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Experten-Antwort

Mütterrente I - Gestaltungsrecht zum Rentenbeginn nach den AA zu §99 und §115 und ZUGANSFAKTOR

von Johnny Cecotto13.05.2019 | 15:30
56 Ansichten
5 Antworten

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Hallo zusammen, bräuchte eine -fachlich fundierte- Meinung zum zu beantragenden Rentenbeginn in Punkto Mütterrente I, bei folgendem Sachverhalt: Vers geb. 04/1942 sowie 1 Kind im Inland erzogen, keine weiteren rel. Rentenzeiten, Antrag gestellt 04/2019. Möglichkeit 1: Gewünschter Rentenbeginn 07/2014, 36 Mo. freiw. Mindestbeiträge nachzahlen. Zahlungsausschluss für 2014 wg Verjährung nach §44 IV SGB X. ==> GILT HIER DANN EIN ZUGANGSFAKTOR von 1,415 oder nur von 1,000? Möglichkeit 2: Gewünschter Rentenbeginn 01/2015, 36 Mo. freiw. Mindestbeiträge nachzahlen. Kein Zahlungsausschluss für 2014 wg Verjährung nach §44 IV SGB X mehr, da RBeginn erst 2015. ==> GILT HIER DANN EIN ZUGANGSFAKTOR von 1,460 oder nur von 1,000? Steuerlich wäre der Rentenbeginn 2014 sicherlich ein kleiner Vorteil. Aber die für mich alles entscheidende Rechtsfrage ist, würde es für beide Möglichkeiten den erhöhten Zugangsfaktor für die Altersrente geben, so verstehe ich Punkte R7.3.1 zu §115 oder eben nicht? Vielen Dank für Sachdienliches!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Johnny Cecotto,

folgende Möglichkeiten bestehen:

Variante 1: Rentenbeginn 01.07.2014, 36 Monate Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen in Mindesthöhe, Zahlungsbeginn 01.01.2015 wegen Verjährung § 44 Abs. 4 SGB X,

Zugangsfaktor 1,0.

Variante 2: gewünschter Rentenbeginn 01.01.2015, 36 Monate Nachzahlung freiwilliger Beiträge in Mindesthöhe, Zugangsfaktor erhöht für die Zeit von 7/14 bis 12/14 (6 x 0,5 % pro Monat).

Variante 3: Rentenbeginn 01.01.2019, 30 Monate Nachzahlung von freiwilligen Mindestbeiträgen, Zugangsfaktor 1,0.

Im übrigen werden Sie bei Rentenantragstellung auf die für Sie bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Rentenbeginns und dessen Folgen schriftlich hingewiesen.

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4 Antworten

Johnny Cecottoam 14.05.2019 | 15:46
Danke für die ausführliche Antwort. Eine letzte Nachfrage: geht auch Variante 2a? Variante 2a: gewünschter Rentenbeginn 1. D E Z 2014, 36 Monate Nachzahlung freiwilliger Beiträge in Mindesthöhe, Zugangsfaktor erhöht für die Zeit von 7/14 bis 11/14 (5 x 0,5 % pro Monat=1,025). Wäre dann vermutlich das "Optimale", da steuerlicher Rentenbeginn in 2014, bestmöglicher Zugangsfaktor für frühest mögliche Zahlung ab 01/2015 (für 07-12/2014 wird es ja immer beim Zahlungsausschluss nach §44 SGB X bleiben). Geht das auch? HERZLICHEN DANK für eine abschließende Antwort dazu, die bisherige Info hilft wirklich weiter! P.S.: zum Hinweis, darauf wird schriftlich von Seiten der DRV hingewiesen... mir liegt tatsächlich ein Schreiben dazu vor, allerdings steht dort "nur", ob ich "01.07.2014", "01.01.2015" oder "einen anderen Termin" wählen möchte, weitere Infos sind nicht enthalten. Und die Nachfrage bei der AuB Stelle ergab zum Thema "Zugangsfaktor", das könne man so auf die Schnelle nicht mit letzter Sicherheit sagen, wie das konkret gerechnet werden wird. Insofern ist Variante 2a wohl immer deutlich günstiger als Variante 1 und Variante 3 und minimal besser als Variante 2, zumindest im Regelfall.
Steueram 14.05.2019 | 17:27
Bei einer geringen Mütterrente sollten Sie den Steuerfaktor nicht zu hoch hängen. Sie können das mal von einem Steuerberater hochrechnen lassen, ob und wie weit sich der Rentenbeginn in der Situation überhaupt steuerlich konkret auswirkt.
Johnny Cecottoam 16.05.2019 | 11:08
Bitte noch um eine kurze Expertenmeinung zur aufgeworfenen Frage, ob Variante 2a mit RB 1.12.2014 und erhöhtem ZF ebenfalls möglich ist. Danke!
Hinweisam 21.05.2019 | 08:28
Darf noch mit einer Expertenantwort zur Nachfrage vom 14.05.2019 gerechnet werden?
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