Zu 1) Ja. Für die Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen drittem Lebensjahr werden sogen. Kindererziehungszeiten - im Regelfall der erziehenden Mutter - gewährt. Diese Zeiten stehen den Pflichtbeitragszeiten (etwa aus Beschäftigung) gleich und werden für alle Wartezeiten für eine Rente (so auch für die 35 Jahre) berücksichtigt.
Gleiches (anrechenbar auf Wartezeit von 35 Jahren) gilt auch für die sogen. Kinderberücksichtigungszeiten, die bis zum 10. Lebensjahr des erziehenden Kindes gewährt werden können.
Zu 2) Nein. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann Ihre Frau - nach derzeit geltender Rechtslage - mit 63 Jahren und den maximalen 14,4 % Abschlag beanspruchen - wenn Sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns auch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat.
Mit den derzeit nur 26 anrechenbaren Jahren für die Wartezeit der Altersrente für langjährig Versicherte wird dies nicht möglich sein.
Zwar ermitteln sich auch aus Zeiten einer geringfügig versicherungsfreien Beschäftigung Wartezeitmonate, nur sind dies im Falle eines 400 Euro Jobs auf ein Jahr gerechnet nur knapp 4 Monate.....
Bei einem sogen. Verzicht auf die Versicherungsfreiheit wären indes aktuell (bei Aufnahme der geringf. BV ab Juli 2006) nur 4,9 % vom Arbeitnehmer aufzustocken um den vollen RV Beitrag und damit Versicherungspflicht zu erhalten. Dann gilt ein Monat dieser Beschäftigung auch als ein Monat für die Wartezeit.
Zu 3) Nein. Solch ein Verzicht ist indes nur für die Zukunft beim jeweiligen Arbeitgeber möglich. Nähere Infos dazu finden sich i.Ü. auch hier http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1__AN/2__aufstockungRente/navNode.html__nnn=true
Eine spätere Nachentrichtung von (freiw.) Beiträgen für rentenrechtliche Zeiten ist ledigl. Im Falle der Nichtanerkennung von Schulausbildungszeiten zwischen 16 und 17, vgl. § 207 Sozialgesetzbuch VI. Dies müsste zum einen bei Ihrer Ehefrau zutreffen, zum anderen dies bis zu deren 45. Lebensjahr beim zust. RV Träger beantragt werden.
Wird die Wartezeit von 35 Jahren bis 63 bzw. danach nicht erfüllt, so kann Ihre Frau - nach derz. geltender Rechtslage - erst mit 67 Jahren die Regelaltersrente beanspruchen.
Über Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer sogen. Erwerbsminderungsrente kann sich Ihre Frau im Fall der Fälle in einer unserer Auskunfts und Beratungsstellen beraten lassen.
MfG
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