Soweit Sie mit der Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden sind, sich dadurch in Ihren Rechten verletzt fühlen, steht es ihnen frei, gegen den Bescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch einzulegen.
Seit 1997 findet für die Altersrente wegen Arbeitsloisgkeit/Altersteilzeitarbeit eine sogen. stufenweie Anhebung der Altersgrenze statt. Das originäre Lebensalter für die abschlagsfreie Inanspruchnahme liegt aktuell bei 65 Jahren, weshalb im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme ab 60 Abschläge in Kauf zu nehmen sind.
Wie sich diese Abschläge berechnen ist im Wesentlichen der Vorschrift des § 77 II Sozialgesetzbuch VI zu entnehmen.
Allenfalls gegen die unsachgemäße Anwendung dieser Vorschrift (weil etwa ein Rechenfehler vorliegt) könnte ein Rechtsbehelf in dieser Hinsicht Erfolgsaussichten haben.
Tragen Sie Ihr Anliegen aber besser dem zuständigen Rentenversicherungsträger vor - nicht einem anonymen Online Forum.
MfG
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