Um die Besteuerung der Leibrenten und der anderen in diesem Zusammenhang stehenden Leistungen sicher zu stellen, verpflichtet § 22a EStG u. a. die Versicherungsunternehmen, der zentralen Stelle für Altersvermögen eine Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln. Die Zentrale Stelle ist gem. § 81 EstG bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt. Diese zentrale Stelle sammelt die Daten und gibt sie an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde weiter. Die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger hat keinen Zugriff auf diese Daten.