Man könnte es natürlich so formulieren, kann aber (insbesondere bei männlichen Leistungsbezieherin) zu Irritationen führen, wenn das Ergebnis nicht 2 EP sind.
Denn für die "normale" KEZ vom 01.-12. Kalendermonat sind natürlich die Regeln nach § 70 Abs. 2 SGB VI anzuwenden.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__70.html
Wenn parallel zum 01.-12. Kalendermonat eine anderweitige Beitragszeit vorliegt, kann es zur Kürzung der KEZ kommen. Wenn bereits die BBG erreicht ist, ist die KEZ gar nichts wert. Daher, pauschal von 2 EP zu sprechen, halte ich für "fahrlässig".
Anders als die "Mütterrente" nach § 307d. Die wird tatsächlich als Zuschlag behandelt, wo die Regelung des § 70 nicht anzuwenden ist.
In diesem Fall würde ich mir sogar die Frage stellen, ob der o.g. Leistungsbezieher (jemals) einen Antrag auf Anerkennung der KEZ/BÜZ gestellt hat. Das sollte daher mal abgeklärt werden. Sonst bekommt er natürlich auch keine "Mütterrente" und wartet ewig vergebens auf besagtem Bescheid.