Hallo seemoewe,
Sie müssen dabei eins bedenken: die 'Mütterrente' ist keine spezielle Rente, sondern lediglich eine Altersrente in Form der Regelaltersrente. Die setzt neben dem Erreichen des Mindestalters (hier 65) auch eine Mindestversicherungszeit voraus = 5 Jahre Beitragszeit.
Für 1 vor 1992 geborenes Kind werden ab 01.01.2019 2,5 Jahre Beitragszeit angerechnet. Damit liegen die erforderlichen 5 Jahre erst dann vor, wenn 2 Kinder erzogen worden sind. Bei nur einem Kind kann daher keine 'Mütterrente'/Regelaltersrente gezahlt werden.
Wenn Sie jetzt - also ab 01.01.2019 - noch für die fehlenden 2,5 Jahre selbst Beiträge nachzahlen, haben Sie sofort die 5 Jahre erreicht und der Rentenanspruch ist ab 01.01.2019 gesichert. *)
Gruß
w.
*) an dieser Stelle frage ich mich/die Experten, ob die Nachzahlung auch weiterhin ab 01.07.2014 erfolgt, wenn der Rentenantrag erst ab 01.01.2019 mit Nachzahlungsoption gestellt wird (1 Kind/2,5 Jahre Nachzahlung ...spart ja schon mal 500 EUR Beitrag) ??
PS: Bevor jetzt wieder von konstruierten Hobby-Fällen von wenig wissenden Individuen ;-) gesprochen wird …der Fall liegt auf dem Tisch. Jeder kann selbst nachrechnen, dass die Versicherte damit spontan im 'Plus' von weiteren 500 EUR (Beitragsnachzahlung ./. Rentennachzahlung) wäre. Sollte sie vorversterben/vor dem 01.01.2019, könnte auch kein etwaiger Sonderrechtsnachfolger aus dem bloßen Antrag noch ein Nutzen ziehen, ohne das die Beitragsnachzahlung bereits erfolgt wäre – das wird verwaltungstechnisch wohl kaum noch dieses Jahr möglich sein und der 01.01.2019 wird überschritten, bis der Beitragsbescheid ins Haus flattert.
'Gefühlt' sage ich, auch mit der Neuregelung ab 01.01.2019 wird dann mit 2,5 Jahren/1 Kind und Beitragsnachzahlung, die Rückzahlung noch ab 01.07.2014 erfolgen. Gern nehme ich die Stellungnahmen hier früher an, als sie natürlich im Rentenantrag hinterfragt worden sind :-))