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Experten-Antwort

Missverständliche Ausdrucksweise im Bescheid oder einfach nur falsch?

von Serendipity16.11.2019 | 19:15
182 Ansichten
10 Antworten

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Hallo, Folgender Bescheid wurde ausgestellt: Im Rahmen des Widerspruchs sowie des Überprüfungsantrag sind wir zur Entscheidung gekommen, das bei ihnen volle Erwerbsminderung seit 9.7.19 auf Zeit bis 31.10.21 vorliegt. Befristete Renten wegen verminderter ErwerbsFähigkeit werden gemäß § 101 Absatz 1 SGB VI nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt somit am 1.2.20. Es heißt doch „volle“ und nicht verminderte Erwerbsfähigkeit. Somit doch auch sofortiger Leistungsanspruch? Bei uns drängt die Zeit da sich meine Mutter seit 31.10.19 in Dauerpflege befindet und da auch nicht mehr zurück kommt. Was kann ich denn noch tun?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Serendipity,

der Rentenbeginn ist nur vorzuziehen, sofern Versicherte Arbeitslosengeld nach dem SGB III, also eine Leistung der Sozialversicherung beziehen. Wird hingegen ausschließlich Arbeitslosengeld II, eine Leistung mit Fürsorgecharakter bezogen, kann sich kein früherer Rentenbeginn als der Beginn des 7. Kalendermonats ergeben.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

Lesenam 16.11.2019 | 19:20
Falsch, es heisst volle Erwerbsminderung und nicht was Sie daraus lesen und hier schreiben. Siehe auch Definition im § 43 SGB VI Ansonsten einfach mal den § 101 Absatz 1 SGB VI lesen.
Serendipityam 16.11.2019 | 19:38
Es heißt doch „volle“ und nicht verminderte Erwerbsfähigkeit.
Falsch, es heisst volle Erwerbsminderung und nicht was Sie daraus lesen und hier schreiben. Siehe auch Definition im § 43 SGB VI Ansonsten einfach mal den § 101 Absatz 1 SGB VI lesen.
Ok, aber dann greift doch dieses, da ALG 2 wegfällt, oder? Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nach der Grundregel des § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Nach der neuen Sonderregelung des § 101 Abs. 1a SGB VI werden befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn z. B. die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt.
What?am 16.11.2019 | 19:39
Volle Erwerbsfähigkeit hieße, dass Sie keine Rente bekämen! Erwerbsminderung hingegen bedeutet verminderte Erwerbsfähigkeit. Deswegen erhalten Sie auch eine Erwerbsminderungsrente. Falls Sie das mit Erwerbsunfähig verwechseln, im Rentenrecht gibt es diese Begrifflichkeit nicht mehr. Auch der Beginn der Rentenzahlung ist in Ihrem Bescheid richtig datiert.
Serendipityam 16.11.2019 | 19:45
Zitat von What? anzeigenausblenden
Hallo, Folgender Bescheid wurde ausgestellt: Im Rahmen des Widerspruchs sowie des Überprüfungsantrag sind wir zur Entscheidung gekommen, das bei ihnen volle Erwerbsminderung seit 9.7.19 auf Zeit bis 31.10.21 vorliegt. Befristete Renten wegen verminderter ErwerbsFähigkeit werden gemäß § 101 Absatz 1 SGB VI nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt somit am 1.2.20. Es heißt doch „volle“ und nicht verminderte Erwerbsfähigkeit. Somit doch auch sofortiger Leistungsanspruch? Bei uns drängt die Zeit da sich meine Mutter seit 31.10.19 in Dauerpflege befindet und da auch nicht mehr zurück kommt. Was kann ich denn noch tun?
Volle Erwerbsfähigkeit hieße, dass Sie keine Rente bekämen! Erwerbsminderung hingegen bedeutet verminderte Erwerbsfähigkeit. Deswegen erhalten Sie auch eine Erwerbsminderungsrente. Falls Sie das mit Erwerbsunfähig verwechseln, im Rentenrecht gibt es diese Begrifflichkeit nicht mehr. Auch der Beginn der Rentenzahlung ist in Ihrem Bescheid richtig datiert.
Ich versteh nur noch Bahnhof... Mutter schwer krank (copd Endstadium mit dauerhaft Sauerstoff und weiteren schweren Erkrankungen und nun in Pflege, das wird auch nie wieder so dass sie jemals wieder arbeiten kann). JC hebt den Bescheid auf zum 30.11.19. Soziahlhilfeantrag läuft. Ich dachte Rente läuft dann auch ab 1.12.
Serendipityam 16.11.2019 | 19:46
Ok, aber dann greift doch dieses, da ALG 2 wegfällt, oder?
Haben Sie schon den Aufhebungsbescheid?
Ja!
Lesenam 16.11.2019 | 19:48
Dann wenden Sie sich an die zuständige DRV. Alle Kontaktdaten dazu stehen auf dem Bescheid.
Rudiam 17.11.2019 | 09:06
Zitat von Serendipity anzeigenausblenden
Falsch, es heisst volle Erwerbsminderung und nicht was Sie daraus lesen und hier schreiben. Siehe auch Definition im § 43 SGB VI Ansonsten einfach mal den § 101 Absatz 1 SGB VI lesen.
Ok, aber dann greift doch dieses, da ALG 2 wegfällt, oder? Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nach der Grundregel des § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Nach der neuen Sonderregelung des § 101 Abs. 1a SGB VI werden befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn z. B. die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt.
Das ist auch falsch und auch hier gilt, dass Sie sich den bereits richtig zitierten Paragrafen auch richtig durchlesen sollten. Die Sonderregel greift nur 1. bei Arbeitslosengeld und Krankengeld 2. einer befristeten vollen Erwerbsminderung 3. welche aus medizinischen Gründen gezahlt wird 4. und dessen Beginn in der Zukunft liegt. Bei Ihnen scheitert es doch schon offensichtlich an Punkt 1. Arbeitslosengeld II ist nicht Arbeitslosengeld. Zwei vollkommen verschiedene Leistungen.
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