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Experten-Antwort

mit unbefristeter EM-Rente Pflegegeld beziehen

von EM-Rentnerin14.11.2022 | 21:34
3429 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mein Mann bezieht eine unbefristete EM-Rente, er ist 56. Nun wurde eine Demenz festgestellt (so früh wahrscheinlich aufgrund des schweren Schädel-Hirn-Traumas vor 11 Jahren und erblich vom Vater vorbelastet). Es besteht Anspruch auf Pflegegrad 2. Ich könnte (derzeit noch) die Pflege übernehmen, was ich eh seit Jahren zunehmend mache. Allerdings beziehe ich (59) auch seit drei Jahren aufgrund von Erkrankungen der Psyche, eine unbefristete EM-Rente. Meine Frage: Wenn ich jetzt die Pflegegeldbezieherin wäre, könnte es passieren, dass man mir die EM-Rente aberkennt, weil ich als arbeitsfähig eingestuft würde durch die Pflegschaft für meinen Mann? Vielen Dank für Antworten, EM-Rentnerin

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo EM-Rentnerin,

grundsätzlich wird bei Ausübung einer nichterwerbsmäßigen Pflege das weitere Vorliegen einer Erwerbsminderung nicht in Frage gestellt.

Das Pflegegeld, das Sie als Pflegeperson von Ihrem Mann als pflegebedürftige Person erhalten, ist nicht als Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Abschlägeam 14.11.2022 | 22:12
Hallo EM-Rentnerin, Pflegegeldbezieher ist immer die Person, die aufgrund eines Pflegegrades (ab PG2) Anspruch auf Pflegegeld hat. Schon alleine deshalb kann dieses Pflegegeld nicht bei Ihrer EM-Rente angerechnet werden, denn es steht nicht Ihnen sondern Ihrem Mann zu. Und auch bei seiner EM-Rente zählt es nicht als Hinzuverdienst. Das ist im §96a SGB VI ausdrücklich geregelt. Sie müssen also Ihrer zuständigen DRV noch nicht einmal mitteilen, dass Sie Ihren Mann pflegen, denn 'meldepflichtig' sind nur Arbeitseinkommen, und Pflegegeld ist kein Arbeitseinkommen. Schauen Sie dazu gern auch noch mal auf die Hinweise in Ihrem Rentenbescheid unter 'Hinzuverdienst'. Daraus folgt, dass nur allein deswegen, weil Sie Ihren Mann (zuhause, selbst) pflegen, Ihnen an Ihrer EM-Rente nicht 'rumgekratzt' werden kann. Allerdings kann diese (auch das steht in Ihrem Rentenbescheid) jederzeit (also auch ohne Arbeitseinkommen oder jemanden zu pflegen) überprüft werden. Davor sind auch Sie nicht 'geschützt'. Sie selbst haben als Pflegeperson im Übrigen Anspruch auf Zahlung von Rentenbeiträgen aus der Pflegekasse, wenn Sie Ihren Mann mindestens 10h/Woche pflegen. Ob das dann tatsächlich Ihre spätere Altersrente erhöht, hängt von der Höhe Ihrer jetzigen EM-Rente und darin enthaltenen Zurechnungszeiten ab. Das können Sie aber auch noch in Ruhe durchlesen (Link am Ende meines Textes). Wenn nun bei Ihrem Mann Demenz diagnostiziert wurde, haben Sie hoffentlich bereits die Erhöhung seines Pflegegrades sofort beantragt?! Aber auch wenn daraufhin der PG erhöht werden sollte, ändert dies an den obigen Aussagen nichts. Und sofern Ihnen selbst einige notwendige Pflegetätigkeiten (körperlich) zu viel werden, wechseln Sie 'einfach' (auf Antrag) auf Kombinationsleistung (=Sachleistung von Pflegedienst plus Pflegegeld). Auch dies ist unter dem Link genauer erklärt. Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Kraft und alles Gute! hier weitere Informationen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online… https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
selbst betroffenam 15.11.2022 | 11:12
Hallo, ich habe ebenfalls Pflegegrad 2 und als Pflegeperson ist mein Mann eingetragen. Bei der Genehmigung des Pflegegrads vor etlichen Jahren wurde ja vom Gutachter festgelegt, wie hoch der Pflegeaufwand ist und in dem Schreiben der KK steht ganz eindeutig, dass ein Pflegeaufwand von 10 Stunden wöchentlich vorliegt. D.h. für eine EMR völlig unschädlich, da ja die 15 Std. wöchentlich bzw. unter 3 Std. täglich nicht angekratzt werden. Schauen Sie in Ihren Bescheid der Pflegekasse, in das Schreiben das Sie als Pflegepersonal von der Pflegekasse bekommen haben oder in das Gutachten für die Ermittlung des Pflegegrads, da steht das drin, wieviel Pflegeaufwand tägl./wöchentlich.
Abschlägeam 15.11.2022 | 14:14
Zitat von selbst betroffen anzeigen
Auch wenn dort ein paar Stunden mehr stehen, wäre es 'unschädlich' Und wenn ein EM-Rentner, der überwiegend aufgrund seiner eigenen Rückenbeschwerden nicht mehr arbeiten kann, trotzdem seinem Partner mal aus dem Bett hilft, ist er deswegen trotzdem noch nicht wieder erwerbsfähig. Nur vielleicht etwas leichtsinnig im Sinne seiner eigenen Gesundheit, je nach Gewicht des Partners :-). Aber viele Tätigkeiten, die als 'Pflegezeit' nach standardisierten Vorgaben in Minutengenaue Zeiteinheiten aufgeteilt sind und nach denen dann Pflegedienste arbeiten und abrechnen, sind im privaten Zusammenleben 'selbstverständlich' bzw. würde der pflegende EM-Rentner ja auch für sich alleine machen müssen und dürfen. Ob man nun für eine oder zwei Personen den Frühstückstisch deckt, die Bettwäsche links auch im Bett rechts wechselt, danach für zwei einkaufen geht und Mittag für zwei zubereitet, um dann die Mittagsruhe des zu Pflegenden mit dem staubsaugen der gesamten Wohnung zu untermalen, würde als 'Pflegehilfebedarf' alles in einem Gutachten erfasst werden. Und wenn ein Pflegedienst diese Leistungen erbringt, auch minutengenau abgerechnet werden. Da bleibt also für die privat den Partner pflegende Person noch genug 'Pflegezeit', weil er die o.a. Arbeiten ja auch für sich alleine machen würde, z.B. dann für die kleine oder große Körperpflege, für die Hilfe beim Ankleiden etc... Es wird also - sofern diese Pflege nicht 'erwerbsmäßig' ausgeführt wird! - (zum Glück!) weder das 'Pflegegeld' bei anderen Leistungen angerechnet noch gilt es als Erwerbseinkommen der pflegenden Person. Und dies auch wenn der PG deutlich höher wäre als 2. Hier sollte dann nur der Pflegende (auf seine eigene Gesundheit achtend) dann ggfs. doch auch unterstützende externe Leistungen 'dazu' in Anspruch nehmen... 'vorgeschrieben' wird es ihm aber nur insofern, als dass die ausreichende Pflege der zu pflegenden Person 'gewährleistet' sein muss. Seine eigene Erwerbsfähigkeit wird nur deshalb trotzdem nicht überprüft. Wie bereits zuvor erwähnt, kann diese aber unabhängig jeglicher Tätigkeit jederzeit überprüft werden, selbst bei einer unbefristeten EM-Rente.
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