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Experten-Antwort

Mütterrente I - Rentenbeginn 01.07.2014 oder 01.01.2015 beantragen

von Justus Jonas06.05.2019 | 10:59
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Macht es einen Unterschied, ob man beim Beantragen der Mütterrente I ( mit einem 1 Kind) und der Nachzahlung von 36 Monaten freiwilligen Mindestbeiträgen als Rentenbeginn den 01.07.2014 (der aber Verjährt und nicht zahlbar sein wird) oder gleich den 01.01.2015 beantragt? Faktisch hinauslaufen wird es in beiden Fällen auf den 01.01.2015, oder? Ergänzende Frage: Die Höhe der nachzuzahlenden Freiwilligen Beiträge ist in beiden Fällen, identisch, oder?). Allenfalls relevant könnte es in Punkto Rentenbeginnsjahr und daraus abgeleitet Steuerrelevanz der Rente sein, oder? Danke für fachliche Hinweise dazu

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Justus Jonas,

der Rentenversicherungsträger wird ohnehin zunächst einmal prüfen, ob eine rückwirkende Bewilligung der Altersrente ab 01.07.2014 bzw. 01.01.2015 überhaupt noch möglich ist. Aus meiner Sicht sollten Sie den Antrag für eine Rente mit Rentenbeginn ab 01.07.2014 dennoch stellen. Die Höhe der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge ändert sich dadurch nicht. Sollte tatsächlich ein Rentenanspruch ab 01.07.2014 bestehen, richtet sich der Besteuerungsanteil u.s.w. nach dem Rentenbeginn. Dies gilt auch dann, wenn die Rente wegen der "Verjährung" erst ab 01.01.2015 nachgezahlt wird.

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5 Antworten

XYZam 06.05.2019 | 13:20
Geben Sie als gewünschten Rentenbeginn den 01.07.2014 an. Dies hat mit der Rechtsauslegung der verschiedenen RV-Träger zu tun. Soweit mir bekannt ist, wird eine rückwirkende Zahlung aber nur dann greifen, wenn der Antrag bis 30.04.2019 beantragt wird.
Batrixam 06.05.2019 | 15:49
Wenn die Voraussetzungen für die rückwirkende Bewilligung erfüllt sind, wäre der optimale Rentenbeginn 01.12.2014... dann nimmt man den steuerpflichtigen Anteil von 2014 noch mit und bekommt für die Rente einen Zuschlag von 2,5%, was die Rente etwas erhöht. Beantragt man die Rente zum 01.07.2014 entfällt dieser Zuschlag und die Zahlung erfolgt wegen der Verjährung dennoch erst ab 01.01.2015
Justus Jonasam 07.05.2019 | 10:26
Zitat von Batrix anzeigen
Vielen Dank für diesen wirklich interessanten Gedanken! Ist das dann tatsächlich so: Man fingiert über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, dass die fehlenden 36 Monate "rechtzeitig", also vor 07/2014 gezahlt wurden (wenngleich das erst jetzt in 2019 faktisch passiert), "hätte" eine "grundsätzlichen" Rentenanspruch zu 07/2014, schiebt diesen aber -wohl die Voraussetzungen vorliegen um 5 Monate auf 12/2014 auf und bekommt dann zu 01/2015 eine Regelaltersrente mit einem um 2,5% erhöhten Zugangsfaktor? Die Überlegung ist ja genial... .-) Wurde solch ein Fall von der DRV auch schon so entschieden? Fragt mal interessehalber Justus Jonas
Batrixam 07.05.2019 | 13:05
War ne schöne Idee von mir, aber funktioniert so leider doch nicht. Ich hab in den rechtlichen Arbeitsanweisungen zum § 99 SGB VI nochmal genau nachgesehen und so frei ist das Wahlrecht dann doch nicht... Man hat die Wahl zwischen 01.07.2014 und einem Rentenbeginn der zwischen max. 4 Kalenderjahre rückwirkend (= 01.01.2015) bis zum Monat des Rentenbeginns liegt... Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… in Verbindung mit: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Aber dennoch ist es ein Rechenbeispiel wert, ob der Rentenbeginn zum 01.01.2015 inkl. Zuschläge nicht günstiger wäre... kommt auf den Einzelfall an, da die steuerliche Problematik bei jedem anders liegt.
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