Jo
Werden zwei "Minijobs in Privathaushalten" mit insgesamt mehr als 451 Euro Gehalt als "versicherungspflichtige Arbeitnehmer" im Sinne des § 2 SGB VI anerkannt? Die Minijobs hätten Bezug zu den Tätigkeiten als Lehrer (u.a. Reinigungsarbeiten Arbeitszimmer).
Hallo Jo,
bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern muss ein Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit des Selbstständigen bestehen. Arbeitnehmer, die lediglich im Privathaushalt des Selbstständigen beschäftigt werden, bleiben unberücksichtigt.
Nach wie vor beschäftigt der selbstständig Tätige einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, wenn er mehrere geringfügig Beschäftigte anstellt, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
Dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, die Versicherungspflicht des Selbstständigen entfallen zu lassen, wenn er in einem bestimmten Umfang Arbeitnehmer beschäftigt hat.