Hallo Mesut Öztürk,
hat eine Mutter ihr Kind in Deutschland erzogen, können ihr bei Vorliegen der sonstigen Vorausset-zungen für jedes Kind 24 Kalendermonate (Kind vor 1992 geboren) bzw. 36 Kalendermonate (Kind ab 1992 geboren) Kindererziehungszeiten angerechnet werden.
Erziehung erfordert, dass sich Mutter und Kind gemeinsam in Deutschland aufgehalten haben und dass ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel (z.B. Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis) vorlag. Für türkische Gastarbeiter gelten Sonderregelungen. Bei der Beantragung der Kindererziehungszeiten ist der gemeinsame Aufenthalt zu belegen (Meldebescheinigungen), die jeweiligen Aufenthaltstitel sind vorzulegen.
Anspruch auf Regelaltersrente besteht nur, wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist. Auf die Wartezeit werden Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung und auch Kindererziehungszeiten angerechnet. Wurden die in die deutsche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge erstattet, können sie (und je nach Zeitpunkt der Beitragserstattung auch die Kindererziehungszeiten) nicht mehr für einen Rentenanspruch berücksichtigt werden.
Anträge auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten und auf Regelaltersrente stellen Sie bitte bei der DRV Nordbayern, Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth. Die DRV Nordbayern ist Verbindungsstelle für die Türkei.