Hallo Eumelhaus,
Erste Frage:
Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes.
Bei Tod des Kindes endet die Erziehungszeit am Todestag.
In Ihrem Fall wird ein Monat Kindererziehungszeiten anerkannt.
Zweite Frage:
Von der Neuregelung werden ab 1. Juli 2024 alle profitieren, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat. Zusätzlich werden alle Bezieherinnen und Bezieher einer laufenden Alters- oder Hinterbliebenenrente, bei denen unmittelbar zuvor eine solche Erwerbsminderungsrente gezahlt wurde, einen Zuschlag erhalten.
Begann die Rente in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014, beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung