Guten Tag Heinrich,
grundsätzlich ja, wenn Kinderziehungszeiten bzw. die Berücksichtigungszeiten für die Erziehung der beiden vor 1992 geborenen Kinder bei der verstorbenen Ehefrau angerechnet wurden.
Künftig bekommen alle Mütter und Väter, für vor 1992 geborene Kinder pro Kind bis zu einem halben Jahr Erziehungszeit zusätzlich bei der Rente angerechnet. Dies entspricht bis zu einem zusätzlichen halben Rentenpunkt.
Pro Kind sind also künftig bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit möglich, das entspricht bis zu zweieinhalb Rentenpunkten.
Bei den rund 9,7 Millionen Beziehern und Bezieherinnen einer Rente, deren Rente bereits vor Januar 2019 begonnen hat, erfolgt die zusätzliche Zahlung automatisch bis Mitte nächsten Jahres. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung. Die Rentenversicherung stellt damit sicher, dass jeder die Leistung erhält, die ihm nach der Neuregelung zusteht. Die Auszahlung der neuen Leistung erfolgt damit wie bei der Einführung der Mütterrente im Jahr 2014.
Diese Aussagen gelten analog auch für die Bezieher einer Witwerrente.
Weitere Informationen zur sogenannten „Mütterrente II“ finden Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/Allgemeines/FAQ/gesetzesaenderungen/rv_leistungsverbesserungsgesetz_2018/03_verbesserte_anrechnung_kez.html
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