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Experten-Antwort

Mitteilungspflicht ?

von Rolf19.12.2024 | 16:03
162 Ansichten
3 Antworten
Ich beziehe eine Altersrente und bin weiterhin hauptberuflich selbstständig tätig. Aufgrund dessen habe ich einen GKV-Zuschuss von der Rentenversicherung erhalten. In meinem Rentenbescheid wurde darauf hingewiesen, dass ich den Eintritt einer Krankenversicherungspflicht mitteilen muss. Nun plane ich, meine selbstständige Tätigkeit aufzugeben und (nahtlos) für ein weiteres Jahr in einem Angestelltenverhältnis tätig zu sein. Da mein Einkommen im Angestelltenverhältnis weiterhin oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, gilt weiterhin Krankenversicherungsfreiheit. Sehe ich es richtig, dass ich der Rentenversicherung die Aufgabe der Selbstständigkeit und den Start des Angestelltenverhältnis nicht mitteilen muss? Da keine Versicherungspflicht in der GKV eintritt? Gruß Rolf

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.12.2024 | 17:09

Hallo Rolf,

Ihr Arbeitgeber wird der gesetzlichen Krankenkasse als Einzugstelle die Aufnahme Ihrer abhängigen Beschäftigung melden. Sollte sich dadurch doch Ihr KV-Verhältnis von freiwilliger in Pflichtversicherung ändern, wird das Ihrem zuständigen RV-Träger per Datensatz mitgeteilt. Dann würde Ihr Anspruch auf den KV-Zuschuss rückwirkend ab Beschäftigungsaufnahme entfallen und Beitragspflicht zur KVdR eintreten. Die Überzahlung würde von Ihnen zurückgefordert.

Spätestens wenn Sie anhand Ihrer ersten Lohnabrechnung feststellen, dass sich Ihr KV-Verhältnis doch ändert, sind Sie verpflichtet Ihren RV-Träger zu informieren.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

2 Antworten

Neinam 19.12.2024 | 16:32
Nein, das sehen Sie komplett falsch. Und wo ist das Problem?
xyam 19.12.2024 | 16:47
Vielleicht bringt sie das weiter: www.tk.de/firmenkunden/versicherung/versicherung-faq/rentner/beschaeftigte-rentner-versicherungspflichtig-2037834?tkcm=ab www.paychex.de/wissenswertes/lohnabrechnung-updates/sozialversicherungspflicht-rentner
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