Die Entgeltpunkte der zusätzlichen Kindererziehungszeiten (angehende Rentner) sind auf 60% zu kürzen bzw. auf max. 25 bzw. 40 EP zu begrenzen.
Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI (Bestandsrentner) ist hingegen nicht zu kürzen bzw. zu begrenzen.