzuverdienen /1-2, auch 17 Jobs machen - für seine Altersrente gibt es keine (einschränkenden) Hinzuverdienstgrenzen mehr. 2. Bei mehreren Minijobs ist allerdings zu beachten, ob Sie zusammengerechnet immer noch im Minijobbereich (450 € mtl. bzw. 5400 im Jahr) liegen müssen, andernfalls ist er im Bereich einer 'Normalbeschäftigung', für die andere Spielregeln im Sozialversicherungs- UND auch Steuerrecht gelten. 3. KV/PV muss er beim (summierten) Minijob nicht mehr zahlen, auch nicht RV und AV, die Steuer ist bereits mit der 2-%igen Pauschalsteuer erledigt. 4. Interessant könnte für ihn sein, dass er doch RV-Beiträge für den/dann alle Minijobs zahlen will, um seine Rente weiterhin (zum 01.07. jeden Jahres) zu erhöhen. Der AG muss nämlich seinen Beitragsanteil von 15 % weiterhin zur RV zahlen ...stockt ihr Mann das um seinen 3,6 % RV-Beitrag auf – und nur dann ergeben sich aus dem Gesamtbeitrag weitere Rentenzuwächse – wird seine Altersrente grundsätzlich um 4,60 € brutto für ein Jahr Minijob (die 5400 € erreicht.) erhöht ...plus einem kleinen Zuschlag, abzüglich KV/PV und ggf. auch einer etwas höheren Steuerpflicht aus der dann gestiegen Rente. Hier geht es zwar nicht um Wahnsinnssummen, aber grob gesehen hat er damit seinen Minijob-RV-Pflichtbeitrag (rd. max. 200 € im Jahr) schon nach 4 Jahren wieder raus (Rentenmehrbetrag rd. 50 € im Jahr). Gruß w.
Putzfeeam 28.04.2020 | 10:23
Hallo, ich kann mich im wesentlichen den beiden Autoren vorher anschließen, gerade die Zahlung von eigenen RV-Beiträgen bei einem Minijob im gewerblichen Bereich mit 3,6 Prozent ist - wie oben erwähnt - bereits nach knapp 4 Jahren lohnend. Zu der Expertenantwort habe ich eine Frage, sind Sie sich da wirklich sicher, dass die Verzichtserklärung dann für beide Minijobs gilt? Im RV Kommentar zu § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… steht aber folgender Wortlaut: Anders als Verzichtserklärungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung, wirkt der Verzicht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI aber nicht einheitlich für alle ausgeübten Beschäftigungen. Nach dem Wortlaut der Regelung ist der Verzicht auf die Beschäftigung beschränkt, in der er erklärt wird. Viele Grüße Ihre Putzfee
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