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Experten-Antwort

Mütterrente- Kind im Ausland geboren

von Klaus D.17.05.2021 | 21:08
1153 Ansichten
7 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren - Hier meine Anfrage aus gegebenen Anlass in kurzer Form: Deutsche Frau - nach Heirat mit Franzosen in Frankreich lebend, bekommt 1980 mit diesem ein Kind in Frankreich... Vater verstirbt, Mutter geht mit Kind (5) zurück nach Deutschland, wo für das Kind nach Antrag auf und Erhalt der Deutschen Staatsbürgerschaft und hartem Kampf mit bereits über 6 Jahren erst Kindergeld ausgezahlt wird... Mutter geht seit Rückkehr nach - auch in Deutschland ununterbrochen arbeiten... Hat die Mutter bei Rentenantritt Anspruch auf Mütterrente bzw. Rentenpunkte (zumindest anteilmäßig) für dieses Kind ? Bitte um Antwort mit Hinweis auf Gesetzeslage / Begründung... Vielen Dank im Voraus LG Klaus D.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.05.2021 | 13:06

Hallo Klaus D.,

eine abschließende Prüfung, ob und in welchem Umfang im geschilderten Fall die Zeit der Erziehung in der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden kann, ist leider nicht möglich, da einige wichtige Angaben (zum Beispiel Geburtsdatum des Kindes, Umzugsdaten, Angaben zu Beschäftigungsverhältnissen) fehlen. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, dass Zeiten der Kindererziehung, die in einem anderen Staat der Europäischen Union, wie zum Beispiel in Frankreich, in der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden.

Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass unmittelbar vor Geburt des Kindes ein deutsches Beschäftigungsverhältnis bestand und in Frankreich keine Beschäftigung während der Erziehungszeit ausgeübt wurde.

Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist eventuell trotzdem eine Anrechnung möglich, wenn im gesamten Beschäftigungsleben bis zum Renteneintritt ausschließlich Zeiten bei der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt wurden. Eine Entscheidung ist in diesem Fall erst unmittelbar vor Renteneintritt möglich.

Wir würden im geschilderten Fall empfehlen, einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, zu stellen. Dann erhalten Sie eine verbindliche Auskunft zu den anrechenbaren Versicherungszeiten. Das Formular V0800 finden Sie auf unserer Webseite (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0800.html).

Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre "Kindererziehung - Ihr Plus für die Rente" (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/kindererziehung_plus_fuer_die_rente.html#:~:text=Kindererziehung%20%2D%20Ihr%20Plus%20f%C3%BCr%20die%20Rente,-Stand%2001.04.2021&text=Wenn%20Sie%20Kinder%20erziehen%2C%20bekommen,oder%20gar%20nicht%20arbeiten%20k%C3%B6nnen.).

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

KSCam 17.05.2021 | 21:25
Da wird kein Anspruch bestehen, einzige Ausnahme Sie hätten bis zur Entbindung/Schutzfrist trotz Wohnort in F weiter in D gearbeitet. Haben Sie hingegen in F gelebt und dann Monate / Jahre nach dem Umzug ein Kind in F bekommen gibt es keinen Grund für die DRV Kindererziehungszeiten anzuerkennen für ein Kind das in den ersten 2,5 Jahren in Frankreich gelebt hat und dort erzogen wurde. Vielleicht gibts dafür ja französische Ansprüche?
Siehe hieram 17.05.2021 | 22:08
KSC schrieb

Da wird kein Anspruch bestehen, einzige Ausnahme Sie hätten bis zur Entbindung/Schutzfrist trotz Wohnort in F weiter in D gearbeitet.

Haben Sie hingegen in F gelebt und dann Monate / Jahre nach dem Umzug ein Kind in F bekommen gibt es keinen Grund für die DRV Kindererziehungszeiten anzuerkennen für ein Kind das in den ersten 2,5 Jahren in Frankreich gelebt hat und dort erzogen wurde.

Vielleicht gibts dafür ja französische Ansprüche?

Ergänzend: Ergänzend: Da das Kind als 'Franzose' geboren wurde und dann erst mit fünf bzw. sechs Jahren die Deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hat, ist dies noch ein zusätzlicher Ausschlussgrund, hierfür deutsche Kindererziehungszeiten bezüglich des Mütterrentenanspruchs zu bekommen.
Hobbyexperteam 18.05.2021 | 09:36
Siehe hier schrieb

Ergänzend:

Ergänzend: Da das Kind als 'Franzose' geboren wurde und dann erst mit fünf bzw. sechs Jahren die Deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hat, ist dies noch ein zusätzlicher Ausschlussgrund, hierfür deutsche Kindererziehungszeiten bezüglich des Mütterrentenanspruchs zu bekommen.

Da wird kein Anspruch bestehen, einzige Ausnahme Sie hätten bis zur Entbindung/Schutzfrist trotz Wohnort in F weiter in D gearbeitet. Haben Sie hingegen in F gelebt und dann Monate / Jahre nach dem Umzug ein Kind in F bekommen gibt es keinen Grund für die DRV Kindererziehungszeiten anzuerkennen für ein Kind das in den ersten 2,5 Jahren in Frankreich gelebt hat und dort erzogen wurde. Vielleicht gibts dafür ja französische Ansprüche?
Ergänzend: Ergänzend: Da das Kind als 'Franzose' geboren wurde und dann erst mit fünf bzw. sechs Jahren die Deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hat, ist dies noch ein zusätzlicher Ausschlussgrund, hierfür deutsche Kindererziehungszeiten bezüglich des Mütterrentenanspruchs zu bekommen.
Das sehe ich anders. Die Staatsangehörigkeit des Kindes hat keinerlei Einfluss auf die Anerkennung der Kindererziehungszeiten oder Kinderberücksichtigungszeiten und ist somit kein Ausschlussgrund. Im Übrigen steht nach dem zwischenstaatlichen Recht die französische Staatsangehörigkeit der deutschen gleich. Problematischer ist allerdings der Aufenthalt im Ausland. Ob, wie und ab wann die Erziehungszeiten nach deutschem oder französischem Recht rentenrechtlich anerkannt werden können, kann nur im Rahmen eines Antrages auf Kontenklärung beantwortet werden.
Fuchsam 18.05.2021 | 12:46
Unikat schrieb

Wir sind Deutsche und keine US Amerikaner. Deutsch wird man mittels Abstammung und nicht wo man geboren ist.

Ist die Mutter deutsch, ist auch das Kind deutsch. Es gibt keine Optionspflicht oder Möglichkeit, das gilt nur für nichtdeutsche Eltern mit Aufenthaltsgenehmigung.

Das ist richtig, allerdings erst seit 1975. Auszug aus Wikipedia "Vor 1975 konnte ein Kind nur durch seinen Vater oder seine unverheiratete Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt erwerben" unter https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Staatsangeh%C3%B6rigkeit.… VG Fuchs
Unikat am 18.05.2021 | 11:17
Wir sind Deutsche und keine US Amerikaner. Deutsch wird man mittels Abstammung und nicht wo man geboren ist. Ist die Mutter deutsch, ist auch das Kind deutsch. Es gibt keine Optionspflicht oder Möglichkeit, das gilt nur für nichtdeutsche Eltern mit Aufenthaltsgenehmigung.
W°lfgangam 18.05.2021 | 20:16
...nur zum Verständnis: die sogenannte 'Mütterrente' bezieht sich auf die ersten 2,5 Jahre nach der Geburt des Kindes und ist kein pauschaler Zuschlag auf die Rente. Nur für diese Zeit (die ersten 2,5 Jahre) gibt es eine verlängerte Pflichtbeitragszeit wg. Kindererziehung mit evtl. zusätzlichen EP <- unterbelichtete Politik nennt das fürs 'dumme' Volk einfach "Mütterrente" ...Väter und G*nder:*Inne(ri)n wohl vergessen ;-)) Leider grundsätzlich nicht bei Erziehungszeit im Ausland. Gruß w.
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