Hallo Anni,
zur Klärung eines möglichen Rentenanspruchs sollte sich Ihre Freundin umgehend an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Dort kann auch überprüft werden, ob aufgrund der Pflege Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Die sogenannte "Mütterrente" kann in diesem Fall nur als Bestandteil der Regelaltersrente zur Auszahlung kommen, wenn die dafür festgelegte Wartezeit (=Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren erreicht ist oder durch eine Nachzahlung von Beiträgen erreicht wird.