Grundsätzlich können auch die Rentenerhöhungen im Rahmen der Mütterrente II ausreichen, um einen Antrag auf Abänderung des vormaligen Versorgungsausgleichs zu stellen. Allerdings müssen Voraussetzungen erfüllt werden, damit das Familiengericht eine solche Abänderung aber auch durchführen kann.
Dabei muss die Wertänderung zunächst einmal mindestens 5 v. H. des bisherigen Ausgleichswerts betragen (relative Wesentlichkeitsgrenze). Ferner muss für ein Anrecht in der Rentenversicherung die Wertänderung des Ausgleichwerts einem Beitragsgegenwert von mind. 3.738 EUR entsprechen (absolute Wesentlichkeitsgrenze).
Drei Kinder bewirken eine Wertänderung des (Renten-)Anrechts in Höhe von 1,5 EP. Diese entsprechen einem Beitragsgegenwert von rd. 10.853 EUR. Die Hälfte dieses Betrags (rd. 5.427 EUR = Ausgleichswert) überschreitet diese absolute Wesentlichkeitsgrenze. Insofern mag ein Abänderungsantrag begründet sein und durch den anwaltlichen Vertreter Ihres Exmanns gestellt werden.
Sie sind in dem anstehenden Verfahren zur Auskunft verpflichtet. In aller Regel wird das Gericht notwendige Auskünfte von Ihnen einholen. Deswegen können sie die weitere Entwicklung des Falls abwarten.
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