Ich habe auf den Renten'beginn'rechner verwiesen.
Sorry @Siehe hier,
...überlesen von mir, es ging ja nur um den Rentenbeginn-, statt Rentenhöhenrechner. Damit ziehe ich sämtliche kritischen Worte zurück :-)
Gruß
w.
Jaja, ab einem gewissen Alter lässt die Sehkraft nach ;-)
Aber dass ausgerechnet Sie eine Probeberechnung empfehlen, obwohl gerade Sie selbst bei voller Erwerbsminderungsrente dies sonst als 'Quatsch', 'Blödsinn' oder ähnliches bezeichnen, wenn andere dies tun, lässt mich doch extrem stutzen... :-(
Die SB-Rente bleibt ja mindestens in der Höhe der bisher bezogenen EM-Rente. Und selbst wenn die Zurechnungszeit bereits mit 60 geendet hat, werden wohl die zwei/drei Jahre (bis zur frühestmöglichen SB-Rente) in denen auch 'nur' 6.300,00 EUR/Jahr hinzuverdient werden durften oder Beiträge zur RV wegen einer Pflegetätigkeit bezahlt wurden, das nicht wirklich 'rausreißen'.
Das hatte ich mit dem Satz
'Sofern der Betrag niedriger sein sollte als die EM-Rente zu diesem Zeitpunkt, wird die höhere (also die EM-Rente weiter) bezahlt.' entsprechend 'kurz' abgehandelt.
Aber vielleicht ist es ja doch einfach nur ein wichtiger Unterschied, ob 'Sie' eine Probeberechnung anraten oder ob andere es tun (Bzw. eben aufgrund Ihrer 'zu Herzen genommenen alten Kritiken' es bewusst nicht tun...) ?? tztztz :-(
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Fazit für 'Der Wolf':
Wenn Sie NICHT noch 'Unmengen' an zusätzlichen Einkünften neben der EM-Rente hatten, wird die nachfolgende (SB)Altersrente, auch wenn sie lt. der zum Antragszeitpunkt zu erstellenden Berechnung niedriger ausfallen sollte, nicht niedriger sein als die bis dahin bezahlte EM-Rente ('Besitzschutz' § 88 SGB VI). Und falls doch noch Einkünfte 'oben drauf' kommen (z.B. §§75 ff. SGB VI), die die SB-Rente erhöhen würden, dann wird das natürlich auch mit berücksichtigt und dann wird in dieser (neuen) Höhe bezahlt.
Grund: zu dem (Antrags) Zeitpunkt 'hätten' Sie parallel Anspruch auf 'zwei' Renten. Aber nur eine davon (nämlich die höhere) wird tatsächlich bezahlt (§89 SGB VI).
NICHT mehr möglich ist es, irgendeine -direkt- nachfolgende Rentenart 'abschlagsfrei' zu beziehen, denn die Abschläge, die bei der Berechnung der EM-Rente berücksichtigt wurden, bleiben (auch dadurch) ebenfalls erhalten.
Unterschied zwischen vorgezogener (SB)Rente und voller EM-Rente war in 2020/2021 nur der durch die Pandemie erhöhte erlaubte anrechnungsfreie Hinzuverdienst, der für EM-Rentner NICHT gilt/galt.
Sollte dieser auch für 2022ff erhöht werden, könnte eine 'Umwandlung' auch für Sie interessant sein, sofern Sie neben der Rente noch (wieder) arbeiten können/wollen.
Ansonsten beträgt dieser für vorgezogene (SB)Altersrente wie auch für volle EM-Rente 6.300,00 EUR/Jahr.
Insofern können Sie wohl auch auf eine Probeberechnung verzichten (die macht nämlich den Mitarbeitern der DRV nur zusätzliche Arbeit....) und entweder den Antrag einfach jetzt stellen oder es eben erst einmal einfach so lassen wie es ist und dann erst in 2023 bei dem wohl noch einmal notwendigen 'Weiterbewilligungsantrag'* gleich mit reinschreiben 'falls EM-Rente nicht verlängert wird, dann bitte SB-Rente'. Bzw. fügen Sie dann gleich eine Kopie des SB-Ausweises (der zum gewünschten Datum Rentenbeginn noch gültig sein muss) mit bei, dann muss die DRV auch parallel 'automatisch' prüfen, ob die SB-Rente dann 'günstiger' für Sie wäre.
Und spätestens zu Beginn der Regelaltersrente (zu dem alle anderen vorherigen 'vorzeitigen' Rentenarten 'enden') wird dann nochmal geprüft, ob nicht doch der eine oder andere Achtele-EP-Punkt irgendwo auf dem Weg verloren gegangen ist.
Und ab dann kann man an evtl. zusätzlich möglichen EP (eigentlich) nichts mehr ändern, außer wenn man die Regelaltersrente als 'Teilrente' bezieht oder wenn (rückwirkend) etwas 'komplett' übersehen wurde. Aber das wäre ein 'Extrathema' :-)
*und deshalb hatte ich auf den Rentenbeginnrechner verwiesen, weil ich 'keine Lust' hatte nachzurechnen, ob die bis 2023 befristete EM-Rente 'zufällig' mit dem Regelaltersrentenbeginn übereinstimmt :-)
Eine gemütliche und vor allem Virusfreie Mittnovemberwoche für alle!