Hallo Rolf,
Ihr Arbeitgeber wird der gesetzlichen Krankenkasse als Einzugstelle die Aufnahme Ihrer abhängigen Beschäftigung melden. Sollte sich dadurch doch Ihr KV-Verhältnis von freiwilliger in Pflichtversicherung ändern, wird das Ihrem zuständigen RV-Träger per Datensatz mitgeteilt. Dann würde Ihr Anspruch auf den KV-Zuschuss rückwirkend ab Beschäftigungsaufnahme entfallen und Beitragspflicht zur KVdR eintreten. Die Überzahlung würde von Ihnen zurückgefordert.
Spätestens wenn Sie anhand Ihrer ersten Lohnabrechnung feststellen, dass sich Ihr KV-Verhältnis doch ändert, sind Sie verpflichtet Ihren RV-Träger zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung