Hallo Helga,
sofern Sie Entgeldersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) erhalten, haben Sie die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch zu beachten. Die Krankenkasse kann hiernach geeignete Maßnahmen oder Anträge zur Beendigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit einleiten. Sollten Sie diese Maßnahmen ohne wichtigen Grund (z.B. gravierende, gesundheitliche Probleme) ablehnen, kann Ihnen die weitere Krankengeldzahlung versagt werden. Auch die Agentur für Arbeit, wie auch alle anderen Sozialversicherungsträger, verfahren nach diesen Vorschriften.
Wir empfehlen hier zunächst eine Kontaktaufnahme mit Ihren behandelnden Ärzten, je nach Ergebnis dieser Rücksprache und den Aussagen des MDK-Gutachtens sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse das weitere Vorgehen besprechen.