Es heißt doch „volle“ und nicht verminderte Erwerbsfähigkeit.
Falsch, es heisst volle Erwerbsminderung und nicht was Sie daraus lesen und hier schreiben. Siehe auch Definition im § 43 SGB VI
Ansonsten einfach mal den § 101 Absatz 1 SGB VI lesen.
Ok, aber dann greift doch dieses, da ALG 2 wegfällt, oder?
Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nach der Grundregel des § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Nach der neuen Sonderregelung des § 101 Abs. 1a SGB VI werden befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn z. B. die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt.