Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Muss die Erhöhung der Mütterrente der Witwenrententräger gemeldet werden?

von Peter11.11.2018 | 21:10
192 Ansichten
30 Antworten
Hallo liebe Leute, die Rentenversicherung meiner Mutter möchte jetzt plötzlich rund 140,- zurück, da offenbar die Erhöhung der Mütterente zum 1.7.14 bei ihrer Witwenrente für den Zeitraum vom 1.7.14 bis 1.7.15 nicht berücksichigt wurde. Mit der Begründung sie hätte die Rentenhöhe nicht gemeldet, bzw. hätte sie es in ihrer Rentenanpassungsmitteilung durch einfache Überlegung erkennen können, dass ihre Altersrente in unzutreffender Höhe berücksichtigt wurde. Außerdem sei es ihre Verpflichtung, die Werte zu überprüfen. Meiner Meinung nach ist das ganz schön frech. Die Anrechnung erfolgt doch automatisch, oder? Die Rentenkasse hat es damals einfach versäumt und hätte es innerhalb eines Jahres korrigieren müssen. Sie kann es jetzt nicht einfach so nachfordern, oder? In diesem Fall hätte doch auch nichts gemeldet werden müssen. Es ist ja kein Einkommen im Sinne von Hinzuverdienst. Viele Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.11.2018 | 11:19

Hallo Peter,

die eigene Altersrente wird als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Eine Überzahlung kann grundsätzlich von der Rentenversicherung zurückgefordert werden.

29 Antworten

Justitiaam 11.11.2018 | 22:08
Ihre Mutter kann Widerspruch einlegen und ggf. gegen die Rückforderung klagen. Ergebnis offen. Sie kann aber auch beantragen, die Überzahlung in bezahlbaren Raten zurückzuzahlen. Eine endgültige Lösung kann dieses Forum nicht bieten. Wer soll denn hier rechtlich beurteilen, ob die Erkennbarkeit der Überzahlung möglich war oder auch nicht? Der zuständige Rententräger behauptet diese Erkennbarkeit. Wenn Sie gegenteiliges behaupten und begründen können, nehmen Sie den vorgeschriebenen Rechtsweg.
Rentenuschiam 12.11.2018 | 05:07
Oh doch, nur heißt es bei Hinterbliebenenrenten nicht Hinzuverdienst, sondern Einkommensanrechnung. J, es gibt eigentlich den maschinellen Datenaustausch zwischen den RV-Trägern. Dieser dient jedoch der Verfahrensvereinfachung und hebt die Mitwirkungspflichten der Rentner NICHT auf. In dem ursprünglichen Rentenbescheid Ihrer Mutter steht, dass jede Einkommensänderung zu melden ist. Dazu gehört auch die Erhöhung der eigenen Rente. Deshalb ist die Begründung für die Rückforderung nicht frech, sondern Verwaltungsrecht. MfG
Peteram 12.11.2018 | 23:13
Vielen Dank für Eure Antworten! Mit frech meinte ich nicht die Nachforderung an sich, sondern die Bemerkung, dass meine Mutter (über 80) die falsche Rentenhöhe auf dem Rentenbescheid "durch einfache Überlegung hätte erkennen können". Wer bitteschön kann einen Rentenbescheid ohne fachliche Hilfe auf Richtigkeit prüfen? Wird das vorausgesetzt, vor allem von Rentner /-innen über 80? Beide Renten bezieht sie seit 1996 aus einer Rentenkasse. Die Daten lagen der Behörde somit vor. Ab 2015 wurde ja die Erhöhung der Mütterrente automatisch und ohne ihr Zutun berücksichtigt. Gab es damals diese Meldepflicht einer höheren Mütterrente überhaupt? Mussten damals ALLE Mütterrentenbezieher, die alle diese Erhöhung erhielten, und gleichzeitig noch Hinterbliebenenrente bezogen, diese allg. staatliche Erhöhung der Mütterrente zum 01.07.2014 melden? Das wurde doch alles automatisiert von Amts wegen. Der Fehler liegt meiner Meinung nach eindeutig bei der Behörde. Ja, ich weiß, die Erhöhung wird auf die Witwenrente angerechnet, aber: Zu viel gezahlte Rente kann nur zurückgefordert werden, wenn sich der Versicherte grob fahrlässig verhalten hat. Die Rückforderung muss außerdem spätestens ein Jahr nach Kenntnis einer unrechtmäßigen Zahlung erfolgen. Urteil des Sozialgericht Gießen (Az. S 4 R 451/12) vom 25.09.2014. Sozialgericht Stuttgart "Bewilligt dieselbe Behörde einer Versicherten zwei Renten (Witwenrente und Altersrente) und teilt sie in den Rentenanpassungsmitteilungen die jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im selben Schreiben mit, so muss der Versicherte nicht damit rechnen, dass eine Anrechnung der Altersrente auf die Hinterbliebenenrente unterblieben ist (Urteil vom 23.06.2017, S 13 R 5384/15)." Nach § 45 Abs. 2 SGB X (Zehntes Sozialgesetzbuch) darf ein Versicherter auf einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt vertrauen mit der Konsequenz, dass dieser nicht mehr zurückgenommen werden kann. Nach § 45 Absatz 4 SGB X und auch nach § 48 (greift bei wesentlicher Änderung der Sach- oder/und Rechtslage) hätte die Aufhebung des Rentenbescheids innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen müssen. Viele Grüße
Rentenuschiam 13.11.2018 | 05:55
Peter schrieb

Vielen Dank für Eure Antworten!

Mit frech meinte ich nicht die Nachforderung an sich, sondern die Bemerkung, dass meine Mutter (über 80) die falsche Rentenhöhe auf dem Rentenbescheid "durch einfache Überlegung hätte erkennen können".

Wer bitteschön kann einen Rentenbescheid ohne fachliche Hilfe auf Richtigkeit prüfen? Wird das vorausgesetzt, vor allem von Rentner /-innen über 80?

Beide Renten bezieht sie seit 1996 aus einer Rentenkasse. Die Daten lagen der Behörde somit vor. Ab 2015 wurde ja die Erhöhung der Mütterrente automatisch und ohne ihr Zutun berücksichtigt.

Gab es damals diese Meldepflicht einer höheren Mütterrente überhaupt? Mussten damals ALLE Mütterrentenbezieher, die alle diese Erhöhung erhielten, und gleichzeitig noch Hinterbliebenenrente bezogen, diese allg. staatliche Erhöhung der Mütterrente zum 01.07.2014 melden?

Das wurde doch alles automatisiert von Amts wegen.

Der Fehler liegt meiner Meinung nach eindeutig bei der Behörde.

Ja, ich weiß, die Erhöhung wird auf die Witwenrente angerechnet, aber:

Zu viel gezahlte Rente kann nur zurückgefordert werden, wenn sich der Versicherte grob fahrlässig verhalten hat. Die Rückforderung muss außerdem spätestens ein Jahr nach Kenntnis einer unrechtmäßigen Zahlung erfolgen.

Urteil des Sozialgericht Gießen (Az. S 4 R 451/12) vom 25.09.2014.

Sozialgericht Stuttgart

"Bewilligt dieselbe Behörde einer Versicherten zwei Renten (Witwenrente und Altersrente) und teilt sie in den Rentenanpassungsmitteilungen die jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im selben Schreiben mit, so muss der Versicherte nicht damit rechnen, dass eine Anrechnung der Altersrente auf die Hinterbliebenenrente unterblieben ist (Urteil vom 23.06.2017, S 13 R 5384/15)."

Nach § 45 Abs. 2 SGB X (Zehntes Sozialgesetzbuch) darf ein Versicherter auf einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt vertrauen mit der Konsequenz, dass dieser nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Nach § 45 Absatz 4 SGB X und auch nach § 48 (greift bei wesentlicher Änderung der Sach- oder/und Rechtslage) hätte die Aufhebung des Rentenbescheids innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen müssen.

Viele Grüße

Das von Ihnen zitierte Urteil bezieht sich auf das jährliche Rentenanpassungsverfahren (und nicht auf die Erhöhung der Mütterrente). Außerdem steht dort "jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im SELBEN Schreiben". Das sehe ich hier nicht als erfüllt hat. Dieses Urteil bezieht sich deshalb mit großer Sicherheit NICHT auf einen ähnlichen Sachverhalt. Ja, eigentlich HÄTTEN alle betroffenen Rentner die Erhöhung der eigenen Rente (Mütterrente) melden müssen. Wie gesagt, der maschinelle Datenaustausch ersetzt nicht die Mitteilungspflichten, insbesondere in Fällen wie der Ihrer Mutter, wo das maschinelle Datenaustauschverfahren, aus welchen Gründen auch immer, nicht funktioniert hat. Natürlich hätte sie merken müssen, dass die Witwenrente auch nach der Mütterrentenberechnung noch immer die gleiche Höhe hatte. Ja, der Rentenbescheid ist für manch einen Rentenbezieher kompliziert zu lesen und kaum jemand macht sich die Mühe. Das bedeutet aber nicht, dass man ihn nicht lesen sollte, sondern nur, dass man sich eben Hilfe holen MUSS, wenn man den Inhalt nicht versteht. Kostenlose Hilfsangebote gab es auch schon 1996. Ihre Argumente sind aus meiner Sicht recht dünn und werden nicht zum Erfolg führen. Selbstverständlich können Sie aber gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch einlegen. § 45 SGB X ist nicht die zutreffende Rücknahmevorschrift, sondern § 48 SGB X. Der Unterschied ist, dass der Bescheid über die Witwenrente nicht von Anfang an "rechtswidrig begünstigend" war, sondern erst später "eine wesentliche Änderung" eingetreten ist. Es tut mir sehr leid. MfG
Rentenuschiam 13.11.2018 | 05:58
Das alles gilt im Übrigen auch für die nächste Erhöhung in 2019!
Rentenuschiam 13.11.2018 | 06:13
Peter schrieb

Vielen Dank für Eure Antworten!

Mit frech meinte ich nicht die Nachforderung an sich, sondern die Bemerkung, dass meine Mutter (über 80) die falsche Rentenhöhe auf dem Rentenbescheid "durch einfache Überlegung hätte erkennen können".

Wer bitteschön kann einen Rentenbescheid ohne fachliche Hilfe auf Richtigkeit prüfen? Wird das vorausgesetzt, vor allem von Rentner /-innen über 80?

Beide Renten bezieht sie seit 1996 aus einer Rentenkasse. Die Daten lagen der Behörde somit vor. Ab 2015 wurde ja die Erhöhung der Mütterrente automatisch und ohne ihr Zutun berücksichtigt.

Gab es damals diese Meldepflicht einer höheren Mütterrente überhaupt? Mussten damals ALLE Mütterrentenbezieher, die alle diese Erhöhung erhielten, und gleichzeitig noch Hinterbliebenenrente bezogen, diese allg. staatliche Erhöhung der Mütterrente zum 01.07.2014 melden?

Das wurde doch alles automatisiert von Amts wegen.

Der Fehler liegt meiner Meinung nach eindeutig bei der Behörde.

Ja, ich weiß, die Erhöhung wird auf die Witwenrente angerechnet, aber:

Zu viel gezahlte Rente kann nur zurückgefordert werden, wenn sich der Versicherte grob fahrlässig verhalten hat. Die Rückforderung muss außerdem spätestens ein Jahr nach Kenntnis einer unrechtmäßigen Zahlung erfolgen.

Urteil des Sozialgericht Gießen (Az. S 4 R 451/12) vom 25.09.2014.

Sozialgericht Stuttgart

"Bewilligt dieselbe Behörde einer Versicherten zwei Renten (Witwenrente und Altersrente) und teilt sie in den Rentenanpassungsmitteilungen die jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im selben Schreiben mit, so muss der Versicherte nicht damit rechnen, dass eine Anrechnung der Altersrente auf die Hinterbliebenenrente unterblieben ist (Urteil vom 23.06.2017, S 13 R 5384/15)."

Nach § 45 Abs. 2 SGB X (Zehntes Sozialgesetzbuch) darf ein Versicherter auf einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt vertrauen mit der Konsequenz, dass dieser nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Nach § 45 Absatz 4 SGB X und auch nach § 48 (greift bei wesentlicher Änderung der Sach- oder/und Rechtslage) hätte die Aufhebung des Rentenbescheids innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen müssen.

Viele Grüße

Ergänzung: Gem. § 48 Abs. 4 gelten § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 entsprechend "Innerhalb eines Jahres nach Kenntnis" bedeutet, dass der zuständige Sachbearbeiter der Witwenrente von der Erhöhung durch die Mütterrente Kenntnis haben musste. Die Tasache, dass vielleicht beide Versicherungsnummern bei dem gleichen Träger geführt werden, ist keine Grundlage für die Kenntnis. Aus der entsprechenden Arbeitsanweisung: MfG
Schorscham 13.11.2018 | 12:14
Rentenuschi schrieb

Das von Ihnen zitierte Urteil bezieht sich auf das jährliche Rentenanpassungsverfahren (und nicht auf die Erhöhung der Mütterrente).

Außerdem steht dort "jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im SELBEN Schreiben".

Das sehe ich hier nicht als erfüllt hat.

Dieses Urteil bezieht sich deshalb mit großer Sicherheit NICHT auf einen ähnlichen Sachverhalt.

Ja, eigentlich HÄTTEN alle betroffenen Rentner die Erhöhung der eigenen Rente (Mütterrente) melden müssen.

Wie gesagt, der maschinelle Datenaustausch ersetzt nicht die Mitteilungspflichten, insbesondere in Fällen wie der Ihrer Mutter, wo das maschinelle Datenaustauschverfahren, aus welchen Gründen auch immer, nicht funktioniert hat.

Natürlich hätte sie merken müssen, dass die Witwenrente auch nach der Mütterrentenberechnung noch immer die gleiche Höhe hatte.

Ja, der Rentenbescheid ist für manch einen Rentenbezieher kompliziert zu lesen und kaum jemand macht sich die Mühe.

Das bedeutet aber nicht, dass man ihn nicht lesen sollte, sondern nur, dass man sich eben Hilfe holen MUSS, wenn man den Inhalt nicht versteht. Kostenlose Hilfsangebote gab es auch schon 1996.

Ihre Argumente sind aus meiner Sicht recht dünn und werden nicht zum Erfolg führen.

Selbstverständlich können Sie aber gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch einlegen.

§ 45 SGB X ist nicht die zutreffende Rücknahmevorschrift, sondern § 48 SGB X. Der Unterschied ist, dass der Bescheid über die Witwenrente nicht von Anfang an "rechtswidrig begünstigend" war, sondern erst später "eine wesentliche Änderung" eingetreten ist.

Es tut mir sehr leid.

MfG

Werte Rentenuschi, auch ich habe bisher darauf vertraut, dass die Erhöhung der Mütterrente meiner Mutter automatisch berücksichtigt wurde und dass somit kein Handlungsbedarf unsererseits bestand. Vermutlich bin ich aber auch nur zu dämlich, nicht wahr, werte Rentenuschi? Und von einer achzigjährigen oder noch älteren Frau, die vielleicht sogar dement ist, zu verlangen, dass sie selbst erkennen muss, dass ihr Rentenbescheid eventuell von einer fachkundigen Person überprüft werden muss, ist an Unverschämtheit und Arroganz nicht mehr zu toppen. Ich wünsche Ihnen ein hohes Alter mit allen dazu gehörenden altersbedingten Einschränkungen. Mal sehen, wie klar Sie dann noch denken können. MfG
Robinéam 13.11.2018 | 13:07
Schorsch schrieb

Werte Rentenuschi,

auch ich habe bisher darauf vertraut, dass die Erhöhung der Mütterrente meiner Mutter automatisch berücksichtigt wurde und dass somit kein Handlungsbedarf unsererseits bestand.

Vermutlich bin ich aber auch nur zu dämlich, nicht wahr, werte Rentenuschi?

Und von einer achzigjährigen oder noch älteren Frau, die vielleicht sogar dement ist, zu verlangen, dass sie selbst erkennen muss, dass ihr Rentenbescheid eventuell von einer fachkundigen Person überprüft werden muss, ist an Unverschämtheit und Arroganz nicht mehr zu toppen.

Ich wünsche Ihnen ein hohes Alter mit allen dazu gehörenden altersbedingten Einschränkungen.

Mal sehen, wie klar Sie dann noch denken können.

MfG

Ja, der Rentenbescheid ist für manch einen Rentenbezieher kompliziert zu lesen und kaum jemand macht sich die Mühe. Das bedeutet aber nicht, dass man ihn nicht lesen sollte, sondern nur, dass man sich eben Hilfe holen MUSS, wenn man den Inhalt nicht versteht. Kostenlose Hilfsangebote gab es auch schon 1996.
Werte Rentenuschi, auch ich habe bisher darauf vertraut, dass die Erhöhung der Mütterrente meiner Mutter automatisch berücksichtigt wurde und dass somit kein Handlungsbedarf unsererseits bestand. Vermutlich bin ich aber auch nur zu dämlich, nicht wahr, werte Rentenuschi? Und von einer achzigjährigen oder noch älteren Frau, die vielleicht sogar dement ist, zu verlangen, dass sie selbst erkennen muss, dass ihr Rentenbescheid eventuell von einer fachkundigen Person überprüft werden muss, ist an Unverschämtheit und Arroganz nicht mehr zu toppen. Ich wünsche Ihnen ein hohes Alter mit allen dazu gehörenden altersbedingten Einschränkungen. Mal sehen, wie klar Sie dann noch denken können. MfG
Die von Ihnen angewandte "Logik" ist nicht hinnehmbar. Grundsätzlich ist beim Rentenempfänger von einem/r interessierte Laien auszugehen der sich um seine finanziellen Angelegenheiten auch kümmert. Das heißt, dass er/sie sich fachliche Hilfe organisiert, falls dies nicht der Fall ist. Außerdem gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, dass Bescheide an einen Betreuer oder eine Person mit entsprechender Vollmacht gesandt werden, die sich dann im Auftrag des/der Rentners/in um dessen Angelegenheiten kümmert. Sich bloß zurücklehnen und die Rente zu kassieren ohne jemals die Bescheide gelesen zu haben und darauf zu vertrauen, dass alles in Ordnung ist reicht hier nicht aus. Über die Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten wird JEDER Rentenempfänger mit dem entsprechenden Rentenbescheid informiert, in diesem Fall sogar zwei mal (Witwen- und Altersrentenbescheid!). Die meisten sind allerdings nicht mal in der Lage über die Zeile in dem der Betrag der Zahlung genannt ist hinaus zu lesen und rufen dann direkt bei der DRV an, wann die erste Zahlung erfolgt obwohl dies in der nächsten Zeile steht. Soviel dazu...
DRVam 13.11.2018 | 13:24
Schorsch schrieb

Werte Rentenuschi,

auch ich habe bisher darauf vertraut, dass die Erhöhung der Mütterrente meiner Mutter automatisch berücksichtigt wurde und dass somit kein Handlungsbedarf unsererseits bestand.

Vermutlich bin ich aber auch nur zu dämlich, nicht wahr, werte Rentenuschi?

Und von einer achzigjährigen oder noch älteren Frau, die vielleicht sogar dement ist, zu verlangen, dass sie selbst erkennen muss, dass ihr Rentenbescheid eventuell von einer fachkundigen Person überprüft werden muss, ist an Unverschämtheit und Arroganz nicht mehr zu toppen.

Ich wünsche Ihnen ein hohes Alter mit allen dazu gehörenden altersbedingten Einschränkungen.

Mal sehen, wie klar Sie dann noch denken können.

MfG

Ja, der Rentenbescheid ist für manch einen Rentenbezieher kompliziert zu lesen und kaum jemand macht sich die Mühe. Das bedeutet aber nicht, dass man ihn nicht lesen sollte, sondern nur, dass man sich eben Hilfe holen MUSS, wenn man den Inhalt nicht versteht. Kostenlose Hilfsangebote gab es auch schon 1996.
Werte Rentenuschi, auch ich habe bisher darauf vertraut, dass die Erhöhung der Mütterrente meiner Mutter automatisch berücksichtigt wurde und dass somit kein Handlungsbedarf unsererseits bestand. Vermutlich bin ich aber auch nur zu dämlich, nicht wahr, werte Rentenuschi? Und von einer achzigjährigen oder noch älteren Frau, die vielleicht sogar dement ist, zu verlangen, dass sie selbst erkennen muss, dass ihr Rentenbescheid eventuell von einer fachkundigen Person überprüft werden muss, ist an Unverschämtheit und Arroganz nicht mehr zu toppen. Ich wünsche Ihnen ein hohes Alter mit allen dazu gehörenden altersbedingten Einschränkungen. Mal sehen, wie klar Sie dann noch denken können. MfG
Ich habe schon häufiger festgestellt, lieber Schorsch, dass Sie ohne jegliche Rechtskenntnis und nur emotional antworten, was aber gerade dem Fragesteller hier nicht hilft. Dieser sollte Widerspruch einreichen und die Entscheidung abwarten. Auch ich bin allerdings der Meinung, dass dieser Widerspruch abgelehnt werden wird. Letztendlich bleibt dem Fragesteller aber nur, den Widerspruchsbescheid abzuwarten. Ob Sie Schorsch das dann gerecht oder ungerecht finden, ist dabei unerheblich.
BVBam 13.11.2018 | 14:07
DRV schrieb

Ja, der Rentenbescheid ist für manch einen Rentenbezieher kompliziert zu lesen und kaum jemand macht sich die Mühe.

Das bedeutet aber nicht, dass man ihn nicht lesen sollte, sondern nur, dass man sich eben Hilfe holen MUSS, wenn man den Inhalt nicht versteht. Kostenlose Hilfsangebote gab es auch schon 1996.

[/quote]Werte Rentenuschi,

auch ich habe bisher darauf vertraut, dass die Erhöhung der Mütterrente meiner Mutter automatisch berücksichtigt wurde und dass somit kein Handlungsbedarf unsererseits bestand.

Vermutlich bin ich aber auch nur zu dämlich, nicht wahr, werte Rentenuschi?

Und von einer achzigjährigen oder noch älteren Frau, die vielleicht sogar dement ist, zu verlangen, dass sie selbst erkennen muss, dass ihr Rentenbescheid eventuell von einer fachkundigen Person überprüft werden muss, ist an Unverschämtheit und Arroganz nicht mehr zu toppen.

Ich wünsche Ihnen ein hohes Alter mit allen dazu gehörenden altersbedingten Einschränkungen.

Mal sehen, wie klar Sie dann noch denken können.

MfG[/quote]

Ich habe schon häufiger festgestellt, lieber Schorsch, dass Sie ohne jegliche Rechtskenntnis und nur emotional antworten, was aber gerade dem Fragesteller hier nicht hilft.

Dieser sollte Widerspruch einreichen und die Entscheidung abwarten.

Auch ich bin allerdings der Meinung, dass dieser Widerspruch abgelehnt werden wird.

Letztendlich bleibt dem Fragesteller aber nur, den Widerspruchsbescheid abzuwarten.

Ob Sie Schorsch das dann gerecht oder ungerecht finden, ist dabei unerheblich.

Lustig, dass ausgerechnet SIE das meinen. Im Übrigen geht es nicht vordergründig um mangelnde Rechtskenntnis, sondern um die überhebliche Art, mit der @Rentenuschi Laien die sogenannte Rechtslage erklärt. Die Sozialverbände kritisieren übrigens schon länger, dass die allermeisten Rentner nicht mitbekommen, dass ihre bisher steuerfreie Rente nach der nächsten Rentenerhöhung steuerpflichtig sein könnte. Daher fordern sie einen automatisierten Steuerabzug durch die Rententräger. @Rentenuschi und Sie finden es aber vermutlich völlig normal, dass jeder Rentner selbst die aktuellen Einkommensteuergrundfreibeträge in Erfahrung bringt und ggf. eine Steuererklärung abgibt, nicht wahr? Sie beiden sind aber auch schlau....
Georgam 13.11.2018 | 14:18
87 in €) soll heißen: (in €)
Fiskusam 13.11.2018 | 14:36
Georg schrieb

Das ist doch Panikmache. So wie der Steueranteil (in €) steigt, steigt auch der Freibetrag 87 in €).

Hä? Es sind maximal 50 Prozent der Anpassungsbeträge steuerfrei und nicht 100 Prozent.
DRVam 13.11.2018 | 16:13
BVB schrieb

Lustig, dass ausgerechnet SIE das meinen.

Im Übrigen geht es nicht vordergründig um mangelnde Rechtskenntnis, sondern um die überhebliche Art, mit der @Rentenuschi Laien die sogenannte Rechtslage erklärt.

Die Sozialverbände kritisieren übrigens schon länger, dass die allermeisten Rentner nicht mitbekommen, dass ihre bisher steuerfreie Rente nach der nächsten Rentenerhöhung steuerpflichtig sein könnte.

Daher fordern sie einen automatisierten Steuerabzug durch die Rententräger.

@Rentenuschi und Sie finden es aber vermutlich völlig normal, dass jeder Rentner selbst die aktuellen Einkommensteuergrundfreibeträge in Erfahrung bringt und ggf. eine Steuererklärung abgibt, nicht wahr?

Sie beiden sind aber auch schlau....

Ich habe schon häufiger festgestellt, lieber Schorsch, dass Sie ohne jegliche Rechtskenntnis und nur emotional antworten, was aber gerade dem Fragesteller hier nicht hilft.
Lustig, dass ausgerechnet SIE das meinen. Im Übrigen geht es nicht vordergründig um mangelnde Rechtskenntnis, sondern um die überhebliche Art, mit der @Rentenuschi Laien die sogenannte Rechtslage erklärt. Die Sozialverbände kritisieren übrigens schon länger, dass die allermeisten Rentner nicht mitbekommen, dass ihre bisher steuerfreie Rente nach der nächsten Rentenerhöhung steuerpflichtig sein könnte. Daher fordern sie einen automatisierten Steuerabzug durch die Rententräger. @Rentenuschi und Sie finden es aber vermutlich völlig normal, dass jeder Rentner selbst die aktuellen Einkommensteuergrundfreibeträge in Erfahrung bringt und ggf. eine Steuererklärung abgibt, nicht wahr? Sie beiden sind aber auch schlau....
Schlauberger wie Sie, die nichts zur Klärung des Sachverhalts beizutragen haben, gibt hier schon genug. Sie sind daher nur Einer von Vielen dessen Antworten nicht mehr als ein müdes Lächeln hervorrufen.
Rentenuschiam 13.11.2018 | 18:47
BVB schrieb

Lustig, dass ausgerechnet SIE das meinen.

Im Übrigen geht es nicht vordergründig um mangelnde Rechtskenntnis, sondern um die überhebliche Art, mit der @Rentenuschi Laien die sogenannte Rechtslage erklärt.

Die Sozialverbände kritisieren übrigens schon länger, dass die allermeisten Rentner nicht mitbekommen, dass ihre bisher steuerfreie Rente nach der nächsten Rentenerhöhung steuerpflichtig sein könnte.

Daher fordern sie einen automatisierten Steuerabzug durch die Rententräger.

@Rentenuschi und Sie finden es aber vermutlich völlig normal, dass jeder Rentner selbst die aktuellen Einkommensteuergrundfreibeträge in Erfahrung bringt und ggf. eine Steuererklärung abgibt, nicht wahr?

Sie beiden sind aber auch schlau....

Es tut mir leid, wenn Sie mich überheblich wahrgenommen haben, aber das lag nicht in meiner Absicht. Ich bin lediglich nicht auf die (irrelevanten) Argumente, wie z.B. das Alter der Rentenempfängerin eingegangen. Das Alter und der Gesundheitszustand spielen aber in diesem Fall wirklich keine Rolle, denn wo soll man die Grenze ziehen? Was genau soll ein Rententräger denn noch tun, damit wirklich jeder das Recht versteht? Es gibt überall die Möglichkeit, sich kostenlos beraten zu lassen, inzwischen ein super Internetangebot inklusive dieses Forums. Ein BISSCHEN Eigeninitiative und im Notfall Hilfe von der Familie muss man schon noch erwarten können. Den Rentenantrag auszufüllen um das Geld zu bekommen hat ja schließlich auch irgendwie geklappt (sorry). Natürlich! Genau so, wie Sie sich darauf verlassen, dass es Menschen gibt, die hier fachlich fundiert ihre Freizeit verschenken. Mal eine Gegenfrage: Kennen Sie irgendeine weibliche Person, mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden, die über die Mütterrente NICHT informiert war? Damals wie heute standen die potenziellen Nachzahlungsempfänger teilweise schon Monate vor dem Inkrafttreten des Gesetzes auf der Matte. Wenn es aber ans Zahlen geht, will immer keiner irgendetwas gewusst haben ;-) Das liegt in der menschlichen Natur und ist deshalb kein Grund, auf die Rückzahlung von zuviel gezahlten Rentenbeträgen zu verzichten. Deshalb gibt es die weiter oben zitierten Vorschriften. In diesem Sinne einen schönen Abend noch MfG
DRVam 13.11.2018 | 20:03
Die gibt es leider vereinzelt bis zum heutigen Tage, die dann sogar noch eine Nachzahlung ab dem 01.07.2014 erhalten. Wo diese Personen seit 2014 waren, dass sie bis heute keine Kenntniss von der „Mütterrente“ hatten, ist mir auch immer wieder ein Rätsel!
KSCam 13.11.2018 | 21:02
Ja solche Menschen die völlig uninformiert sind gibt es - und gar nicht so selten. Vor einigen Wochen hatte ich folgenden Fall. Eine Dame hat bis sie 55 Jahre alt war versichert im Betrieb des Ehegatten gearbeitet und bereits mehrere Rentenauskünfte dass sie 35 Jahre aufweist und mit 63 in Rente gehen kann. Dann starb der Mann und der Betrieb wurde geschlossen. Kurz vor 65 kreuzt sie auf um sich um die Rente mit "67" zu kümmern, weil Sie in den 10 Jahren seit dem Tod des Mannes alle Ersparnisse aufgebraucht habe und die Zeit bis 67 mit Hartz4 überbrücken müsse. 1) Dass sie schon mit 63 hätte etwa 1000 € Rente bekommen können war ihr nicht bewusst. 2) Witwenrente bekäme sie nicht ihr Mann habe lt eigenen Aussagen nie Rentenbeiträge gezahlt. Eine Kurzrecherche (dauerte 30 Sekunden am Rentencomputer) lieferte mir eine 25 jährige Versicherungszeit des Mannes zwischen dem 15. und dem 40. LJ - die Dame hatte also schon kanpp 10 Jahre einen Witwenrentenanspruch und den bis heute nicht realisiert. 3) Die Tochter ist jetzt 27 und hat bis vor 2 Jahren studiert - auch die Waisenrente ist 8 Jahre lang in "den Sand gesetzt" worden. Da verschlägt es dem Berater die Sprache - und da sage noch einer: "unsere Kunden sind informiert" Ja so was gibts wirklich!
Rentenuschiam 13.11.2018 | 21:34
KSC schrieb

Ja solche Menschen die völlig uninformiert sind gibt es - und gar nicht so selten.

Vor einigen Wochen hatte ich folgenden Fall.

Eine Dame hat bis sie 55 Jahre alt war versichert im Betrieb des Ehegatten gearbeitet und bereits mehrere Rentenauskünfte dass sie 35 Jahre aufweist und mit 63 in Rente gehen kann. Dann starb der Mann und der Betrieb wurde geschlossen.

Kurz vor 65 kreuzt sie auf um sich um die Rente mit "67" zu kümmern, weil Sie in den 10 Jahren seit dem Tod des Mannes alle Ersparnisse aufgebraucht habe und die Zeit bis 67 mit Hartz4 überbrücken müsse.

1) Dass sie schon mit 63 hätte etwa 1000 € Rente bekommen können war ihr nicht bewusst.

2) Witwenrente bekäme sie nicht ihr Mann habe lt eigenen Aussagen nie Rentenbeiträge gezahlt. Eine Kurzrecherche (dauerte 30 Sekunden am Rentencomputer) lieferte mir eine 25 jährige Versicherungszeit des Mannes zwischen dem 15. und dem 40. LJ - die Dame hatte also schon kanpp 10 Jahre einen Witwenrentenanspruch und den bis heute nicht realisiert.

3) Die Tochter ist jetzt 27 und hat bis vor 2 Jahren studiert - auch die Waisenrente ist 8 Jahre lang in "den Sand gesetzt" worden.

Da verschlägt es dem Berater die Sprache - und da sage noch einer: "unsere Kunden sind informiert"

Ja so was gibts wirklich!

Hätten sich aber informieren können ;-) So jedenfalls lautet dann der offizielle Tenor. Ich verstehe diejenigen Frauen, die bis zur Mütterrente nicht einmal einen Rentenanspruch hatten. Die haben ihr ganzes Leben lang keine einzige Rentenauskunft bekommen. Aber wenn man 5x zur Kontenklärung aufgerufen wird und ca. 3 Rentenauskünfte (jetzt jährlich die Renteninfo) bekommen hat? Nein, ich kann es nicht nachvollziehen.. aber gibt es, da haben Sie Recht! Da blutet einem das Herz wegen § 44 SGB X. MfG
Peteram 13.11.2018 | 21:48
Vielen Dank für eure Beiträge, ich möchte noch ergänzen, dass nicht nur beide Versicherungsnummern bei dem gleichen Träger geführt sind, es stehen beide Renten auch schon seit mindestens 2009 auf einem Schreiben. Vorderseite Altersrente und Rückseite gr. Witwenrente. Der Rentenkasse war also nicht nur die Altersrentenhöhe bekannt, sondern auch die Existenz der Witwenrente (positive Kenntnis). Das alleine genügt eigentlich schon, um einer Rückforderung wirksam zu widersprechen. Ab 01.07.2015 wurde die Rentenerhöhung ja dann auch noch plötzlich automatisch berücksichtigt. Das die Versicherung behauptet, sie hätte erst 2018 von der Rentenhöhe der Altersrente erfahren, ist nicht nachzuvollziehen. Es geht eigentlich nicht um die 124 € Nachzahlung, sondern um Recht und Prinzip. Wenn Otto-Normalbürger z.B. bei Finanzämtern, Versicherungen etc. Fehler macht, Bescheide nicht prüft, oder Fristen versäumt, und ihm daraus (finanzielle) Nachteile entstehen, dann hat er, wie so oft, leider Pech gehabt. Das muss dann aber auch umgekehrt gelten. Der Gesetzgeber hat es zumindest so vorgesehen. Es wäre zu schön und gerecht, wenn die Versicherung für ihre Fehler / Versäumnisse, nicht ihre Versicherte (meine Mutter) verantwortlich zu machen versucht, sondern ihre Fehler / Versäumnisse von sich aus anerkennen und Kulanz zeigen würde. Trotz allem an alle noch einmal großen Dank für euer Gehör und eure geopferte Zeit!
Rentenuschiam 13.11.2018 | 22:24
Peter schrieb

Vielen Dank für eure Beiträge,

ich möchte noch ergänzen, dass nicht nur beide Versicherungsnummern bei dem gleichen Träger geführt sind, es stehen beide Renten auch schon seit mindestens 2009 auf einem Schreiben. Vorderseite Altersrente und Rückseite gr. Witwenrente.

Der Rentenkasse war also nicht nur die Altersrentenhöhe bekannt, sondern auch die Existenz der Witwenrente (positive Kenntnis).

Das alleine genügt eigentlich schon, um einer Rückforderung wirksam zu widersprechen.

Ab 01.07.2015 wurde die Rentenerhöhung ja dann auch noch plötzlich automatisch berücksichtigt. Das die Versicherung behauptet, sie hätte erst 2018 von der Rentenhöhe der Altersrente erfahren, ist nicht nachzuvollziehen.

Es geht eigentlich nicht um die 124 € Nachzahlung, sondern um Recht und Prinzip. Wenn Otto-Normalbürger z.B. bei Finanzämtern, Versicherungen etc. Fehler macht, Bescheide nicht prüft, oder Fristen versäumt, und ihm daraus (finanzielle) Nachteile entstehen, dann hat er, wie so oft, leider Pech gehabt.

Das muss dann aber auch umgekehrt gelten. Der Gesetzgeber hat es zumindest so vorgesehen.

Es wäre zu schön und gerecht, wenn die Versicherung für ihre Fehler / Versäumnisse, nicht ihre Versicherte (meine Mutter) verantwortlich zu machen versucht, sondern ihre Fehler / Versäumnisse von sich aus anerkennen und Kulanz zeigen würde.

Trotz allem an alle noch einmal großen Dank für euer Gehör und eure geopferte Zeit!

Aber eben nicht bei Änderungen, die nur EINE Rente betreffen und das ist die Mütterrente. Schauen Sie in den Bescheid, dort steht nichts von der Hinterbliebenenrente. Nein, genügt es nicht. Sie haben die Ausführungen dazu nicht richtig interpretiert. Der Rentenkasse ist die Erhöhung durch die Mütterrente erst bekannt, wenn ein Sachbearbeiter draufschaut. Wie stellen Sie sich denn rein praktisch vor, was Sie fordern? Es gibt Millionen Versicherten- und Witwenrenter. Denken Sie, einmal im Monat schauen die Sachbearbeiter alle Konten auf Veränderungen durch? Ja, weil es zu jedem 01.07. um die jährliche Rentenanspassung geht, das ist ein fixer Termin, zu dem ganz andere maschinelle Verfahren ablaufen. Zur Rentenanpassung erhält Ihre Mutter die Post auch nicht vom Rententräger selbst, sondern vom Renten Service der Deutschen Post. Ja, so ist es eben. Sie sehen die Fehler ganz klar und ausschließlich beim Rententräger. Man könnte aber genauso argumentieren, dass Sie sich sicher nicht über die Nachzahlung aus der Mütterrente beschwert haben, aber jetzt, wo es ans Bezahlen geht, die eigenen Pflichten keine Rolle mehr spielen sollen. Wir kommen wohl nicht mehr zusammen, trotzdem wünsche ich Ihnen viel Erfolg! MfG
Rezzoam 14.11.2018 | 11:48
Rentenuschi schrieb

Es tut mir leid, wenn Sie mich überheblich wahrgenommen haben, aber das lag nicht in meiner Absicht.

Ich bin lediglich nicht auf die (irrelevanten) Argumente, wie z.B. das Alter der Rentenempfängerin eingegangen.

Das Alter und der Gesundheitszustand spielen aber in diesem Fall wirklich keine Rolle, denn wo soll man die Grenze ziehen?

Was genau soll ein Rententräger denn noch tun, damit wirklich jeder das Recht versteht?

Es gibt überall die Möglichkeit, sich kostenlos beraten zu lassen, inzwischen ein super Internetangebot inklusive dieses Forums.

Ein BISSCHEN Eigeninitiative und im Notfall Hilfe von der Familie muss man schon noch erwarten können.

Den Rentenantrag auszufüllen um das Geld zu bekommen hat ja schließlich auch irgendwie geklappt (sorry).

Natürlich! Genau so, wie Sie sich darauf verlassen, dass es Menschen gibt, die hier fachlich fundiert ihre Freizeit verschenken.

Mal eine Gegenfrage: Kennen Sie irgendeine weibliche Person, mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden, die über die Mütterrente NICHT informiert war?

Damals wie heute standen die potenziellen Nachzahlungsempfänger teilweise schon Monate vor dem Inkrafttreten des Gesetzes auf der Matte.

Wenn es aber ans Zahlen geht, will immer keiner irgendetwas gewusst haben ;-)

Das liegt in der menschlichen Natur und ist deshalb kein Grund, auf die Rückzahlung von zuviel gezahlten Rentenbeträgen zu verzichten.

Deshalb gibt es die weiter oben zitierten Vorschriften.

In diesem Sinne

einen schönen Abend noch

MfG

Meine Mutter war 2014 86 Jahre alt und wusste in der Tat nichts von ihren "Mütterrenten-Ansprüchen". Und dann sind mir noch zahlreiche jüngere Mütter bekannt, die die "Mütterrente" nur aus den TV-Nachrichten kennen aber gar nicht genau wissen was das ist. Genauso verhält es sich mit der Steuerpflicht. Wie mir mal ein DRV-Mitarbeiter sagte, wissen die wenigsten Rentner darüber bescheid, dass jede Rentenerhöhung den Abstand zur Steuerpflicht geringer werden lässt und dass schon sehr viele Rentner unabsichtlich zu Steuerhinterziehern wurden. Aber SIE kennen nur bestens informierte Leute? Donnerwetter.....
Grokoam 14.11.2018 | 13:52
Rezzo schrieb

Meine Mutter war 2014 86 Jahre alt und wusste in der Tat nichts von ihren "Mütterrenten-Ansprüchen".

Und dann sind mir noch zahlreiche jüngere Mütter bekannt, die die "Mütterrente" nur aus den TV-Nachrichten kennen aber gar nicht genau wissen was das ist.

Genauso verhält es sich mit der Steuerpflicht.

Wie mir mal ein DRV-Mitarbeiter sagte, wissen die wenigsten Rentner darüber bescheid, dass jede Rentenerhöhung den Abstand zur Steuerpflicht geringer werden lässt und dass schon sehr viele Rentner unabsichtlich zu Steuerhinterziehern wurden.

Aber SIE kennen nur bestens informierte Leute?

Donnerwetter.....

. Mal eine Gegenfrage: Kennen Sie irgendeine weibliche Person, mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden, die über die Mütterrente NICHT informiert war?
Meine Mutter war 2014 86 Jahre alt und wusste in der Tat nichts von ihren "Mütterrenten-Ansprüchen". Und dann sind mir noch zahlreiche jüngere Mütter bekannt, die die "Mütterrente" nur aus den TV-Nachrichten kennen aber gar nicht genau wissen was das ist. Genauso verhält es sich mit der Steuerpflicht. Wie mir mal ein DRV-Mitarbeiter sagte, wissen die wenigsten Rentner darüber bescheid, dass jede Rentenerhöhung den Abstand zur Steuerpflicht geringer werden lässt und dass schon sehr viele Rentner unabsichtlich zu Steuerhinterziehern wurden. Aber SIE kennen nur bestens informierte Leute? Donnerwetter.....
Unwissenheit der Leute ist aber weder der DRV noch dem Finanzamt anzulasten.
Rezzoam 14.11.2018 | 14:16
Groko schrieb

.

Mal eine Gegenfrage: Kennen Sie irgendeine weibliche Person, mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden, die über die Mütterrente NICHT informiert war?

[/quote]

Meine Mutter war 2014 86 Jahre alt und wusste in der Tat nichts von ihren "Mütterrenten-Ansprüchen".

Und dann sind mir noch zahlreiche jüngere Mütter bekannt, die die "Mütterrente" nur aus den TV-Nachrichten kennen aber gar nicht genau wissen was das ist.

Genauso verhält es sich mit der Steuerpflicht.

Wie mir mal ein DRV-Mitarbeiter sagte, wissen die wenigsten Rentner darüber bescheid, dass jede Rentenerhöhung den Abstand zur Steuerpflicht geringer werden lässt und dass schon sehr viele Rentner unabsichtlich zu Steuerhinterziehern wurden.

Aber SIE kennen nur bestens informierte Leute?

Donnerwetter.....[/quote]

Unwissenheit der Leute ist aber weder der DRV noch dem Finanzamt anzulasten.

Das behauptet auch niemand. Man sollte aber etwas mehr Verständnis für die VIELEN (Warum sind das wohl so VIELE?) "Ahnungslosen" haben, anstatt oberlehrerhaft auf die Rechtslagen zu verweisen und die Betroffenen wie Deppen zu behandeln, die zu dämlich sind sich selbstständig über die Rechtslagen zu informieren. Sozialverbände und sogar einige Bundestagsabgeordnete haben dieses Verständnis und plädieren beispielsweise für einen Direktabzug der Einkommensteuer durch die RV-Träger, genauso wie die Arbeitgeber die Lohnsteuern ihrer Mitarbeiter einbehalten und abführen. Gefordert ist hier natürlich, wie Sie folgerichtig erkannt haben, der Gesetzgeber und nicht die DRV oder das Finazamt. Denn wenn kein Handlungsbedarf bestünde, gäbe es nicht so VIELE Ahnungslose Rentner/innen. FG
Kaiseram 14.11.2018 | 15:18
Rezzo schrieb

Das behauptet auch niemand.

Man sollte aber etwas mehr Verständnis für die VIELEN (Warum sind das wohl so VIELE?) "Ahnungslosen" haben, anstatt oberlehrerhaft auf die Rechtslagen zu verweisen und die Betroffenen wie Deppen zu behandeln, die zu dämlich sind sich selbstständig über die Rechtslagen zu informieren.

Sozialverbände und sogar einige Bundestagsabgeordnete haben dieses Verständnis und plädieren beispielsweise für einen Direktabzug der Einkommensteuer durch die RV-Träger, genauso wie die Arbeitgeber die Lohnsteuern ihrer Mitarbeiter einbehalten und abführen.

Gefordert ist hier natürlich, wie Sie folgerichtig erkannt haben, der Gesetzgeber und nicht die DRV oder das Finazamt.

Denn wenn kein Handlungsbedarf bestünde, gäbe es nicht so VIELE Ahnungslose Rentner/innen.

FG

Unwissenheit der Leute ist aber weder der DRV noch dem Finanzamt anzulasten.
Das behauptet auch niemand. Man sollte aber etwas mehr Verständnis für die VIELEN (Warum sind das wohl so VIELE?) "Ahnungslosen" haben, anstatt oberlehrerhaft auf die Rechtslagen zu verweisen und die Betroffenen wie Deppen zu behandeln, die zu dämlich sind sich selbstständig über die Rechtslagen zu informieren. Sozialverbände und sogar einige Bundestagsabgeordnete haben dieses Verständnis und plädieren beispielsweise für einen Direktabzug der Einkommensteuer durch die RV-Träger, genauso wie die Arbeitgeber die Lohnsteuern ihrer Mitarbeiter einbehalten und abführen. Gefordert ist hier natürlich, wie Sie folgerichtig erkannt haben, der Gesetzgeber und nicht die DRV oder das Finazamt. Denn wenn kein Handlungsbedarf bestünde, gäbe es nicht so VIELE Ahnungslose Rentner/innen. FG
Sozialverbände müssen viel fordern, dass ist deren Aufgabe. Ob und was sie aber tatsächlich erreichen steht auf einem anderen Blatt.
W*lfgangam 14.11.2018 | 20:10
Rentenuschi schrieb

Das von Ihnen zitierte Urteil bezieht sich auf das jährliche Rentenanpassungsverfahren (und nicht auf die Erhöhung der Mütterrente).

Außerdem steht dort "jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im SELBEN Schreiben".

Das sehe ich hier nicht als erfüllt hat.

Dieses Urteil bezieht sich deshalb mit großer Sicherheit NICHT auf einen ähnlichen Sachverhalt.

Ja, eigentlich HÄTTEN alle betroffenen Rentner die Erhöhung der eigenen Rente (Mütterrente) melden müssen.

Wie gesagt, der maschinelle Datenaustausch ersetzt nicht die Mitteilungspflichten, insbesondere in Fällen wie der Ihrer Mutter, wo das maschinelle Datenaustauschverfahren, aus welchen Gründen auch immer, nicht funktioniert hat.

Natürlich hätte sie merken müssen, dass die Witwenrente auch nach der Mütterrentenberechnung noch immer die gleiche Höhe hatte.

Ja, der Rentenbescheid ist für manch einen Rentenbezieher kompliziert zu lesen und kaum jemand macht sich die Mühe.

Das bedeutet aber nicht, dass man ihn nicht lesen sollte, sondern nur, dass man sich eben Hilfe holen MUSS, wenn man den Inhalt nicht versteht. Kostenlose Hilfsangebote gab es auch schon 1996.

Ihre Argumente sind aus meiner Sicht recht dünn und werden nicht zum Erfolg führen.

Selbstverständlich können Sie aber gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch einlegen.

§ 45 SGB X ist nicht die zutreffende Rücknahmevorschrift, sondern § 48 SGB X. Der Unterschied ist, dass der Bescheid über die Witwenrente nicht von Anfang an "rechtswidrig begünstigend" war, sondern erst später "eine wesentliche Änderung" eingetreten ist.

Es tut mir sehr leid.

MfG

Hmm... die Anpassung zur Alters- und Witwenrente werden grundsätzlich seit einigen Jahren im 'selben Schreiben'/Bescheid mitgeteilt. Gruß w. PS: Anekdote der heutigen Woche ...zur Unwissenheit/Durchsetzung von Ansprüchen von Versicherten (siehe auch Beitrag von @KSC) Jetzt 15.000 EUR Nachzahlung (nach ein paar 'klärenden' Hinweisen von mir) fragt mich der Versicherte mit wässrigen Augen/ist schon auf dem Konto/stimmt das? Tja, wenn seit 2007 die rum. FRG-Zeiten irgendwo in den Wirren der DRV immer und immer wieder an wirklich nicht nachvollziehbaren Nichtentscheidungen gescheitert sind (die Details sind so was von peinlich/rechtlich außerhalb jeder Spur) ...dann stimmt das einfach so, was bereits bei Rentenbewilligung 2007 gegolten hätte. Schade, das nur die üblichen 4 Jahre Nachzahlung folgten – und so was von ratzfatz - ...sicher, es ginge mehr. Aber für'n Schokoriegel kann ich nicht auch noch privatrechtliche Tipps geben *g ...das, werte Lesende, hat hoffentlich keiner falsch verstanden/und weitere Optionen wurden auch ohne 2. Schokoriegel aufgezeigt :) Daher Rat an Versicherte: fragt nach, bohrt nach, holt eine 2./3. Meinung ein UND eine rechtskräftigte Entscheidung, die ggf. erneut zu hinterfragen ist ...und hört niemals auf den liebevollen Ehegatten (du bist doch durch mich mal gut versorgt), was die eigenen Rentenansprüche angeht! Gruß w. PS: letztendlich will ich damit zum Ausdruck bringen, dass DRV und andere SV-Behörden sehr gut Hand-in-Hand arbeiten können, WENN die Versicherten beide/alle Informationsmöglichkeiten nutzen - auch, um etwaige Fehlentscheidungen zu korrigieren. Wo Menschen arbeiten ...
Kaiseram 15.11.2018 | 05:44
W*lfgang schrieb

Hmm... die Anpassung zur Alters- und Witwenrente werden grundsätzlich seit einigen Jahren im 'selben Schreiben'/Bescheid mitgeteilt.

Gruß

w.

PS: Anekdote der heutigen Woche ...zur Unwissenheit/Durchsetzung von Ansprüchen von Versicherten (siehe auch Beitrag von @KSC)

Jetzt 15.000 EUR Nachzahlung (nach ein paar 'klärenden' Hinweisen von mir) fragt mich der Versicherte mit wässrigen Augen/ist schon auf dem Konto/stimmt das? Tja, wenn seit 2007 die rum. FRG-Zeiten irgendwo in den Wirren der DRV immer und immer wieder an wirklich nicht nachvollziehbaren Nichtentscheidungen gescheitert sind (die Details sind so was von peinlich/rechtlich außerhalb jeder Spur) ...dann stimmt das einfach so, was bereits bei Rentenbewilligung 2007 gegolten hätte.

Schade, das nur die üblichen 4 Jahre Nachzahlung folgten – und so was von ratzfatz - ...sicher, es ginge mehr. Aber für'n Schokoriegel kann ich nicht auch noch privatrechtliche Tipps geben *g ...das, werte Lesende, hat hoffentlich keiner falsch verstanden/und weitere Optionen wurden auch ohne 2. Schokoriegel aufgezeigt :)

Daher Rat an Versicherte: fragt nach, bohrt nach, holt eine 2./3. Meinung ein UND eine rechtskräftigte Entscheidung, die ggf. erneut zu hinterfragen ist ...und hört niemals auf den liebevollen Ehegatten (du bist doch durch mich mal gut versorgt), was die eigenen Rentenansprüche angeht!

Gruß

w.

PS: letztendlich will ich damit zum Ausdruck bringen, dass DRV und andere SV-Behörden sehr gut Hand-in-Hand arbeiten können, WENN die Versicherten beide/alle Informationsmöglichkeiten nutzen - auch, um etwaige Fehlentscheidungen zu korrigieren. Wo Menschen arbeiten ...

Außerdem steht dort "jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im SELBEN Schreiben".Das sehe ich hier nicht als erfüllt hat.MfG
Hmm... die Anpassung zur Alters- und Witwenrente werden grundsätzlich seit einigen Jahren im 'selben Schreiben'/Bescheid mitgeteilt. Gruß w. PS: Anekdote der heutigen Woche ...zur Unwissenheit/Durchsetzung von Ansprüchen von Versicherten (siehe auch Beitrag von @KSC) Jetzt 15.000 EUR Nachzahlung (nach ein paar 'klärenden' Hinweisen von mir) fragt mich der Versicherte mit wässrigen Augen/ist schon auf dem Konto/stimmt das? Tja, wenn seit 2007 die rum. FRG-Zeiten irgendwo in den Wirren der DRV immer und immer wieder an wirklich nicht nachvollziehbaren Nichtentscheidungen gescheitert sind (die Details sind so was von peinlich/rechtlich außerhalb jeder Spur) ...dann stimmt das einfach so, was bereits bei Rentenbewilligung 2007 gegolten hätte. Schade, das nur die üblichen 4 Jahre Nachzahlung folgten – und so was von ratzfatz - ...sicher, es ginge mehr. Aber für'n Schokoriegel kann ich nicht auch noch privatrechtliche Tipps geben *g ...das, werte Lesende, hat hoffentlich keiner falsch verstanden/und weitere Optionen wurden auch ohne 2. Schokoriegel aufgezeigt :) Daher Rat an Versicherte: fragt nach, bohrt nach, holt eine 2./3. Meinung ein UND eine rechtskräftigte Entscheidung, die ggf. erneut zu hinterfragen ist ...und hört niemals auf den liebevollen Ehegatten (du bist doch durch mich mal gut versorgt), was die eigenen Rentenansprüche angeht! Gruß w. PS: letztendlich will ich damit zum Ausdruck bringen, dass DRV und andere SV-Behörden sehr gut Hand-in-Hand arbeiten können, WENN die Versicherten beide/alle Informationsmöglichkeiten nutzen - auch, um etwaige Fehlentscheidungen zu korrigieren. Wo Menschen arbeiten ...
Wenn Du in den Spiegel siehst, dass über Deinem Kopf ist kein Heiligenschein, sondern nur die Zimmerlampe. Das hast Du in Deiner Selbstverliebtheit übersehen!
Rentenuschiam 15.11.2018 | 05:56
W*lfgang schrieb

Hmm... die Anpassung zur Alters- und Witwenrente werden grundsätzlich seit einigen Jahren im 'selben Schreiben'/Bescheid mitgeteilt.

Gruß

w.

PS: Anekdote der heutigen Woche ...zur Unwissenheit/Durchsetzung von Ansprüchen von Versicherten (siehe auch Beitrag von @KSC)

Jetzt 15.000 EUR Nachzahlung (nach ein paar 'klärenden' Hinweisen von mir) fragt mich der Versicherte mit wässrigen Augen/ist schon auf dem Konto/stimmt das? Tja, wenn seit 2007 die rum. FRG-Zeiten irgendwo in den Wirren der DRV immer und immer wieder an wirklich nicht nachvollziehbaren Nichtentscheidungen gescheitert sind (die Details sind so was von peinlich/rechtlich außerhalb jeder Spur) ...dann stimmt das einfach so, was bereits bei Rentenbewilligung 2007 gegolten hätte.

Schade, das nur die üblichen 4 Jahre Nachzahlung folgten – und so was von ratzfatz - ...sicher, es ginge mehr. Aber für'n Schokoriegel kann ich nicht auch noch privatrechtliche Tipps geben *g ...das, werte Lesende, hat hoffentlich keiner falsch verstanden/und weitere Optionen wurden auch ohne 2. Schokoriegel aufgezeigt :)

Daher Rat an Versicherte: fragt nach, bohrt nach, holt eine 2./3. Meinung ein UND eine rechtskräftigte Entscheidung, die ggf. erneut zu hinterfragen ist ...und hört niemals auf den liebevollen Ehegatten (du bist doch durch mich mal gut versorgt), was die eigenen Rentenansprüche angeht!

Gruß

w.

PS: letztendlich will ich damit zum Ausdruck bringen, dass DRV und andere SV-Behörden sehr gut Hand-in-Hand arbeiten können, WENN die Versicherten beide/alle Informationsmöglichkeiten nutzen - auch, um etwaige Fehlentscheidungen zu korrigieren. Wo Menschen arbeiten ...

MfG
Rentenuschiam 15.11.2018 | 06:28
Hier werden verschiedene Dinge vermischt. Das Eine ist die oft komplizierte Rechtslage, die natürlich nicht jeder Versicherte/Rentner verstehen kann und ja auch gar nicht muss. Es gibt für diese Fälle Informationsbroschüren, A+B-Stellen, das Internetangebot der Rentenversicherung, Versichertenberater, Rentenberater, Sprechtage, Servicetelefone, Rechtsanwälte, dieses Forum und die Nummer des eigenen Sachbearbeiters. Wenn man etwas nicht versteht, lässt man es sich dort erklären. Das zweite ist der Informationsaustausch zwischen den Behörden. Der funktioniert mal gut und mal weniger gut. In manch anderen Fällen DARF ein Austausch aus Datenschutzgründen gar nicht stattfinden. Dieser Datenaustausch ersetzt aber NICHT die Mitwirkungspflichten des Versicherten! Sehr oft machen es sich die Betroffenen einfach und sagen dem Sachbearbeiter: "Ach..fragen sie doch da oder dort noch einmal nach!". Nein, es ist nicht der Job der Behörde, die Nachweise zu erbringen, sondern EIGENTLICH die Pflicht des Versicherten/Rentners! Zwischen Agenturen für Arbeit und DRV wurde z.B. eine Vereinbarung getroffen, dass fehlende Daten im Versicherungskonto EIGENTLICH NUR vom Versicherten angefordert werden dürfen. Da hält sich nicht jeder dran, insbesondere wenn der Versicherte keine Unterlagen hat, aber EIGENTLICH sollen die AfA nicht mehr angeschrieben werden (alles, was älter als 5 Jahre ist, haben die sowieso nicht mehr). Die Erfahrung, dass Mitwirkungspflichten eben häufig nicht nachgekommen wird, machte einen Datenaustausch zwischen den Behörden überhaupt erst notwendig, aber natürlich verkürzt das auch die Bearbeitungsdauer. ABER -drittens- grundsätzlich befreit das KEINEN Rentenempfänger von der Mitarbeit. Ja, der Bescheid ist lang... ABER man bekommt zumeist mehrere hundert Euro JEDEN MONAT für den Rest seines Lebens, da sollte man schon mal einen Blick hineinwerfen. Wenn man den Bescheid nicht versteht... siehe oben. Wenn man also eine Hinterbliebenenrente bekommt, MUSS man wissen, dass Einkommen angerechnet wird (schließlich wird das im Antrag ja nicht umsonst abgefragt). Wenn man also aus der Berechnung der Mütterrente eine Nachzahlung erhält, MUSS man wissen, dass sich das auf die eigene Versichertenrente auswirken kann und man MUSS wissen, dass man das zu melden hat, wenn die Neuberechnung der Witwenrente nicht automatisch passiert. Und -viertens- natürlich gibt es Mitgefühl und Verständnis für das Nichtwissen, vor allem für ältere Mitbürger, ABER das hat keinen Einfluss auf die bestehenden Gesetze zur Einkommensanrechnung, Mitwirkung und Bescheidaufhebung. Ja, die Behörde hat zum Teil Ermessensspielraum bei der Auslegung von z.B. "grob fahrlässig", aber mir sind nur sehr wenige Fälle bekannt, wo dieses Ermessen, speziell bei der Anrechnung von Einkommen, dazu führte, dass auf die Rückforderung der Überzahlung verzichtet wurde. Denn -fünftens- die Behörde ist ja auch verpflichtet, verantwortungsvoll mit den Geldern der Versichertengemeinschaft umzugehen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Ist natürlich bitter, wenn man der Betroffene ist, das verstehe ich. Aber die DRV hat sich nun einmal genauso an die Gesetze zu halten, wie die Versicherten/Rentner. In diesem Sinne einen schönen Tag MfG
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026