Hallo Willy,
User „W°lfgang“ hat es zusammenfassend schon zutreffend dargestellt.
Ausgangspunkt für die Berechnung des Abschlags zu Ihrer Altersrente sind die Gesamtentgeltpunkte, die Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde liegen. Für die Hälfte dieser Gesamtentgeltpunkte wird der Abschlag von 2,4 Prozent grundsätzlich auch für die Altersrente übernommen. Für die andere Hälfte der Gesamtentgeltpunkte wird der Abschlag neu berechnet. Ob und in welcher Höhe sich für die andere Hälfte der Entgeltpunkte ein Abschlag errechnet, hängt davon ab, ob Sie die gewünschte Altersrente vorzeitig (mit Abschlag) oder zur regulären Altersgrenze (ohne Abschlag) in Anspruch nehmen.
Sollten Sie während des Bezugs Ihrer Erwerbsminderungsrente weitere Entgeltpunkte erworben haben - zum Beispiel weil Sie im Rahmen der Hinzuverdienstmöglichkeiten versicherungspflichtig beschäftigt waren - wird auch für diese neu erworbenen Entgeltpunkte geprüft, ob sich ein Abschlag ergibt. Dieser richtet sich ebenfalls nach Art und Beginn der Altersrente
Da die Bestimmung der Abschläge zu einer Folgerente eine ziemlich komplexe Angelegenheit ist, kann ich Ihnen abschließend auch nur empfehlen, sich im Zweifel individuell von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten und ggf. eine entsprechende Probeberechnung erstellen zu lassen.