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Experten-Antwort

Mütterrente

von Anni05.12.2015 | 22:01
2391 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Heute sagte mir eine Freundin, das sie keine Rente und keine Mütterrente für ihre 2 Kinder bekommt. Da sie keine Oma für ihre Kinder hatte, konnte sie nicht arbeiten gehen. Nur ab und zu ohne Festeinstellung und Sozialversicherung. Die letzten Jahre hatte sie ihren Vater gepflegt. Müsste sie dafür nicht auch eine Rente bekommen ? Stimmt es das man die Mütterrente nur bekommt wenn man die Altersrente bekommt ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anni,

zur Klärung eines möglichen Rentenanspruchs sollte sich Ihre Freundin umgehend an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Dort kann auch überprüft werden, ob aufgrund der Pflege Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Die sogenannte "Mütterrente" kann in diesem Fall nur als Bestandteil der Regelaltersrente zur Auszahlung kommen, wenn die dafür festgelegte Wartezeit (=Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren erreicht ist oder durch eine Nachzahlung von Beiträgen erreicht wird.

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13 Antworten

Anniam 05.12.2015 | 22:04
Hatte vergesse. Meine Freundin ist 75 Jahre alt. und die Kinder um die 50 Jahre.
W*lfgangam 05.12.2015 | 23:26
Hallo Anni, "Mütterrente" ist hier nichts anderes als eine Altersrente, hier die Regelaltersrente nach Alter 65. Dafür braucht Ihre Freundin 5 Jahre Jahre Versicherungszeit. Da Sie 2 Kinder hat, werden Ihr bereits 4 Jahre Versicherungszeit in der Rentenversicherung angerechnet - 1 Jahr fehlt noch für den Rentenanspruch/die Mütterrente. Dieses fehlende Jahr kann Sie durch eine 1x-Zahlung 'nachkaufen' und schon erhält Sie die 'Mütterrente'. Kostet rund 1000 EUR, dafür erhält Sie dann rückwirkend ab 01.07.2014 gut 100 EUR mtl. als Altersrente. Und wenn ab 1995 noch Rentenzeiten wegen Pflege des Vaters vorhanden sind, braucht sie vielleicht sie vielleicht gar nichts einzahlen. Ihre Freundin sollte schleunigst den Antrag auf 'Mütterrente' stellen - mit der Rentennachzahlung hat Sie bereits den Einzahlungsbetrag wieder raus (wenn nicht andere Stellen Sozialleistungen für Sie zahlen und alles verrechnen!). Schicken Sie die mal morgen in die nächste Beratungsstelle der Rentenversicherung oder auch ins örtliche Rathaus/Versicherungsamt - die erledigen den Papierkram ...bringen die 'Mütterrente' zum Laufen. Gruß w.
Jonnyam 06.12.2015 | 08:47
W*lfgang Seit wann gibt es denn bei erst in 2015 erfüllter Wartezeit eine Rentennachzahlung ab Jili 2014? Wo steht diese neue Vorschrift? Fragt verwundert Jonny
KSCam 06.12.2015 | 11:21
........und begünstigt die "Schnarchnasen", die es jetzt erst mitbekommen obwohl es doch eigentlich spätestens im Sommer 2014 jede Frau mitgekriegt haben sollte......
Jonnyam 06.12.2015 | 11:33
1,2,3,4 Man lernt doch nie aus! Nicht nur eben in das Gesetz gucken, das so etwas ja wohl kaum zulässt. @KSC Dem kann ich nur zustimmen. Fazit: Aufruf über Bild an alle Mütter, die keine Oma hatten und wegen der 2 Kinder und lediglich "ab und zu-Arbeit" zwischen 16 und 65 = 49 Jahre nicht auf 5 Jahre Wartezeit kamen. Wer übernimmt die Info an Bild fragt Jonny
W*lfgangam 06.12.2015 | 12:02
Hallo Jonny, ergänzender Hinweis auf einen Beitrag letzten Jahres: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Omalose Mütter dürften auch schon im letzten Jahr keine Bild gelesen haben ...warten wir noch bis 2024, dann wird die Schlagzeile ein echter Kracher - für die letzten 100 Gladia... *Pardon, Rollatorinnen ;-) Gruß w.
Jonnyam 06.12.2015 | 13:25
"Auch bei später gestellten Rentenanträgen ergibt sich als Rentenbeginn regelmäßig der 01.07.2014, da im Vorfeld des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes allgemein vermittelt wurde, dass im Zusammenhang mit der „Mütterrente“ eine Antragstellung nicht erforderlich ist." Gilt das auch noch für den überlebenden Ehemann und die in den Haushalt aufgenommene Urenkelin nach dem Tod der Mutter fragt immer noch erstaunt Jonny
Konrad Schießlam 07.12.2015 | 10:28
Er kann es halt nicht lassen, unser Oberlehrer. Vermeintlich flapsige Bemerkungen führen hier nicht eiter:"100 Gladia" "Rollatrinnen" etc.. Auch wenn man den Euro nicht mag, sollte man bei Auskunft Eurobeträge nennen, dies ist für den Fragenden nicht unwichtig. Bei 2 Geburten- 4 Entgeltpunkte- fehlt also noch ein Jahr Beitragszahlung für den 5. Punkte. Der Mindestbeitrag hierfür 450 x 18,7% Euro 84,15, für das Jahr x 12 1009,80 Sofortbeitrag. Euro 29,21^ Rentenwert in West mal 4 116,84 Bruttorente plus 4,35 für die Nachzahlung Euro 121,19 Brutto minus derzeit 8,20% rV. 2,35% PflV.( 12,79) ( 121,19-12,79) 108,40 monatlich Nettorente, somit im Jahr 1300,80. Mit der Überweisung vom 1.7.2014 bis 31.1.2016 ( 19 x 108,40) Euro 2059,60 ist die Nachzahlung von 1009,80 längst wettgemacht. Schnelles handeln bringt also Geld. MfG,
W*lfgangam 07.12.2015 | 20:07
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Hallo Jonny, nein, die sind nicht von sich aus nachzahlungsberechtigt. Die Wartezeit muss bereits erfüllt gewesen sein. Bei schon anhängigem Renten-/Nachzahlungsverfahren mache ich mal ein Fragezeichen dran, ob dass dann durch Sonderrechtsnachfolger/Erbberechtigte 'zur Erfüllung' gebracht werden kann - ich meine nein. Gruß w.
Jonnyam 07.12.2015 | 20:43
@w*lfgang, Dann gibt es aber doch sicherlich einen höheren Zugangsfaktor ab Juli 2014. Oder etwa nicht? Fragt noch mal der wissensdurstige Jonny
W*lfgangam 07.12.2015 | 21:19
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Hallo Jonny, Sie stellen Fragen, da verknoten die Ganglien ...die würden Azubies bei der Abschlussprüfung nicht zugemutet werden ;-) 'Gefühlt' kann ich auch hier nur sagen 'nein', da zum Zeitpunkt des spätestmöglichen Rentenbeginns/Regelaltersrente noch kein Rentenanspruch bestanden hat, um diese Rentenzahlung wegen des Zuschlags auf einen späteren Zeitpunkt aufzuschieben. Und bei Beginn 01.07.2017 mit Nachzahlung besteht erst erstmalig der Anspruch auf die Regelaltersrente/Wartezeit vorher nicht erfüllt - ohne Zuschlag. Habe jetzt auch keinen derartigen Fall im Gedächtnis und dabei auf den Zugangsfaktor im vorlegten Bescheid beachtet ...aus der Nachzahlungssumme ergab sich m. W. immer nur der aktuelle Rentenwert ab 01.07.2014 - mit Zuschlag wäre der höher gewesen. Vielleicht nimmt sich ein Sozialverband dieser Frage mal an, da noch ein wenig mehr 'Mütterrentenblut' *) rauszupressen - oder Experte/in morgen hat schon eine schlüssige RAA-basierende Antwort. Gruß w. *) damit der Rollator wie geschmiert rollt – gell K. S. *gg (wo ist Ihr Humor geblieben?!)
Jonnyam 07.12.2015 | 21:36
@w*lfgang, Völlig richtig bei 2 Kindern und dem fehlenden 5. Jahr. Ich meinte natürlich auch den Fall mit 3 Kindern und nicht mehr erforderlicher Nachzahlung. Dann gäbe es doch sicherlich für die Zeit vom Juli 2014 bis zum Tod der Mutter, z.B. Im Januar 2016 für die H-Rente 19 mal 0,5 % mehr. Aber bitte nur Azubis fragen. Die Juristen, die den Unsinn beschlossen haben, sind definitiv aufgeschmissen Meint Jonny
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