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Experten-Antwort

Mütterrente II und Versorgungsausgleich

von Schwiegersohn30.03.2019 | 07:41
241 Ansichten
9 Antworten
Legende: Schwiegermutter geschieden, drei gemeinsame Kinder geb. v. d. Jahr 1992 mit Ex-Ehemann. Bezugsgröße Ost. Meiner Schwiegermutter hat aktuell vom Anwalt Ihres Ex-Mannes ein Antrag auf Versorgungsausgleich wegen der Mütterrente II erhalten der beim Familiengericht im Januar 2019 eingereicht wurde. Auf dem Antrag ist bereits der Eingangsstempel vom Familiengericht mit Datum enthalten. Der Versorgungsausgleich wurde vom Familiengereicht bereits nach der Scheidung 2012 und wegen der Mütterrente I in 2015 durchgeführt. Der erneute Antrag beim Familiengericht auf Versorgungsausgleich für die Mütterrente II, kann meine Schwiegermutter nicht nachvollziehen. Bei den drei Kinder geht es für den Ex-Mann um 0,75 Rentenpunkte und somit um nur 23,02 Euro. Damit liegt der beantragte Versorgungsausgleich doch unter der Geringfügigkeitsgrenze und müßte doch vom Gericht verworfen bzw. abgewiesen werden. Meine Schwiegermutter kann daher nicht nachvollziehen, wie man als Anwalt für Familienrecht solch einen Antrag bei Gericht einreichen kann, wenn selbst jeder Laie berechnen kann, dass der Versorgungsausglich unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Oder irrt Sie sich da vielleicht und hat was übersehen? Weiterhin kann Sie nicht nachvollziehen, dass der Anwalt ihres Ex-Mannes ihr den Antrag auf Versorgungsausgleich wegen der Mütterrente II zusendet, der von Ihm (Anwalt Ex-mann) beim Familiengericht im Januar 2019 eingereicht wurde und auf dem bereits der Eingangsstempel vom Familiengericht mit Datum enthalten ist. Müßte die Schwiegermutter nicht direkt vom Gericht anschrieben und den Antrag des Ex-Mann vom Gericht übersendet bekommen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.04.2019 | 11:16

Grundsätzlich können auch die Rentenerhöhungen im Rahmen der Mütterrente II ausreichen, um einen Antrag auf Abänderung des vormaligen Versorgungsausgleichs zu stellen. Allerdings müssen Voraussetzungen erfüllt werden, damit das Familiengericht eine solche Abänderung aber auch durchführen kann.

Dabei muss die Wertänderung zunächst einmal mindestens 5 v. H. des bisherigen Ausgleichswerts betragen (relative Wesentlichkeitsgrenze). Ferner muss für ein Anrecht in der Rentenversicherung die Wertänderung des Ausgleichwerts einem Beitragsgegenwert von mind. 3.738 EUR entsprechen (absolute Wesentlichkeitsgrenze).

Drei Kinder bewirken eine Wertänderung des (Renten-)Anrechts in Höhe von 1,5 EP. Diese entsprechen einem Beitragsgegenwert von rd. 10.853 EUR. Die Hälfte dieses Betrags (rd. 5.427 EUR = Ausgleichswert) überschreitet diese absolute Wesentlichkeitsgrenze. Insofern mag ein Abänderungsantrag begründet sein und durch den anwaltlichen Vertreter Ihres Exmanns gestellt werden.

Sie sind in dem anstehenden Verfahren zur Auskunft verpflichtet. In aller Regel wird das Gericht notwendige Auskünfte von Ihnen einholen. Deswegen können sie die weitere Entwicklung des Falls abwarten.

8 Antworten

VAGam 30.03.2019 | 07:47
Wer soll denn in diesem Forum zu Entscheidungen des Familiengerichtes oder dem Verhalten von Anwälten eine konkrete Aussage treffen können. Fragen gibt es hier, da kann man immer nur wieder verständnislos den Kopf schütteln. Fehlt nur noch die Frage, warum in China der berühmte Sack Reis umgefallen ist. Unglaublich!
Schwiegersohnam 30.03.2019 | 07:51
Es liegt aktuell KEINE Entscheidung von einem Gericht vor. Lediglich der Antrag der zwecks Vorsorgungsausgleich eingereicht wurde liegt vor. Die Frage, ob ein solcher Antrag wegen Geringfügigkeit der Ausgleichsrechte abzuweisen oder zu verwerfen ist, wird man doch meiner Meinung nach beantworten können.
Schadeam 30.03.2019 | 08:49
Bitte verstehen Sie dass das Gericht über "Geringfügigkeit" entscheidet und nicht die DRV! Was würde Ihnen also eine Meinung eines DRV Mitarbeiters in dieser Frage helfen? M.E. genauso viel wie die Antwort eines Metzgers auf die Frage wie mann Kaffee anbaut. Sie sind im falschen Forum. Und die Motive des "EX" kennt hier auch keiner - ich persönlich würde wg 20 - 25 € auch kein "Fass aufmachen".
Schwiegersohnam 30.03.2019 | 09:02
Ich bin davon ausgegangen, dass der eine oder andere hier im Forum schon Erfahrung in Sachen Geringfügigkeitsgrenze beim Versorgungsausgleich machen konnte und demzufolge auch dazu eine Antwort abgeben kann. Der Richter wird jedenfalls wegen 23,03 Euro richtig Spaß haben, er/sie hat ja sonst nichts zu tun.
Nicht geringfügigam 30.03.2019 | 10:06
Hm, 23,00 Euro monatlich mehr zu haben oder nicht (wenn ich den Fragesteller überhaupt so verstehe) kann schon rettend sein. Das ist m.E. nicht mehr läppsch oder geringfügig und gutes Recht, das einzufordern. Je nach Lebenskontext. Über den Weg dorthin kann man sicherlich geteilter Meinung sein.
Steiniam 30.03.2019 | 13:11
23,02€ kommen vermutlich am Ende raus, aber zum ausgleichen sind es 46,04€. Wenn seine Gerichts- und Anwaltskosten vom "Amt" übernommen werden, warum nicht. Es lebe die Rache.
Bagatellgrenzeam 30.03.2019 | 12:02
@Nicht geringfügig Das sehe ich anders. Im Rahmen der Scheidung wird grundsätzlich auch der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Dies bedeutet, dass die Ansprüche der Eheleute auf laufende oder zukünftige Versorgungsleistungen, insbesondere Rente, die während der Ehezeit hinzu erworben wurden, hälftig ausgeglichen werden. Das Familiengericht soll aber beiderseitige Anrechte gleicher Art gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Gleiches gilt gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG, wenn der Ausgleichswert eines Anrechts, dem kein Anrecht gleicher Art gegenübersteht, gering ist. Diese Bagatellgrenze liegt gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG für Rentenbeträge bei 1% und für Kapitalwerte bei 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Die Bezugsgröße liegt bei 2019: bei einer Rente mtl. EUR 31,15 (1% von EUR 3.115 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV) bei einem Kapitalwert EUR 3.738,00 (120% von EUR 3.115 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV) Bezugsgröße Ost: bei einer Rente mtl. EUR 28,70 (1% von EUR 2.870 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV) bei einem Kapitalwert EUR 3.444,00 (120% von EUR 2.870 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV) 2018: bei einer Rente mtl. EUR 30,45 (1% von EUR 3.045 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV) bei einem Kapitalwert EUR 3.654,00 (120% von EUR 3.045 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV) Bezugsgröße Ost: bei einer Rente mtl. EUR 26,95 (1% von EUR 2.695 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV) bei einem Kapitalwert EUR 3.234,00 (120% von EUR 2.695 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
Mattiam 30.03.2019 | 12:59
Sehr seltsam. Normalerweise erhält man/Frau keinen Fragebogen vom generischen Anwalt. Kann es sein, dass der gegnerische Anwalt oder der EX-Mann "seinen Fragebogen" kopiert hat und der Schwiegermutter geschickt hat?
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