Hallo Versorgung,
eine Abänderung des Versorgungsausgleichs ist auf Antrag beim Familiengericht möglich, wenn nach dem Ende der Ehezeit auf Grund von Rechtsänderungen eine wesentliche Wertänderung eines ausgeglichenen Anrechts eingetreten ist.
Eine solche Rechtsänderungen kann nicht nur die Mütterrente I sein, sondern auch die Mütterrente II.
Es kann von uns aber nicht beurteilt werden, ob es sich bei Ihrem Fall um eine wesentliche Wertänderung handelt, die zur Abänderung des Versorgungsausgleichs führen kann. Die Prüfung, ob die Wertgrenzen für die Abänderung erfüllt sind, wird vom Familiengericht vorgenommen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung