Aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit bzw. freiwilligen Beitragszahlung dürfen Ihnen die Kindererziehungszeiten (Erziehungszeiten in den ersten 3 Lebensjahren) nicht abgelehnt werden. Sollte Ihre Frage doch nur die darüber hinausgehenden Kinderberücksichtigungszeiten (Erziehungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) betreffen, wäre die Ablehnung korrekt, wenn Sie während Ihrer freiwilligen Versicherung mehr als geringfügig selbständig tätig waren.
Also mit den Informationen kann man nur mutmaßen.
Grundsätzlich muss man Kindererziehungszeiten (KEZ) und Kinderberücksichtigungszeiten (KiBüz)unterscheiden.
KEZ bekommt man für Kinder ab 1992 geboren wurden 3 Jahre lang, Pflichtbeitragszeiten.
Egal ob selbständig oder nicht. Hauptsache Erziehung im häuslichen Umfeld und diese ist nur einem Elternteil zuzuordnen, zum Beispiel der Mutter .
Dann gibts Kibüz bis zum 10. Lebensjahr des Kindes.
Da gibts bei Selbständigen jedoch eine Besonderheit, sofern diese mehr als geringfügig selbständig sind, bekommen die die BÜZ nur, wenn daneben Pflichtbeitragszeiten liegen. Dies ist in den 3 Jahren KEZ so, aber ab dem 37. Monat muss man aktiv pflichtbeiträge zahlen. Freiwillige Beiträge reichen nicht aus
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