49 Antworten
Hobbyoptimiereram 24.05.2008 | 09:44
Hallo Remo,
danke für die Antwort.
Wieso meinen Sie Fairness? Der GdB ist dem Arbeitgeber bekannt. Mir ist nicht ganz klar, was fair wäre die EMR mitzuteilen und vor allen Dingen nicht was unfair wäre, dies nicht zu tun.
Bzgl. 20h/Woche und volle EMR würde ich mich auch sehr wundern, jedoch wird dies in einem anderen Thread als absolut möglich dargestellt.
Remoam 24.05.2008 | 08:58
Nicht nur "Pflicht/Notwendigkeit/Sinn/Vorteil" sollte ihre Fragestellung beinhalten, sondern auch FAIRNESS.
Ob Sie mit einer vollen EM-Rente 20 Std. die Woche arbeiten können, ohne den Anspruch auf diese Rentenart zu verlieren, wage ich zu bezweifeln.
KSCam 24.05.2008 | 12:41
zunächst ist das eine Frage des Arbeitsrechtes.
Es gibt Arbeitsverträge / Tarifverträge, nach denen endet das Arbeitsverhältnis durch die festgestellte Erwerbsminderung.
Was in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist, und welche Verpflichtung sich daraus ableitet, weiß niemand im Forum.
Zumindest wenn volle EM festgestellt würde, heißt das, dass Sie keine 20 Std pro Woche mehr arbeiten können.
Bei teilweiser EM hieße das, dass Sie noch 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten können. Ob dann Ihre tatsächliche Arbeit noch gesundheitlich geeignet ist, sollten Sie mit Ihren Ärzten besprechen.
Wenn da keine Bedenken bestehen, können Sie Ihrem AG m.E. den Teil EM Bescheid zeigen, dann dürfte der ja auch keine Probleme damit haben.
Zum Thema Fairness: warum zögern Sie "mit offenen Karten zu spielen"?
Dass der AG Ihre Schwerbehinderung kennt, sagt doch gar nichts über eine Erwerbsminderung aus (lesen Sie die entsprechenden Beiträge in den letzten beiden Tagen).
Bedenken Sie, dass letztlich auch hier gilt, "wie du mir so ich dir" oder "man trifft sich immer zweimal". Informieren Sie Ihren AG heute nicht (und er erfährt es irgendwoher hintenrum), brauchen Sie sich umgekehrt aber nie über mangelnde Offenheit zu beklagen.
Hobbyoptimiereram 24.05.2008 | 15:16
Hallo KSC,
danke für die Antwort.
Mir ist noch nicht so ganz klar, wo der Arbeitgeber einen Nachteil hat (mein Verhalten unfair ist), wenn ich die EMR nicht mitteile. Wenn ich nicht MUSS ziehe ich es vor, das eben nicht mitzuteilen. Einem Arbeitgeber dürfte das doch egal sein?
Hobbyoptimiereram 24.05.2008 | 15:22
Nochmal ergänzend. Der GdB ist im Arbeitsverhältnis natürlich nicht egal, damit erhält der Arbeitnehmer Mehrurlaub und hat den verbesserten Kündigungsschutz - der Arbeitgeber erhält für die Einstellung immense Förderungen. Da wäre es natürlich für beide Seiten nachteilig, den GdB zu verschweigen. Für den Bezug einer EMR habe ich bisher noch keine arbeitsrechtlichen/sozialrechtlichen Gründe entdeckt, diesen Bezug dem AG mitzuteilen. Oder?
Rosannaam 24.05.2008 | 17:50
Hallo Hobbyoptimierer,
ich möchte mich meinen beiden Vorrednern anschließen.
Mal Folgendes durchgespielt: Sie erhalten eine volle EM-Rente und haben Ihrem Arbeitgeber nichts von dem Rentenbezug gesagt. Jetzt erfolgt z.B. nach einem Jahr eine Rentenkontrolle bzgl. der Hinzuverdienstgrenze. Ihr Arbeitgeber wird also von der DRV angeschrieben, was Sie mtl. zur Rente "dazu"-verdienen. Also spätestens jetzt erfährt er doch sowieso von Ihrem Rentenbezug! Und ICH an Stelle Ihres Arbeitgebers würde mich schon ziemlich vera.... fühlen, wenn Sie mir das nicht mitgeteilt hätten. Denn gerade dann müßte ich doch davon ausgehen, dass Sie mir vielleicht auch andere Dinge verschweigen. Also irgendwie dürfte das Vertrauensverhältnis gestört sein. Oder wie würden Sie das finden, wenn Ihr AG Ihnen wichtige Details in Ihrem Arbeitsverhältnis verschweigt?
Was wollen Sie Ihrem Arbeitgeber denn erzählen, wenn er aus irgendwelchen Gründen z.B. von Ihnen verlangt, mehr als 20 Stunden zu arbeiten, Sie aber "eigentlich" nur 15 Std. (höchstens 3 Std. tgl.) bei einer vollen EM-Rente arbeiten dürfen?
WAS also sollte es Ihnen bringen, einen Rentenbezug zu verschweigen? Lesen Sie auch mal gründlichst Ihren Arbeitsvertrag; Sie haben bestimmt auch Mitteilungspflichten und nehmen bei einer Verletzung arbeitsrechtliche Maßnahmen in Kauf. Was ist Ihnen dies wert?
Bezüglich der Gewährung einer vollen EM-Rente möchte ich auch auf meinen Beitrag an @Olli vor ein paar Tagen verweisen.
Also, mein Motto ist auch "Ehrlichkeit währt am längsten" UND "Lügen haben kurze Beine" - und gerade im Arbeitsleben will doch jeder fair behandelt werden!
MfG Rosanna.
Remoam 24.05.2008 | 17:10
Werter Hobbyoptimierer,
ihr Pseudonym drückt ja aus, dass sie aus Hobby viele Dinge optimieren möchten. Aber diese Rechnung geht im Leben nicht immer auf.
Ob ein Arbeitgeber "immense Förderungen" erhält, wenn er Behinderte einstellt, bleibt dahingestellt. Die Arbeitsagenturen, etc. bewilligen hohe Zuschüsse um Behinderte wieder im Berufsleben einzugliedern. Und jeder der mit dem Problem der Eingliederung von behinderten Menschen befasst ist, wird ihnen bestätigen, dass es verdammt schwer fällt, Behinderte wieder in "Lohn und Brot" zu bringen, trotz "immenser Förderung".
Jeder geschaffene Arbeitsplatz für behinderte Menschen in der freien Wirtschaft ist ein Gewinn für alle Beteilgten. In jeder Hinsicht. Letztendlich werden auch von den Betroffenen wieder Sozialbeiträge entrichtet.
Mir scheint, dass Sie sowieso nicht vorhaben, ihren Arbeitgeber von ihrer bewilligten Rente zu unterrichten. Ihre Anfrage zielt darauf ab zu erfahren, ob Ihnen in irgendwelcher Weise Nachteile durch eine Nichtunterrichtung des AG enstehen können.
Und hier sind wir wieder bei dem Begriff Fairness, auch wenn Ihnen dies nicht einzuleuchten scheint. Aber anders herum gefragt: Welche wirklichen Nachteile haben oder befürchten Sie, wenn Sie mit offenen Karten spielen ?
Ehrlich währt am längsten.
Hobbyoptimiereram 24.05.2008 | 20:36
Hallo Remo,
danke für die Antwort. Mein Arbeitsverhältnis wird durch die AfA gefördert, 2 Jahre werden ca. 50% meines Bruttolohns finanziert. Dafür bin ich sehr dankbar, da mir dies einen Wiedereinstieg ins Berufsleben ermöglicht. Da davon sowohl AG, ich und auch die Sozialsysteme profitieren - in die AG und ich einzahlen - stand es außer Frage, den GdB mitzuteilen und eben diese immense Förderung in Anspruch zu nehmen.
Meine Frage ist nun, ob eine EMR dem AG mitgeteilt werden muss/sollte/usw. - oder ob die als reine Angelegenheit zwischen DRV Bund und mir abläuft. Da habe ich bisher - bis auf den nachfolgenden Beitrag von Rosanna - noch keine Sachinformationen zu erhalten.
Hobbyoptimiereram 24.05.2008 | 20:40
Hallo Rosanna,
danke für Ihre Antwort.
Es wird also von der DRV Bund ein direkter Kontakt zu meinem Arbeitgeber aufgenommen, um meinen Verdienst mit den Hinzuverdienstgrenzen abzugleichen? Warum ist das denn nötig, da mein sozialversicherungspflichtiges Einkommen sowieso der Rentenkasse automatisch mitgeteilt wird (wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis auch)? Somit die Rentenkasse immer automatisch über mein Einkommen informiert ist?
Ich bitte Sie, davon abzusehen, mir geplante Lügen, Täuschung oder ähnliches vorzuwerfen. Meine Frage ist nur, ob eine rechtliche Auskunftspflicht meinerseits gegenüber dem AG besteht, bzw. ob der AG über eine andere Stelle von meiner EMR erfährt. Was ich im Endeffekt daraus mache bleibt mir freigestellt. In meinem AV sind keinerlei Auskunftspflichten oder sonstiges erwähnt. Ich bitte Sie, eine rein informative Frage nicht in den Antworten in Vorwürfe oder Unterstellungen münden zu lassen.
Wem teilen Sie den Bezug einer EMR sonst mit? Verwandten, Freunden, Bekannten? Eventuell dem Autohändler, der Ihnen einen Autokredit geben soll? Arbeitskollegen? Belügen Sie all jene, denen Sie den Bezug nicht offenlegen?
Rosannaam 24.05.2008 | 21:49
Hallo Hobbyoptimierer,
zunächst einmal habe ich Ihnen NICHTS vorgeworfen!
Ich habe anhand eines Beispiels lediglich "durchgespielt", was geschehen KANN, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber über den Rentenbezug nichts sagen. Ich verstehe es nicht, wenn Sie ein Geheimnis draus machen, aber das ist schließlich nicht mein Problem. Und was in Ihrem Arbeitsvertrag steht, kann ich schließlich auch nicht wissen. Hätten Sie sich anhand Ihres Arbeitsvertrages Ihre Frage dann sogar selbst beantworten können? :-))
Und wie SIE die ganze Angelegenheit letztendlich handhaben, ist selbstverständlich IHRE Sache. Ich wollte auch keineswegs den moralischen Zeigefinger heben. Wenn Sie mich hier mißverstanden haben, tut es mir leid.
NUR: Tatsache ist, dass Ihr Arbeitgeber irgendwann von Ihrem Rentenbezug "erfährt". Sicher wird das Entgelt jedes Jahr ins Versicherungskonto überspielt. Daraus ist aber nicht ersichtlich, wie hoch das MONATLICHE Einkommen ist (das ist der Unterschied zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit!). Und genau dies erfragt der RV-Träger bei Ihrem Arbeitgeber. Außerdem MÜSSEN Sie im Rentenantrag angeben, ob und wie viele Stunden Sie (noch) tgl. arbeiten, und wie hoch das mtl. Einkommen ist, wird dann evtl. ebenfalls schon im Rentenverfahren erfragt, SOFERN es zur Rentenbewilligung kommt. Und zwar bei niemand anderem als beim Arbeitgeber.
Ich habe in meinem Beitrag an @Olli auch einiges geschrieben bzgl. voller EM-Rente (Arbeitsmarktrente etc.). Dies dürfte evtl. in Ihrem Fall auch zutreffen, so daß Sie - natürlich nur, wenn eine EM festgestellt wird - vielleicht auch nur eine teilweise EM-Rente erhalten. Aber dies ist eine reine Spekulation.
Nur noch was zu Ihrem letzten Absatz: Selbstverständlich müssen Sie sich kein Schild um den Hals hängen "Ich bin Rentner"! Das habe ich auch nie behauptet und ist ein bißchen kindisch, oder? Wie gesagt, ich halte ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis einfach für unumgänglich, gleichgültig ob es im Arbeitsvertrag aufgeführt ist oder nicht. Und Ihr Argument, daß Ihr Arbeitgeber bereits über Ihre Behinderung informiert ist, tut doch eigentlich nichts zur Sache. Ihre Arbeit machen Sie doch mit Sicherheit zufriedenstellend, was sollte Ihnen denn dann die Mitteilung über einen Rentenbezug "schaden"? Ich habe noch NIE gehört, daß die Mitteilung über einen Rentenbezug dem Beschäftigten in irgendeiner Weise geschadet hat.
Aber selbstverständlich ist das allein Ihre Entscheidung!!!
Und meine Meinung zu der ganzen Sache.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes WE und - nix für ungut.
MfG Rosanna.
Remoam 24.05.2008 | 21:33
Werter Hobbyoptimierer,
dann sagen Sie es doch einfach ihrem Arbeitgeber nicht ! Eine Verpflichtung bei ihrem Status kann ich nicht erkennen.
Es lohnt doch wirklich nicht hier im Forum eine endlose Scheindiskussion zu führen; womöglich über "moralische Grundsätze".
Einen schönen Abend noch.
Hobbyoptimiereram 24.05.2008 | 20:48
Hallo Remo,
Sie haben mir eine konkrete Frage gestellt, was ich befürchte, wenn ein AG Kenntnis vom Bezug einer EMR erhält.
Eine Gegenfrage, welche Vorteile bringt es für den AG und/oder mich, wenn er die Kenntnis erhält?
Eine Antwort, wenn es geht MÖCHTE ich es einfach nicht. Ich MÖCHTE nicht noch mehr als "behindert" "eingeschränkt" usw. gelten. Durch die Art meiner Tätigkeit - Heimarbeit - liegt nämlich für den AG keinerlei EINSCHRÄNKUNG meinerseits vor. Die EMR bezieht sich ja auf den "allgemeinen AM" - auf dem bin ich leider nicht mehr einsatzfähig. Warum soll ich dies nun meinem AG suggerieren, wenn es nicht notwendig/verpflichtend ist?
Hobbyoptimiereram 25.05.2008 | 07:39
Hallo Rosanna,
vielen Dank für die Antwort.
Mit der Information der Abfrage des monatlichen Gehalts durch die DRV Bund haben Sie mir sehr geholfen. Da war ich in Unkenntnis, wie die Übermittlung erfolgt. Dies ist dann wohl ein unvermeidbarer Automatismus. Somit ist natürlich klar, dass ich meinen AG im Falle der EMR im Vorfeld informieren werde.
Dankeschön und schönes Restwochenende noch.
neptunam 25.05.2008 | 09:37
Hallo Hobbyoptimierer,
bei Antragstellung einer EM-Rente prüft die DRV den medizinischen Aspekt und die Anspruchsvoraussetzungen. Dazu wird auch eine Kontenklärung notwendig bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Rente beginnen wird.
Dafür ist es erforderlich, daß der AG den Verdienst des laufenden Jahres mitteilt bis zu diesem Zeitpunkt, denn der ist der DRV zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachgewiesen. Nur so kann die Hinzurechnungszeit ermittelt werden und nur so können die Entgeltpunkte berechnet werden. Der AG wird also in jedem Fall auf diesem Wege von der Antragstellung erfahren.
Zu Rosanna
So widersinnig es auch erscheinen mag, ein Hinzuverdienst zu einer Rente bemißt sich gerade nicht nach den Stunden, sondern nach dem Entgelt, welches bei voller EM-Rente ab 2008 400 Euro im Monat beträgt.
Bei welchem Stundenlohn man wieviele Stunden letztlich arbeiten muß dafür, ist unerheblich.
Nur die unter 3-stündige Regelung greift nicht.
Hobbyoptimiereram 25.05.2008 | 10:06
Hallo neptun,
vielen Dank für diese weitere Info.
Bzgl. Ihres Einwands zu Rosanna deckt sich diese Aussage mit anderen Quellen die ich dazu rangezogen habe. Die DRV Bund "kontrolliert" das monatliche Einkommen in Bezug zu den Hinzuverdientsgrenzen, jedoch NICHT die dafür aufgewendete Arbeitszeit.
Realistam 25.05.2008 | 14:17
IRRTUM!
Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht aber dennoch mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann, ist definitiv NICHT vollständig erwerbsgemindert, sofern er nicht den Nachweis erbringen kann, dass er auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet!
Es ist nie völlig auszuschließen, dass der RV-Träger entsprechende Informationen bezgl. der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit vom Arbeitgeber in Form einer detaillierten Arbeitsplatzbeschreibung einholt.
Wenn ich hier manche Beiträge lese, kann ich nicht so recht daran glauben, dass die Fragesteller tatsächlich erwerbsgemindert sind!
neptunam 25.05.2008 | 15:22
Hallo Realist,
erwerbsgemindert heißt nicht automatisch erwerbsunfähig. Daher auch Teil-EM-Renten. Daher auch ein möglicher Hinzuverdienst.
Es geht hier nicht um Meinungen und Ansichten und Wertungen.
Der Wortlaut in den Bestimmungen ist vollkommen klar. Es geht um Hinzuverdienstgrenzen, nicht um Arbeitsstunden.
Ob die DRV irgendwie an sie interessierende andere Informationen gerät und ob sie das Wissen dann ummünzt in eine Nachprüfung, wer weiß es?
Sicher ist es "realistisch" anzunehmen, daß ein Hinzuverdienst die DRV nach absehbarer Zeit auf den Plan rufen kann und sie gerne die Erwerbsfähigkeit überprüfen wird. Daher geht jeder volle EM-Rentner in dieser Situation auch ein Risiko dieser Art ein und das sollte ihm bewußt sein.
"Unrealistisch" ist es aber anzunehmen, daß unmotiviert nach der geleisteten Stundenzahl gefragt wird, weil ein Anhaltspunkt sowieso für die DRV durch den Hinzuverdienst gegeben ist und weiterer Klärungsbedarf eigentlich nicht vorhanden ist.
Man muß nicht Irrtum schreien, nur weil etwas nicht vollkommen auszuschließen ist.
Hobbyoptimiereram 26.05.2008 | 07:34
Hallo Experte,
vielen Dank für die Antwort!
Rosannaam 26.05.2008 | 09:48
Hallo Neptun,
selbstverständlich wird bei einer Anfrage nach dem Hinzuverdienst GRUNDSÄTZLICH nicht nach den Stunden gefragt.
Etwas anderes ist es aber, wenn im Rentenverfahren ein Leistungsvermögen von 3 - 6 Std. festgestellt wird UND der Versicherte einen Teilzeitarbeitsplatz (das ist es ja wohl bei 20 Stunden!) innehat. DANN gibt es nämlich nicht die volle EM-Rente (Arbeitsmarktrente), sondern nur die teilweise Rente. Und wenn im bisher ausgeübten Beruf das LV auch bei 3 - 6 Std. liegt, muß sogar beim Arbeitgeber nachgefragt werden, ob der Versicherte einen Teilzeitarbeitsplatz inne hat oder ihm ein solcher angeboten werden kann (§ 8 TzBfG).
Soweit ich mich erinnern kann, hat @Hobbyoptimierer auch noch keinen Rentenantrag gestellt. In diesem muß dann von ihm die tgl. Arbeitszeit angegeben werden (in der Anlage B).
Und noch was - den Begriff ERWERBSUNFÄHIG gibt es seit 2001 nicht mehr!
MfG Rosanna.
Wolfgangam 26.05.2008 | 10:06
> Und noch was - den Begriff ERWERBSUNFÄHIG gibt es seit 2001 nicht mehr
Hallo Rosanna,
nunja, wenn frau weit genug im SGB VI (§ 236a Abs. 3) blättert, schon ;-)) Allerdings stolpert man über den Begriff auch schon vorher.
Gruß
w.
Rosannaam 26.05.2008 | 10:23
Hallo Wolfgang,
im § 236 a SGB VI geht es ja auch darum, ob der/die Versicherte berufs- oder erwerbsunfähig NACH DEM AM 31.12.2000 (!) geltenden Recht ist! Ab 2001 gibt es diesen Begriff aber nicht mehr, und nur das hatte ich geschrieben. :-))
MfG Rosanna.
neptunam 26.05.2008 | 15:51
Hallo Rosanna,
danke für die Ausführungen, aber es war mir bekannt.
Ich gebrauchte das Wort "erwerbsunfähig", um Realist darauf hinzuweisen, daß es eben nur "erwerbsgemindert" heißt und damit zulässigerweise eben eine Teil-EM-Rente mit Hinzuverdienst oder eine volle EM-Rente mit Hinzuverdienst gibt.
Außerdem ging es um die Bemerkung, daß jemand nicht voll erwerbsgemindert sein kann, wenn er mehr als 3 Stunden täglich arbeitet, um den Hinzuverdienst zu erreichen, wenn sein Stundenlohn niedrig ist.
Einen Nachweis muß derjenige nicht erbringen, daß er auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet, weil die DRV eben normalerweise nicht an seinen geleisteten Stunden interessiert ist.
Also bitte meinen Text in dem Zusammenhang lesen, in dem ich ihn geschrieben habe.
LG Neptun
Rosannaam 26.05.2008 | 17:19
Hallo Neptun,
ich habe Ihren Beitrag schon im Gesamten gelesen. Ich möchte mich mit Ihnen auch weder streiten noch rumdiskutieren.
Sie schrieben an @Realist:
"...erwerbsgemindert heißt nicht automatisch erwerbsunfähig. Daher auch Teil-EM-Renten. Daher auch ein möglicher Hinzuverdienst." und
"Der Wortlaut in den Bestimmungen ist vollkommen klar. Es geht um Hinzuverdienstgrenzen, nicht um Arbeitsstunden."
Diese Aussage trifft einfach nicht SO zu, @Realist hat das schon richtig erfaßt!
@Hobbyoptimierer IST übrigens kein Rentner, sondern er beabsichtigt, einen Rentenantrag zu stellen. Und da ist es schon relevant, WIE VIELE STUNDEN er täglich arbeitet, wie sein Leistungsvermögen eingestuft wird, etc. Und wenn H.O. 20 Std. arbeiten kann, erhält er u.U. auch bei einem LV von unter 3 Std. tgl. keine volle, sondern nur eine teilweise EM-Rente.
@Realist und auch ich haben NICHTS anderes gesagt!
Wird einmal eine EM-Rente bezogen, werden diese Daten SELTEN hinterfragt. Im Rentenverfahren ist das aber etwas anderes.
Ansonsten habe ich bereits genügend Ausführungen zu diesem Thema gemacht. Ich mag jetzt nimmer ... :-))
MfG Rosanna.
HOam 26.05.2008 | 20:44
Hallo Rosanna,
ich möchte Sie loben. Sie lesen sehr präzise und merken sich auch offenbar verschiedenste Sachverhalte der Schreiber hier. Respekt!
Ich habe am Mittwoch einen Termin beim VdK. Da stelle ich nochmal die Frage, ob es sinnvoller ist, meinen EMR Antrag VOR meinem Arbeitsbeginn am 1.7. (also noch während meiner Krankschreibung) oder erst WÄHREND meiner 20h/Woche Tätigkeit zu stellen.
Rosannaam 26.05.2008 | 23:42
Hallo HO,
danke für das Kompliment. Ich versuche, Antworten zu geben, die Hand und Fuß haben. Es ist nun mal niemandem geholfen, wenn irgendetwas schön geredet wird. Wenn dabei auch manchmal mein Temperament mit mir durchgeht und ich vielleicht etwas direkter werde. Nebenbei bleibe ich auch realistisch - wie der User mit diesem Namen. :-))
Dann wünsche ich Ihnen viel Erfolg beim VdK. "Dort werden Sie geholfen."
Es wäre schön, wenn Sie anschließend im Groben berichten, wie das Gespräch verlaufen ist.
MfG Rosanna.
neptunam 27.05.2008 | 08:39
Hallo Rosanna,
die DRV prüft das Leistungsvermögen unabhängig von der bisher geleisteten Arbeitszeit, eben weil dieses teilweise oder vollständig aufgehoben sein kann, oder auch nicht. Da folgt dann die Ablehnung. Da ist der Wunsch von HO erst mal unerheblich.
So gibt es auch die Fälle, wo nach Bewilligung der vollen EM-Rente Widerspruch eingelegt werden muß, um nur die Teil-EM-Rente nach Intervention zu erreichen und den Teilzeitarbeitsplatz zu erhalten.
HO kann sicher auch seinen Antrag mit dem Wunsch an die DRV nach 20 Stunden je Woche Arbeitszeit versehen.
Realist hat seine Aussage gerade aber unter der Prämisse nach voller Erwerbsminderung gemacht. Und da ist der Hinzuverdienst maßgeblich und nicht die dafür erforderliche Stundenzahl.
@Und wenn H.O. 20 Std. arbeiten kann, erhält er u.U. auch bei einem LV von unter 3 Std. tgl. keine volle, sondern nur eine teilweise EM-Rente.
Objektiv gesehen ist dieser Satz falsch. Entweder liegt das LV unter 3 Std. tgl., oder eben darüber.
Was HO letztlich gerne möchte und machen wird ist erst nachrangig von dieser Entscheidung der DRV zu sehen.
Ich möchte in der Sache genau bleiben.
LG Neptun
HOam 27.05.2008 | 09:04
Hallo neptun,
danke für die weitere Erläuterung.
Tja, die Sache wird noch etwas komplizierter. Ich werde auf jeden Fall beim Antrag eine 4h/Tag Tätigkeit als möglich reinschreiben.
Tatsächlich schätze ich (und einige Ärzte) es aber so ein, dass ich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger 3h arbeiten kann. Da meine Stelle jedoch HEIMARBEIT beinhaltet und sich dies mit meiner Erkrankung gut vereinbaren lässt bin ich in dieser Stelle mehr 3h leistungsfähig.
Ich werde berichten, was dabei rauskommen wird.
Die einzige Entscheidung vor der ich noch stehe ist, den Antrag jetzt während Krankschreibung oder erst ab Juli wenn ich (heim)arbeite abzugeben.
Rosannaam 27.05.2008 | 09:08
Hallo Neptun,
ich finde, Sie machen die ganze Sache noch komplizierter, als sie eh schon ist.
Ihr Zitat: "So gibt es auch die Fälle, wo nach Bewilligung der vollen EM-Rente Widerspruch eingelegt werden muß, um nur die Teil-EM-Rente nach Intervention zu erreichen und den Teilzeitarbeitsplatz zu erhalten."
In der Regel ist dies so nicht der Fall. Wenn das LV feststeht UND es bekannt ist, dass der Versicherte einen Teilzeitarbeitsplatz innehat UND die tgl. Arbeitszeit bekannt ist, wird je nachdem, WAS er noch arbeiten kann, erst gar keine volle EM-Rente, sondern eine teilweise EM-Rente gewährt.
Da spielen so viele Faktoren eine Rolle, die INDIVIDUELL im Rentenverfahren geprüft werden müssen, so daß bei der Frage von H.O. nur auf die häufig vorkommendsten Sachverhalte eingegangen werden kann. Und die Frage war ja ursprünglich nur, ob H.O. seinem Arbeitgeber über die Rentenantragstellung bzw. den Rentenbezug Bescheid geben soll/muss!
"Und wenn H.O. 20 Std. arbeiten kann, erhält er u.U. auch bei einem LV von unter 3 Std. tgl. keine volle, sondern nur eine teilweise EM-Rente."
Sie sagen, dies ist falsch.
WAS daran falsch sein soll, kann ich leider nicht erkennen. Ich bin der gleichen Auffassung - allgemein gesehen.
Fakt ist: Ein Rentenantrag ist kein Wunschkonzert. Jetzt lassen wir´s am Besten ruhen und warten ab, was bei dem Gespräch mit dem VdK und letztendlich beim Rentenverfahren herauskommt. Vielleicht wird uns H.O. darüber berichten.
MfG Rosanna.
Rosannaam 27.05.2008 | 09:41
Hallo H.O.,
genau das wollte ich eigentlich vermeiden: dass alles noch komplizierter wird.
Sie schreiben, dass Sie zur Zeit krankgeschrieben sind. Je nachdem, ob und wie lange Sie schon KG erhalten, wird die KK Sie evtl. auch zur Reha-Antragstellung auffordern. Dann sieht die Sache schon wieder ganz anders aus.
Besprechen Sie dies am Besten alles mit dem VdK.
Es git soooo viele Fallkonstellationen, dass niemand hier im Forum genau das für Sie Spezielle und Passende wissen kann! Also, machen Sie sich nicht verrückt, warten den Termin beim VdK ab.
MfG Rosanna.
neptunam 27.05.2008 | 10:14
Hallo HO,
normalerweise wird der Zeitpunkt der Antragstellung auch als Zeitpunkt für die Bewilligung angesetzt. Nur bei einem eindeutig in der Vergangenheit liegenden Ereignis, das zur EM führte, wird wohl davon abgewichen.
Eine EM-Rente auf Zeit wird erst ab dem 7. Monat gezahlt. Eine Rente auf unbestimmte Zeit wird vom ersten Tag an gezahlt.
Das Antragsverfahren wird sicher 2-4 Monate dauern. Mit Widerspruch kann es leicht ein Jahr werden.
Grundsätzlich gilt Reha vor Rente und die Entscheidung, ob Du diese genießen darfst, trifft die DRV.
Dies wären so die Prämissen, die mir einfallen, unter denen Du Dich nun entscheiden kannst für den Zeitpunkt der Antragstellung.
LG Neptun
Rosannaam 27.05.2008 | 10:29
..."normalerweise wird der Zeitpunkt der Antragstellung auch als Zeitpunkt für die Bewilligung angesetzt. Nur bei einem eindeutig in der Vergangenheit liegenden Ereignis, das zur EM führte, wird wohl davon abgewichen."
Hallo Neptun,
lassen Sie´s doch lieber bleiben. Ihre obige Aussage stimmt doch überhaupt nicht! Es ist MEISTENS umgekehrt der Fall. Wenn eine AU vorliegt, ist in mindestens 90 % der Fälle der Eintritt der AU der Leistungsfall. Bei einer längeren ALO bei Antragstellung z.B. kann schon mal das Antragsdatum als Leistungsfall herhalten, sofern sich kein anderer LF bestimmen läßt.
..."Eine Rente auf unbestimmte Zeit wird vom ersten Tag an gezahlt."
WIE BITTE? Der Rentenbeginn richtet sich nach § 99 Abs. 1 SGB VI:
Eine Rente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. WENN DIE RENTE BIS ZUM ENDE DES 3. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles beantragt wird. Bei späterer Antragstellung beginnt die Rente ab dem KM, in dem sie beantragt wird.
Wie Sie mit diesen Aussagen H.O. helfen wollen, entzieht sich meiner Kenntnis.....
neptunam 27.05.2008 | 10:25
Hallo Rosanna,
@Wenn das LV feststeht UND es bekannt ist, dass der Versicherte einen Teilzeitarbeitsplatz innehat UND die tgl. Arbeitszeit bekannt ist, wird je nachdem, WAS er noch arbeiten kann, erst gar keine volle EM-Rente, sondern eine teilweise EM-Rente gewährt.
Wie Sie schreiben: Wenn das Leistungsvermögen festgestellt wurde (WAS er noch arbeiten kann), wird danach die Rente im Umfang bestimmt. Dies ist relevant.
Nicht relevant ist die Arbeitszeit, die jemand in seinem Job bisher geleistet hat (Wenn das LV feststeht UND es bekannt ist, dass der Versicherte einen Teilzeitarbeitsplatz innehat UND die tgl. Arbeitszeit bekannt ist).
So kann man auch aus Teilzeit eine volle EM-Rente bekommen. Ich habe eine.
Die Einschätzung von HO ist selbst, daß er wohl für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein aufgehobenes Leistungsvermögen hat. Da muß die DRV ihm schon entgegen kommen, seinen Wunsch erfüllen, damit er diesen speziellen Arbeitsplatz weiter wahrnehmen kann und es wahrscheinlich keine Probleme mit dem Hinzuverdienst geben wird. Ein Selbstgänger ist das nicht und daher mein Satz: So gibt es auch Fälle ...
LG Neptun
Realistam 27.05.2008 | 13:49
Ich danke der Userin "Rosanna" für ihre kompetenten Ausführungen und gönne dem User "Neptun" das (hoffentlich) letzt Wort, auch wenn mich seine Ausführungen nicht so recht überzeugen können!
HOam 28.05.2008 | 11:22
Hallo,
der Tenor des Gesprächs beim VdK war, dass es wohl im Falle einer vollen EMR unproblematisch sei, tatsächlich 20h/Woche zu arbeiten. Aber wirklich sicher war man sich da auch nicht.
Rosannaam 28.05.2008 | 13:24
Hallo H.O.,
???? War das Alles? Ist aber nicht so dolle!
Am besten lesen Sie nochmal meinen obigen Beitrag an Sie vom 27.5., 9:41. Hier ging es darum, ob Sie derzeit KG beziehen. Je nachdem müssen Sie ja sogar zunächst einen Reha-Antrag stellen.
Andernfalls müssen Sie für sich entscheiden, wann Sie den Rentenantrag stellen wollen. Eigentlich können Sie den Rentenantrag dann auch erst stellen, wenn Sie die Teilzeitbesch. bereits aufgenommen haben.
Sind Sie aber UNBEDINGT auf eine zumindest teilweise EM-Rente (finanziell) angewiesen, sollten Sie gleich den Antrag stellen. Denn das Rentenverfahren wird sich u.U. ja auch noch in die Länge ziehen.
Sie wissen ja so oder so nicht, ob Ihnen eine Rente bewilligt oder abgelehnt wird. Und jetzt haben wir schon fast Juni; viel Zeit zum Überlegen bleibt meiner Meinung nach nicht mehr!
MfG Rosanna.
HOam 28.05.2008 | 14:11
Hallo Rosanna,
danke der Nachfrage. Ja, wirklich wissend war die Beratung nicht - wenn auch bemüht. REHA bzw. AHB habe ich bereits August/September 2007 gehabt (Träger DRV Bund). Angewiesen bin ich auf die Rente vorerst nicht, da ich doch ein sparsamer Geselle bin und somit Vorräte habe.
Das Thema kompliziert sich noch etwas, da mein potenzieller Arbeitgeber gerne den Eingliederungszuschuss (ich habe GdB 80) von der AfA beziehen würde. Nun frage ich mich, was die AfA sagt, wenn ich denen mitteile, dass ich einen EMR Antrag gestellt habe. Fällt dann der Eingliederungszuschuss flach?
Realistam 28.05.2008 | 14:22
Davon können Sie ganz gewiss ausgehen! Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente gibt es definitiv keine Eingliederungszuschüsse mehr!
Warum auch? Wer Rente bezieht kann doch angeblich nicht mehr (voll) arbeiten!
HOam 28.05.2008 | 15:18
Hallo Realist,
können Sie mir eine gesetzliche Grundlage für Ihre Information nennen?
In den §§217 ff SGB III kann ich da keinerlei Einschränkung finden. Auch ist man ja sogar mit voller EMR noch 3h arbeitsfähig, warum sollte das nicht nach §217 SGB III förderfähig sein? Ganz zu Schweigen von den 6h bei tEMR?
HOam 28.05.2008 | 14:57
Hallo Realist,
danke für die Info.
Bisher habe ich in den Broschüren der AfA nur Hinweise auf den Bezug einer vollen EMR gefunden, jedoch nichts bzgl. einer teilweisen EMR. Auch wäre die Gewährung des Eingliederungszuschusses in den nächsten Wochen, die Entscheidung über den EMR Antrag jedoch erst in den nächsten Monaten zu erwarten.
Und wenn der EMR Antrag nach Bewilligung des Eingliederungszuschuss eingereicht wird sollte die Sache auch unkritisch sein?
Rosannaam 28.05.2008 | 14:48
Also ich denke auch, dass der Eingliederungszuschuss dann wegfällt (wäre übrigens schon ein Grund mehr, Ihrem Arbeitgeber über eine evtl. Rentenantragstellung zu berichten! Es kristallisiert sich hier einiges immer mehr heraus!). Ganz genau weiß ich das aber nicht. Ihr Arbeitgeber kennt doch aber die Bedingungen, inwieweit ein Anspruch auf den E.-Zuschuss besteht. Ihren AG sollten Sie evtl. mal danach fragen.
Also ich persönlich würde an Ihrer Stelle wirklich nochmal darüber nachdenken, ob ein Rentenantrag wirklich sooo sinnvoll ist...
Wenn Sie ab 07/2008 die Heimarbeit mit 20 Std. anfangen, und irgendwann aus gesundheitlichen Gründen WIRKLICH NICHT MEHR (so viel) ARBEITEN KÖNNEN, wäre es evtl. besser, erst dann einen Antrag zu stellen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und eine richtige Entscheidung.
MfG Rosanna.
Rosannaam 28.05.2008 | 15:54
Also, ich habe jetzt mal im SGB III unter § 221 "Förderungsausschluss und Rückzahlung" unter Abs. 2 Ziffer 4 nur aus Ausschlussgrund die ALTERSRENTE, nicht aber die EM-Rente gefunden.
Da dies aber eine Angelegenheit der Arbeitsverwaltung ist, kann und möchte ich nicht nähere Ausführungen dazu machen.
MfG
HOam 28.05.2008 | 17:59
Hallo Rosanna,
der Hauptgrund - nach meiner Überlegung - den EMR jetzt, während des Bezugs des KK zu stellen ist das Datum zu dem der Leistungsfall eintrat. Da wäre bei mir Juni/2007, da ging es los. Eventuell auch gerne die Umdeutung auf die AHB/REHA im September 2007. Beides bedeutet für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen die Einbeziehung des Jahres 2004. Und da dies für mich sehr einkommensstark war hat das einen wichtigen Einfluss auf die HZG. Lasse ich mir Zeit und stelle den Antrag später wird der Leistungsfall wohl zum Antragsdatum genommen. Und da wäre die HZG wesentlich geringer.
Realistam 28.05.2008 | 18:58
Nein, ich kann Ihnen leider keine entsprechenden Paragrafen nennen!
Einarbeitungszuschüsse sind KANN-Leistungen und KEINE Pflichtleistungen. Sinn und Zweck dieser Zuschüsse ist es, dem Betroffenen möglichst dauerhaft zu einem versicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu verhelfen. Ein Teilzeitarbeitsplatz ist somit nicht förderungswürdig, zumal ein Rentenbezieher nicht zur Arbeitsaufnahme gezwungen werden kann. Irgendwann möchte die fördernde Behörde schließlich von der Wiedereingliederung profitieren!
Realistam 28.05.2008 | 19:06
Nur wenn Ihre Rente niedriger ausfallen sollte als Ihr eventueller Arbeitslosengeldanspruch, hätte Ihre Arbeitsagentur einen Anreiz, auch einen Teilzeitarbeitsplatz zu fördern! Alles andere wäre widersinnig!
HOam 28.05.2008 | 21:07
Hallo Realist,
da habe ich von der AfA eine andere Auskunft. Sehr wohl sind auch 20h Arbeitsverhältnisse förderfähig im Sinne des §217 SGB III.
HOam 28.05.2008 | 21:05
Die Rente ist bei einer Anstellung in dem 20h Arbeitsverhältnis um den Faktor 6 geringer als das ALG I welches ich beziehen würde.
Realistam 28.05.2008 | 22:36
Es besteht aber KEIN Rechtsanspruch auf diese Förderungen!
Wenn sich Ihre Arbeitsagentur darauf einlassen sollte, freuen Sie sich. Wundern Sie sich aber nicht, wenn sie es nicht tut!
Sie sollten bedenken, dass Ihr zu erwartender Arbeitslosengeldanspruch bei einem Teilzeitjob nur halb so hoch wäre, wie bei einem Vollzeitjob - also wahrscheinlich deutlich niedriger als Ihr Rentenanspruch. Was hätte Ihre Arbeitsagentur dann noch für einen Anreiz, teure Einarbeitungszuschüsse zu zahlen, wenn sie keinen Profit daraus erzielen kann?
Aber versuchen Sie es ruhig!
HOam 29.05.2008 | 08:35
Denken Sie wirklich, die AfA handelt profitorientiert?
Realistam 29.05.2008 | 13:43
Denken Sie denn wirklich, berufsfördernde Maßnahmen werden nur so zum Spass durchgeführt?
Selbstverständlich müssen sich die Investitionen für den Beitrags-/Steuerzahler rentieren!
Glauben Sie vielleicht, die DRV würde sündhaft teure Umschulungsmaßnahmen finanzieren, wenn eine Rentenzahlung kostengünstiger wäre? Warum gibt es wohl den Grundsatz: "Rehabilitation vor Rente"? Es wird IMMER nur das bewilligt, was für unseren Staat am profitabelsten ist!
Es wäre doch völliger Blödsinn, jemandem mit einem ausreichenden Renteneinkommen noch eine lukrative Nebentätigkeit zu sponsern, ohne dass die Allgemeinheit einen Nutzen davon hätte!