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Mit Kontinuität der Bemessungsgrundlage neues Übergangsgeld berechenbar?

von Holger15.08.2018 | 00:36
215 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Abend, zu meinem Fall: Ich habe von Mai bis Oktober 2017 an einer Umschulung, finanziert durch die DRV Bund, teilgenommen. Während dieser Zeit habe ich Übergangsgeld bezogen, das aus meinem letzten Gehalt aus dem Jahr 2014 berechnet wurde. Leider kam es zu gesundheitlichen Problemen, ich musste abbrechen. Seitdem bin ich nahtlos und durchgehend im Krankengeldbezug. Dieses Krankengeld wurde nach meinem Übergangsgeld berechnet. Nun habe ich durch die DRV zunächst eine Integrationsmaßnahme genehmigt bekommen, die Ende September starten soll. Wie berechnet sich nun mein neues Übergangsgeld? Ich habe daher mal die Suche bemüht und beziehe mich auf Experten-Zitate aus den folgenden Beiträgen: 1) https://www.ihre-vorsorge.de/drv-forum/forum/detail/berechnungsg… "Nach [veralteter Paragraph] wird bei Personen, die bei Beginn der Leistung zur Teilhabe z.Bsp. Krankengeld bezogen haben und unmittelbar vor Beginn des Krankengeldes Pflichtbeiträge gezahlt haben, das dieser Leistung (Krankengeld) zugrunde liegende Arbeitsentgelt für das nunmehr festzusetzende Übergangsgeld übernommen. Das Wort Pflichtbeiträge behalte ich da mal im Hinterkopf 2) https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/zahlt-ma… "erhalten Sie während der LTA sozialversicherungspflichtige Entgeltersatzleistungen, z.B. Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung, werden aus diesen Leistungen u.a. Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Diese Zeiten des Leistungsbezugs werden in Ihrem Versicherungsverlauf dokumentiert. Aufgrund der Beitragspflicht erhöhen sich auch während der Ausübung der LTA Ihre Rentenanwartschaften. Eine Lücke entsteht dann grds. nicht." Damit hätte ich also während des Erhalts von Übergangsgeld Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung abgeführt. Dieser Übergangsgeldbezug liegt damit auch innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums. Bedeutet dies dann in der Folge, dass das damalige Übergangsgeld die Berechnungsgrundlage für mein jetziges darstellen wird? Aus dem § selbst wird man ja nicht so ganz schlau. Danke für eine weitere Expertenantwort im Voraus

3 Antworten

???am 15.08.2018 | 09:57
Meiner Meinung nach ist § 69 SGB 9 bei Ihnen nicht anwendbar, da § 68 SGB 9 (letzter Lohnabrechnungszeitraum ist länger als 3 Jahre her) vorrangig zu beachten ist. Es wird also wohl nur eine Berechnung nach der Qualifikationsgruppe vorgenommen werden.
Experte der Deutschen Rentenversicherungam 15.08.2018 | 11:59
Hallo Holger, leider kann Ihre Anfrage hier nicht konkret beantwortet werden. Grundsätzlich ist der Übergangsgeldanspruch und die Berechnung des Übergangsgeldes für jede Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben separat zu betrachten. Insoweit wäre dem Grunde nach für die Ende September beginnende Integrationsmaßnahme ein neuer 3-Jahreszeitraum zu bilden und zu schauen, ob dort rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen wurde und ein Vergleich mit den Qualifikationsqruppen vorzunehmen. Es kann aber auch Fälle geben, bei denen aufgrund der vorliegenden Umstände, eine Kontinuität der Berechnungsgrundlage (sprich: Berechnung aus dem Krankengeld und damit aus dem vorhergehenden Übergangsgeld) angezeigt ist. Hierfür ist der Einzelfall genau zu betrachten. Insbesondere ist hierbei auch ein Augenmerk auf den Abbruchbescheid für die Umschulung zu legen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an Ihren zuständigen Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Hier wird man Ihnen sicherlich gezielt Auskunft erteilen können. Wir wünschen Ihnen für die bevorstehende Integrationsmaßnahme viel Erfolg. Ihr Experte
Experte der Deutschen Rentenversicherungam 15.08.2018 | 11:59
Hallo Holger, leider kann Ihre Anfrage hier nicht konkret beantwortet werden. Grundsätzlich ist der Übergangsgeldanspruch und die Berechnung des Übergangsgeldes für jede Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben separat zu betrachten. Insoweit wäre dem Grunde nach für die Ende September beginnende Integrationsmaßnahme ein neuer 3-Jahreszeitraum zu bilden und zu schauen, ob dort rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen wurde und ein Vergleich mit den Qualifikationsqruppen vorzunehmen. Es kann aber auch Fälle geben, bei denen aufgrund der vorliegenden Umstände, eine Kontinuität der Berechnungsgrundlage (sprich: Berechnung aus dem Krankengeld und damit aus dem vorhergehenden Übergangsgeld) angezeigt ist. Hierfür ist der Einzelfall genau zu betrachten. Insbesondere ist hierbei auch ein Augenmerk auf den Abbruchbescheid für die Umschulung zu legen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an Ihren zuständigen Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Hier wird man Ihnen sicherlich gezielt Auskunft erteilen können. Wir wünschen Ihnen für die bevorstehende Integrationsmaßnahme viel Erfolg. Ihr Experte
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