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Experten-Antwort

Mit 63 vorzeitige ungekürzte Altersrente beantragen?

von WernerPauch23.01.2013 | 17:19
5103 Ansichten
7 Antworten
Ich bin 1949 geboren und erfülle die Voraussetzungen nach § 65 Abs. 4 SGB II, kann also nur auf die Beantragung einer ungeminderten Altersrente verwiesen werden. Das Jobcenter verlangt von mir die Beantragung einer möglicherweise vorrangigen ungekürzten Altersrente. Da mir bekannt ist, dass ich eine ungekürzte Rente erst mit 65 + x Monaten beziehen kann, bin ich der Aufforderung des JC eine vorzeitige Rente zu beantragen, nicht nachgekommen. Daraufhin wurde das ALG2 eingestellt. Mein Widerspruch gegen die Aufhebung wurde abgelehnt. Begründung: Gem. § 35 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährige Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Zu berücksichtigen bleiben die Anhebungen nach § 236 Abs. 2 SGGB VI. Der am 18.02.1949 geborene Widerspruchsführer könnte demnach möglicherweise vorzeitig eine ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen. Für die Aufforderung zur Beantragung von Altersrente genügt es gem. § 65 Abs.4 S. 3 SGB II i.V.m. § 428 Abs. 2 SGB III, dass der LE in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente voraussichtlich erfüllt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente müssen nicht mit Gewissheit vorliegen, sondern ein geringer Grad an Sicherheit genügt. Ich versteh die Begründung nicht. Könnte mir das bitte jemand erklären?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 23.01.2013 | 18:39

Hallo WernerPauch,

es wäre möglich, einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu stellen. In Ihrem Fall muss nicht unbedingt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen. Es wäre ausreichend, wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde.

Darüber hinaus muss dann die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt sein.

Mit diesen Kriterien würden Sie eine ungeminderte Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten.

Experten-Antwortam 23.01.2013 | 18:59

Hallo WernerPauch,

die Agentur für Arbeit kann Sie zur Rentenantragstellung für die genannte Altersrente auffordern.

Die Feststellung, ob der Rentenanspruch vorliegt, wird jedoch von Seiten der Rentenversicherung getroffen.

Sie sollten sich den Bescheid ggf. bei der Agentur für Arbeit ausführlich erklären lassen, da es sich ja um das Recht des SGB II handelt und nicht um das Recht des SGB VI, welches in den Bereich der Rentenversicherung und somit in dieses Forum fällt.

5 Antworten

KSCam 23.01.2013 | 17:31
Ungekürzt (im DRV Sprachgebrauch abschlagsfrei) wäre eine Altersrente beim Jahrgang 49 nur dann mit 63, wenn Sie 35 Versicherungsjahre aufweisen und zu 50% schwerbehindert sind. Ansonsten ist die Rente erst mit 65 (falls Sie die Bedingungen für die AR nach Arbeitslosigkeit erfüllen) abschlagsfrei.
WernerPaucham 23.01.2013 | 18:52
Es bestehen keinerlei gesundheitliche Einschränkungen, in den letzten 4 oder 5 Jahren gab es auch keine Zeiten mit Arbeitsunfähigkeiten.
DarkKnight RVam 25.01.2013 | 11:57
Hallo Werner, § 12a SGB II dürfte die passende Vorschrift sein.... Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Da Sie in diesem Jahr das 63. Lebensjahr vollenden, müssen Sie die Altersrente beantragen, weil Sie bereits diese Altersrente ungekürzt beziehen können!!!! Sie können nicht bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze warten. Also schnell einen Antrag stellen, damit sie nicht ohne Geld da stehen!!
DarkKnight RVam 29.01.2013 | 07:11
Hallo Gigi, da haben Sie natürlich recht. Kleiner Fauxpas von mir!! Mit 63 muss die Altersrente auch vorzeitig beantragt werden. Ob mit oder ohne Abschlag ist nicht von Bedeutung. Sorry. Aber im Ergebnis bleibt es gleich, die Altersrente sollte schnellstens beantragt werden!!!
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