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Monatsquotient minus Uni-Zeit!

von Sieger04.09.2018 | 10:31
107 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Moin! Bei der Hochrechnung der Erwerbsminderungsrente meines Kollegen wurde die Uni-Zeit beim Monatsquotienten (30 Punkte/226 Monate) komplett herausgerechnet. Warum ist das so. Wird die Uni-Zeit auch bei der Altersrente herausgenommen?

8 Antworten

senf-dazuam 04.09.2018 | 10:47
Wo genau, bitteschön! Ich vermute, Sie meinen die Gesamtleistungsbewertung und dabei die Vergleichsbewertung ...
-am 04.09.2018 | 11:59
Hallo Sieger, ich vermute mal, dass sich Ihre Frage auf die Gesamtleistungsbewertung bezieht. Bei der Gesamtleistungsbewertung wird ein Durchschnittswert aus den Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten Ihres Kollegen ermittelt, mit welchem anschließend die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten bewertet werden. Der Durchschnittswert wird ermittelt, indem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Beitragsfreie Zeiten, wie zum Beispiel die Zeiten des Besuchs einer Universität, werden dabei als nicht belegungsfähig angesehen (§ 72 SGB VI). Das ist für Ihren Kollegen positiv, da für diese Zeiten keine Beiträge gezahlt wurden und eine Berücksichtigung somit zur Verringerung des Durchschnittswertes führen würde. Die Herausnahme der beitragsfreien Zeiten erfolgt allerdings ausschließlich im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittswerts (Gesamtleistungswerts); im Übrigen bleiben diese beitragsfreien Zeiten als rentenrechtliche Zeiten natürlich erhalten und werden auch bewertet, soweit sie nicht von einer Bewertung ausgeschlossen sind. Zeiten der Hochschulausbildung hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren aus der Bewertung herausgenommen (§ 74 S. 4 SGB VI).
DRVam 04.09.2018 | 13:13
Zitat von Sieger anzeigenausblenden
Wo genau, bitteschön! Ich vermute, Sie meinen die Gesamtleistungsbewertung und dabei die Vergleichsbewertung ...
Warum muss das alles so kompliziert sein. Wer soll das denn verstehen? Also: Mein Kollege erhält die EM-Rente. Der Durchschnittswert zur Ermittlung der Höhe der Rente wurde durch die Herausnahme der Uni-Zeit (48 Monate) positiv beeinflusst - weil ja hochgerechnet wird bis 62 Jahre. Als Altersrentner sind diese 48 Monate aber doch voll drin - mit 0,0 EGP. Oder nicht?
Einen solch komplexen Sachverhalt wie die Gesamtleistungsbewertung in einem Forum zu erläutern, ist meiner Meinung nach nur begrenzt möglich, was immer wieder durch entsprechende Beiträge und Rückfragen hier im Forum bestätigt wird. Sie können sich den Rentenbescheid und die Anlagen zur Berechnung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV erläutern lassen. Ob den Beratern es dann gelingt Ihnen diese komplexe Materie in kurzer Zeit verständlich näher zu bringen, steht dann noch auf einem anderen Blatt.
Siegeram 04.09.2018 | 12:15
Warum muss das alles so kompliziert sein. Wer soll das denn verstehen? Also: Mein Kollege erhält die EM-Rente. Der Durchschnittswert zur Ermittlung der Höhe der Rente wurde durch die Herausnahme der Uni-Zeit (48 Monate) positiv beeinflusst - weil ja hochgerechnet wird bis 62 Jahre. Als Altersrentner sind diese 48 Monate aber doch voll drin - mit 0,0 EGP. Oder nicht?
senf-.dazuam 04.09.2018 | 13:21
Zitat von Sieger anzeigenausblenden
Die Rentenberechnung auf nem Bierdeckel klappt halt einfach nicht ... dafür sind die Erwerbsbiografien zu unterschiedlich und die Intertessen des jeweiligen Gesetzgebers auch ... Diese Jahre werden NUR für die Ermittlung des Gesamtleistungswert außer Acht gelassen. Mit dem dann berechneten Gesamtleistungswert werden schließlich bestimmte Zeiten neu bewertet. Wurden in dieser Zeit allerdings Entgeltpunkte erworben, zählen diese logischerweise auch zur Rente dazu. Sowohl bei der EM- als auch bei der Altersrente. Alles weitere erklärt dann besser die Beratungsstelle der DRV.
-am 04.09.2018 | 13:36
Zitat von Sieger anzeigenausblenden
Hallo Sieger, bei der Berechnung des Durchschnittswerts (Gesamtleistungswert) bei der Altersrente wird die Hochschulzeit genauso herausgenommen wie bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung. Bei beiden Renten werden die Zeiten der Hochschulausbildung auch nicht bewertet. Insoweit gibt es da keinen Unterschied. Die Zurechnungszeit ("Hochrechnung bis 62") ist eine ganz andere Sache. Bei einer Altersrente können sie rentenrechtliche Zeiten bis zum Rentenbeginn zurücklegen. Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung ist das aufgrund der Erwerbsminderung grundsätzlich nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich. Diese Versicherungslücke wird durch die Zurechnungszeit geschlossen.
Jonnyam 04.09.2018 | 14:30
Zitat von Sieger anzeigenausblenden
Wo genau, bitteschön! Ich vermute, Sie meinen die Gesamtleistungsbewertung und dabei die Vergleichsbewertung ...
Warum muss das alles so kompliziert sein. Wer soll das denn verstehen? Also: Mein Kollege erhält die EM-Rente. Der Durchschnittswert zur Ermittlung der Höhe der Rente wurde durch die Herausnahme der Uni-Zeit (48 Monate) positiv beeinflusst - weil ja hochgerechnet wird bis 62 Jahre. Als Altersrentner sind diese 48 Monate aber doch voll drin - mit 0,0 EGP. Oder nicht?
@Sieger Hier mal eine Antwort auf Ihre Frage: Warum muss das alles so kompliziert sein. Der Experte hat das schon alles sehr schön erklärt. Aber vielleicht wird es mit einem Beispiel noch deutlicher: Die Zwillinge A und Z sind vom 22. bis 42. Lebensjahr 20 Jahre lang versichert und haben immer 20 % mehr verdient als ein Durchschnittsversicherter. Sie haben deshalb 20 * 1,2 = 24 Entgeltpunkte (EP) an „Vorleistung“ erbracht. Mit 42 Jahren haben beide den Rentenfall der vollen Erwerbsminderung. Ihnen wird deshalb bis zum 62. Lebensjahr eine Zeit hinzugerechnet (Zurechnungszeit), weil sie ja keine Beiträge mehr zahlen können. Stellt sich die Frage, wie den diese Zeit bewertet werden soll. Und damit nicht weiß, was sie denn künftig verdient hätten, blickt man in die Vergangenheit und ermittelt einen Durchschnittswert. Dieser Durchschnitt wird immer aus der der gesamten Vorleistung aus Beiträgen (also den 24 EP) und der Zeit vom 17. Lebensjahr bis zum Rentenfall (42) ermittelt. Das wären dann 24 EP / 25 Jahre = 0,96 EP für jedes Jahr an Zurechnungszeit. Und jetzt kommt der Unterschied bei den Zwillingen: A hat es vorgezogen, vom 17. – 22. Lebensjahr mal in der Welt umherzureisen. Das ist für die Rentenversicherung kein Grund, diese Zeit rentenrechtlich zu berücksichtigen. Deshalb bleibt es für ihn bei den erworbenen 24 EP + (20 * 0,96 EP) zusammen als 43,2 EP. Z hat demgegenüber bis zum 22. Lebensjahr die Schule und Hochschule besucht und konnte aus diesem anerkennenswerten Grund keine Beiträge zahlen. Sein Durchschnitt ermittelt sich deshalb aus 24 EP / (25-5 = 20 Jahren), was einen Durchschnitt in Höhe von 1,2 EP ergibt. Damit werden die Zurechnungszeitenjahre bewertet. Er kommt also auf 24 + (20*1,2) zusammen 48 EP. Übrigens: Hätte Z zunächst 2 Jahre die Schule, dann 1 Jahr Fachschule und weitere 2 Jahre Hochschule besucht, würde die Fachschule (nicht die Schule und auch nicht die Hochschule) auch noch bewertet, allerdings nur mit einem begrenzten Wert von 0,75 EP/Jahr. Und wenn beide ohne weitere Beitragszahlung das Rentenalter erreichen, ändert sich auch nichts! Und das ist deshalb so kompliziert, weil man nicht alle Versicherten „über einen Kamm scheren“ will. Insbesondere sollen nicht Versicherte mit Lücken (z.B. Selbständige ohne Beitragszahlung oder jene die in ein anderes Versorgungssystem wechseln) an den von den fleißigen Beitragszahlern finanzierten Vorteilen teilhaben? Das ginge zwar alles einfacher. Wäre das aber gerecht?
W*lfgangam 04.09.2018 | 20:28
Zitat von Sieger anzeigenausblenden
Hallo Sieger, ist eigentlich gar nicht kompliziert, wenn man das richtige/ein Studium für Sozialversicherungsrecht absolviert hat und dann die einschlägigen §§ einfach Zug um Zug nachliest/und versteht :-) Kompliziert? ...macht es nur der Gesetzgeber/unterstützt durch gerichtliche Auslegungen, die Rentenversicherung ist nur ausführendes Organ. Verstehen? ...nun, es gibt kostenlose Beratungsstellen, die Ihnen das verständlich machen können - anders als bei Ihrer verständlichen (?) Verbrauchsabrechnung für die Nebenkosten aus Wohnung/Eigenheim ;-) Gruß w. PS: Jonny hat das bemerkenswert verständlich erklärt ...und, die Gesamtleistungsbewertung ist der *Horror in der Rentenberechnung - weg damit, Rente nur für Beitrags-/Beschäftigungszeiten ...aber der dtsch. Weg ist wie üblich - hier auf 4 Nachkommastellen - umfassend/unverständlich gerecht. Schade, dass im Zuge der Einheit nicht die schlichte DDR-Rentenberechnung übernommen worden ist … *g
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