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Experten-Antwort

Mütterrente

von seemoewe30.11.2018 | 15:53
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Immer wieder liest man dass es ab Jan. 2019 zusätzlich die Mütterrente gibt. Gestern las ich aber dass sie nur die Mütter bekommen, die 2 oder mehrere Kinder haben. mfg.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Seemöwe,

die verabschiedete Höherbewertung der Kindererziehungszeiten ab 01.01.2019 bezieht sich auf alle Kinder, welche vor 1992 geboren wurden – unabhängig davon, wieviel Kinder der/die Rentenberechtigte hat. Sie werden ab 01.01.2019 ebenfalls von der Neuregelung profitieren.

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13 Antworten

Lisaam 30.11.2018 | 16:04
Für alle Kinder vor 1992 geboren gibt es ab nächstes Jahr 0,5 Punkt mehr ,also gesamt 2,5Punkte
Rentenuschiam 30.11.2018 | 17:28
So lautete der ursprüngliche Vorschlag für die neue Mütterrente. Dieser wurde aber letztendlich abgeändert in die jetzt gültige Version: Für alle vor 1992 geborenen Kinder gibt es 6 Monate mehr Kindererziehungszeit, bzw. einen halben Entgeltpunkt Zuschlag auf die Rente (wer am 31.12.2018 bereits Rente bezogen hat). MfG
W*lfgangam 30.11.2018 | 17:06
Hallo seemoewe, Sie müssen dabei eins bedenken: die 'Mütterrente' ist keine spezielle Rente, sondern lediglich eine Altersrente in Form der Regelaltersrente. Die setzt neben dem Erreichen des Mindestalters (hier 65) auch eine Mindestversicherungszeit voraus = 5 Jahre Beitragszeit. Für 1 vor 1992 geborenes Kind werden ab 01.01.2019 2,5 Jahre Beitragszeit angerechnet. Damit liegen die erforderlichen 5 Jahre erst dann vor, wenn 2 Kinder erzogen worden sind. Bei nur einem Kind kann daher keine 'Mütterrente'/Regelaltersrente gezahlt werden. Wenn Sie jetzt - also ab 01.01.2019 - noch für die fehlenden 2,5 Jahre selbst Beiträge nachzahlen, haben Sie sofort die 5 Jahre erreicht und der Rentenanspruch ist ab 01.01.2019 gesichert. *) Gruß w. *) an dieser Stelle frage ich mich/die Experten, ob die Nachzahlung auch weiterhin ab 01.07.2014 erfolgt, wenn der Rentenantrag erst ab 01.01.2019 mit Nachzahlungsoption gestellt wird (1 Kind/2,5 Jahre Nachzahlung ...spart ja schon mal 500 EUR Beitrag) ?? PS: Bevor jetzt wieder von konstruierten Hobby-Fällen von wenig wissenden Individuen ;-) gesprochen wird …der Fall liegt auf dem Tisch. Jeder kann selbst nachrechnen, dass die Versicherte damit spontan im 'Plus' von weiteren 500 EUR (Beitragsnachzahlung ./. Rentennachzahlung) wäre. Sollte sie vorversterben/vor dem 01.01.2019, könnte auch kein etwaiger Sonderrechtsnachfolger aus dem bloßen Antrag noch ein Nutzen ziehen, ohne das die Beitragsnachzahlung bereits erfolgt wäre – das wird verwaltungstechnisch wohl kaum noch dieses Jahr möglich sein und der 01.01.2019 wird überschritten, bis der Beitragsbescheid ins Haus flattert. 'Gefühlt' sage ich, auch mit der Neuregelung ab 01.01.2019 wird dann mit 2,5 Jahren/1 Kind und Beitragsnachzahlung, die Rückzahlung noch ab 01.07.2014 erfolgen. Gern nehme ich die Stellungnahmen hier früher an, als sie natürlich im Rentenantrag hinterfragt worden sind :-))
seemoeweam 01.12.2018 | 10:43
Immer wieder liest man dass es ab Jan. 2019 zusätzlich die Mütterrente gibt. Gestern las ich aber dass sie nur die Mütter bekommen, die 2 oder mehrere Kinder haben. Wo haben Sie denn so was schon wieder gelesen? Blödzeitung oder welches Schmierblatt hat das geschrieben?
das war kein Schmierblatt, sondern die Tageszeitung.
Unwissendeam 01.12.2018 | 11:29
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
W*lfgang schrieb

Hallo seemoewe,

Sie müssen dabei eins bedenken: die 'Mütterrente' ist keine spezielle Rente, sondern lediglich eine Altersrente in Form der Regelaltersrente. Die setzt neben dem Erreichen des Mindestalters (hier 65) auch eine Mindestversicherungszeit voraus = 5 Jahre Beitragszeit.

Für 1 vor 1992 geborenes Kind werden ab 01.01.2019 2,5 Jahre Beitragszeit angerechnet. Damit liegen die erforderlichen 5 Jahre erst dann vor, wenn 2 Kinder erzogen worden sind. Bei nur einem Kind kann daher keine 'Mütterrente'/Regelaltersrente gezahlt werden.

Wenn Sie jetzt - also ab 01.01.2019 - noch für die fehlenden 2,5 Jahre selbst Beiträge nachzahlen, haben Sie sofort die 5 Jahre erreicht und der Rentenanspruch ist ab 01.01.2019 gesichert. *)

Gruß

w.

*) an dieser Stelle frage ich mich/die Experten, ob die Nachzahlung auch weiterhin ab 01.07.2014 erfolgt, wenn der Rentenantrag erst ab 01.01.2019 mit Nachzahlungsoption gestellt wird (1 Kind/2,5 Jahre Nachzahlung ...spart ja schon mal 500 EUR Beitrag) ??

PS: Bevor jetzt wieder von konstruierten Hobby-Fällen von wenig wissenden Individuen ;-) gesprochen wird …der Fall liegt auf dem Tisch. Jeder kann selbst nachrechnen, dass die Versicherte damit spontan im 'Plus' von weiteren 500 EUR (Beitragsnachzahlung ./. Rentennachzahlung) wäre. Sollte sie vorversterben/vor dem 01.01.2019, könnte auch kein etwaiger Sonderrechtsnachfolger aus dem bloßen Antrag noch ein Nutzen ziehen, ohne das die Beitragsnachzahlung bereits erfolgt wäre – das wird verwaltungstechnisch wohl kaum noch dieses Jahr möglich sein und der 01.01.2019 wird überschritten, bis der Beitragsbescheid ins Haus flattert.

'Gefühlt' sage ich, auch mit der Neuregelung ab 01.01.2019 wird dann mit 2,5 Jahren/1 Kind und Beitragsnachzahlung, die Rückzahlung noch ab 01.07.2014 erfolgen. Gern nehme ich die Stellungnahmen hier früher an, als sie natürlich im Rentenantrag hinterfragt worden sind :-))

Hallo W*lfgang, dass bei Antrag auf Mütterrente im Jahr 2018 in den einschlägigen Fallgestalltungen noch ein Rentenbeginn ab 01.07.2014 möglich ist, ist ausschließich darauf zurückzuführen, dass die Rentenversicherungsträger den Betroffenen regelmäßig einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch einräumen. (Ansonsten würde § 99 SGB VI diesen Rentenbeginn verhindern). Beim Sozialrechtlichen Herstellungsanspruch werden die Betroffenen so gestellt, als hätten Sie ihren Antrag rechtzeitig gestellt. Das gilt auch für den Antrag nach § 282 SGB VI zum Auffüllen fehlender Wartezeitmonate. Also kann jeder Betroffene im Zuge des sozialrechtlichen Herstellungsnaspruchs so viele Beiträge nachzahlen, wie er im Jahr 2014 hätte nachzahlen können, um einen Rentenanspruch ab 01.07.2014 zu realisieren. Wenn wir nun ins Jahr 2019 kommen, ändert sich hinsichtlich des Sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nichts. Die Betroffenen werden weiterhin so gestellt, als hätten sie ihre Anträge rechtzeitig im Jahr 2014 gestellt. Sie haben im Jahr 2019 allerdings grundsätzlich auch die Option, den Sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht geltend zu machen und stattdessen weniger oder gar keine freiwilligen Beiträge zu zahlen, da nun die Mütterrente II zur Wartezeiterfüllung beiträgt. Wie wir aber wissen, ist der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch mit Rentenbeginn 01.07.2014 tausendmal besser. VG Ein unwissendes Individuum
seemoeweam 01.12.2018 | 10:47
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
W*lfgang schrieb

Hallo seemoewe,

Sie müssen dabei eins bedenken: die 'Mütterrente' ist keine spezielle Rente, sondern lediglich eine Altersrente in Form der Regelaltersrente. Die setzt neben dem Erreichen des Mindestalters (hier 65) auch eine Mindestversicherungszeit voraus = 5 Jahre Beitragszeit.

Für 1 vor 1992 geborenes Kind werden ab 01.01.2019 2,5 Jahre Beitragszeit angerechnet. Damit liegen die erforderlichen 5 Jahre erst dann vor, wenn 2 Kinder erzogen worden sind. Bei nur einem Kind kann daher keine 'Mütterrente'/Regelaltersrente gezahlt werden.

Wenn Sie jetzt - also ab 01.01.2019 - noch für die fehlenden 2,5 Jahre selbst Beiträge nachzahlen, haben Sie sofort die 5 Jahre erreicht und der Rentenanspruch ist ab 01.01.2019 gesichert. *)

Gruß

w.

*) an dieser Stelle frage ich mich/die Experten, ob die Nachzahlung auch weiterhin ab 01.07.2014 erfolgt, wenn der Rentenantrag erst ab 01.01.2019 mit Nachzahlungsoption gestellt wird (1 Kind/2,5 Jahre Nachzahlung ...spart ja schon mal 500 EUR Beitrag) ??

PS: Bevor jetzt wieder von konstruierten Hobby-Fällen von wenig wissenden Individuen ;-) gesprochen wird …der Fall liegt auf dem Tisch. Jeder kann selbst nachrechnen, dass die Versicherte damit spontan im 'Plus' von weiteren 500 EUR (Beitragsnachzahlung ./. Rentennachzahlung) wäre. Sollte sie vorversterben/vor dem 01.01.2019, könnte auch kein etwaiger Sonderrechtsnachfolger aus dem bloßen Antrag noch ein Nutzen ziehen, ohne das die Beitragsnachzahlung bereits erfolgt wäre – das wird verwaltungstechnisch wohl kaum noch dieses Jahr möglich sein und der 01.01.2019 wird überschritten, bis der Beitragsbescheid ins Haus flattert.

'Gefühlt' sage ich, auch mit der Neuregelung ab 01.01.2019 wird dann mit 2,5 Jahren/1 Kind und Beitragsnachzahlung, die Rückzahlung noch ab 01.07.2014 erfolgen. Gern nehme ich die Stellungnahmen hier früher an, als sie natürlich im Rentenantrag hinterfragt worden sind :-))

Immer wieder liest man dass es ab Jan. 2019 zusätzlich die Mütterrente gibt. Gestern las ich aber dass sie nur die Mütter bekommen, die 2 oder mehrere Kinder haben.mfg.
Hallo seemoewe, Sie müssen dabei eins bedenken: die 'Mütterrente' ist keine spezielle Rente, sondern lediglich eine Altersrente in Form der Regelaltersrente. Die setzt neben dem Erreichen des Mindestalters (hier 65) auch eine Mindestversicherungszeit voraus = 5 Jahre Beitragszeit. Für 1 vor 1992 geborenes Kind werden ab 01.01.2019 2,5 Jahre Beitragszeit angerechnet. Damit liegen die erforderlichen 5 Jahre erst dann vor, wenn 2 Kinder erzogen worden sind. Bei nur einem Kind kann daher keine 'Mütterrente'/Regelaltersrente gezahlt werden. Wenn Sie jetzt - also ab 01.01.2019 - noch für die fehlenden 2,5 Jahre selbst Beiträge nachzahlen, haben Sie sofort die 5 Jahre erreicht und der Rentenanspruch ist ab 01.01.2019 gesichert. *) Gruß w. *) an dieser Stelle frage ich mich/die Experten, ob die Nachzahlung auch weiterhin ab 01.07.2014 erfolgt, wenn der Rentenantrag erst ab 01.01.2019 mit Nachzahlungsoption gestellt wird (1 Kind/2,5 Jahre Nachzahlung ...spart ja schon mal 500 EUR Beitrag) ?? PS: Bevor jetzt wieder von konstruierten Hobby-Fällen von wenig wissenden Individuen ;-) gesprochen wird …der Fall liegt auf dem Tisch. Jeder kann selbst nachrechnen, dass die Versicherte damit spontan im 'Plus' von weiteren 500 EUR (Beitragsnachzahlung ./. Rentennachzahlung) wäre. Sollte sie vorversterben/vor dem 01.01.2019, könnte auch kein etwaiger Sonderrechtsnachfolger aus dem bloßen Antrag noch ein Nutzen ziehen, ohne das die Beitragsnachzahlung bereits erfolgt wäre – das wird verwaltungstechnisch wohl kaum noch dieses Jahr möglich sein und der 01.01.2019 wird überschritten, bis der Beitragsbescheid ins Haus flattert. 'Gefühlt' sage ich, auch mit der Neuregelung ab 01.01.2019 wird dann mit 2,5 Jahren/1 Kind und Beitragsnachzahlung, die Rückzahlung noch ab 01.07.2014 erfolgen. Gern nehme ich die Stellungnahmen hier früher an, als sie natürlich im Rentenantrag hinterfragt worden sind :-))
wie immer ein Durcheinander :-) ich bin bereits 73 Jahre und habe seit meinem 65.Lebensjahr schon Rente, und 1 Kind. Ich lass mich überraschen, was noch an Neuregelungen oder Änderungen kommen wird. Gruss
Johannaam 02.12.2018 | 17:43
„Die setzt neben dem Erreichen des Mindestalters (hier 65) auch eine Mindestversicherungszeit voraus = 5 Jahre Beitragszeit.“ @ Wolfgang: Ich hatte wirklich geglaubt, dass alle betreffenden Frauen ( meine Tochter ist 89 geboren und ich bin 54 Jahre alt) diesen 0,5 Rentenpunkt pro vor 92 geborenen Kindern bekommen. Da habe ich wohl falsch gelegen. Ich beziehe seit 2016 volle EMR.
Reutersam 02.12.2018 | 19:05
@Johanna Der Experte wird Sie morgen beruhigen. Sämtliche sogenannte EM Bestandsrenter/innen, auch die noch nicht die Regelaltersgrenze, erhalten im 1.Halbjahr 2019 ab Januar 2019 rückwirkend die sogenannte Mütterrente 2 für ihre vor 1992 geborene Kinder. Und das sogar in voller Höhe, sprich der Abschlag von 10.8 %, der bei ihrer Erwerbsminderungsrente im Jahr 2016 für die ersten 24 Monate Erziehungszeit negativ berücksichtigt wurde, wirkt sich nicht aus.
Rentenuschiam 02.12.2018 | 21:28
Zitat von Reuters anzeigenausblenden
Das ist nicht ganz korrekt. Es erhalten nur diejenigen den Zuschlag, bei denen der Leistungsfall NACH den betreffenden Kindererziehungszeiträumen liegt. Liegt der Leistungfall davor, werden die längeren KEZ erst mit der Folgerente berechnet. So war es bei der Mütterrente 2014 und wird vermutlich auch jetzt wieder so sein. MfG
W*lfgangam 03.12.2018 | 19:57
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Hallo Unwissende, beim 2. Nachdenken auch logisch, dass nur eine Nachzahlung für 3 Jahre (auch in 2019) den Rentenbeginn ab 01.07.2014 sichert. Danke für Ihren Hinweis - von einem eigentlich gar nichts wissendem Individuum ;-)) Gruß w.
zeldaam 03.12.2018 | 20:21
Hallo, bei einer Antragstellung in 2019 wäre aber zu beachten, dass die Rente dann rückwirkend frühestens ab dem 01.01.2015 gezahlt wird (§ 44 Abs. 4 SGB X), auch wenn die Voraussetzungen zum 01.07.2014 vorliegen (oder durch eine NZ nach § 282 SGB VI geschaffen werden). http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… MfG zelda
W*lfgangam 03.12.2018 | 21:35
Zitat von zelda anzeigenausblenden
Hallo Zelda, danke auch für Ihren Beitrag – nun habe ich Klarheit für den optimalen Antragsbeginn. Nebenbei: würden Sie (und auch @Unwissende) gleichermaßen Ihre Mutter/alternativ jede nachfragende Versicherte, mit §§ und rvrecht einölen, wenn es um diese Frage gehen würde, statt eine _konkrete_ Aussage/einfaches Deuscht zur größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzungsempfehlung abzugeben? ;-) Gruß w.
Unwissendeam 04.12.2018 | 16:52
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo W*lfgang, meiner Mutter oder allen Versicherten würde ich dasselbe sagen, was ich am Ende meiner vorherigen Antwort gesagt habe: "Der Rentenbeginn zum 01.07.2014 ist tausendmal besser." = ohne §§ und Öl, einfaches Deuscht! ;-) Nicht für meine Mutter, sondern ausschließlich für die Beteiligten an diesem Thread darf ich ergänzen: Der Zahlungsausschluss nach § 44 Abs. 4 SGB X beeinflusst o. g. Aussage nicht. Auch im Jahr 2019 und in allen nachfolgenden Jahren wird die Wahl des Sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs mit Rentenbeginn 01.07.2014 trotz Zahlungsausschlusses immer die bessere Alternative gegenüber der Wahl eines laufenden Rentenbeginns sein. Nur wenn die Rentenversicherungsträger auch für einen Rentenbeginn 01.01.2019 einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bejahen würden, würde die Empfehlung in den nächsten Jahren zugunsten eines Herstellungsanspruchs zum 01.01.2019 kippen (je nach Fallkonstellation, 1 oder 2 Kinder). Hierzu möchte ich jetzt aber keine weitere Meinung abgeben, sonst löse ich noch ungewollt eine Diskussion aus. Momentan gilt die o. g. Aussage. VG Unwissende
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