Hallo Julia,
nach § 116 Abs. 2 SGB VI gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
Haben Sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt, weil Sie von der Krankenkasse dazu aufgefordert wurden, können Sie nur mit Zustimmung der Krankenkasse den Antrag zurücknehmen, da Sie in Ihren Gestaltungsrechten eingeschränkt wurden. Das gilt auch dann, wenn Sie bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt haben und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung nachschiebt . Die Krankenkasse hat jedoch bei ihrer Entscheidung über die Fortführung des Rentenverfahrens Ermessen auszuüben. Hierbei wird sie auch berücksichtigen, ob die Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe in einen Rentenantrag für Sie zu rechtlichen Nachteilen führen könnte. Bitte wenden Sie sich daher an Ihre Krankenkasse und teilen Sie ihr mit, aus welchen Gründen Sie die Feststellung einer Rente wegen Erwerbsminderung ablehnen.