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Muß Empfehlung MDK,DRB nachgegangen werden? Evtl. Sperre bei nichtbeachtung?

von helga03.02.2009 | 12:35
1408 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich habe eine wichtige Frage. Der MDK der Kasse empiehlt mir eine psychosomtische Reha zu machen. Ich habe aber davor zu viel Angst, und möchte dies nicht tun. Muß ich das machen, was der MDK, Kasse oder Rententräger mir vorgibt? Was ist, wenn ich das nicht mache? Sperrung meines Krankengeldes? Falls ja, falle ich dann in ALG1 oder welche Leistung erhalte ich dann? PS; Bin seit 12 Monaten in KG, habe 12 MOnate Anspruch auf ALG1, bin in einem ungekündigten Besch.verhältnis.Rente ist eigentlich zu früh, wäre aber auf zeit eine Lösung. Danke helga

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Helga,

sofern Sie Entgeldersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) erhalten, haben Sie die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch zu beachten. Die Krankenkasse kann hiernach geeignete Maßnahmen oder Anträge zur Beendigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit einleiten. Sollten Sie diese Maßnahmen ohne wichtigen Grund (z.B. gravierende, gesundheitliche Probleme) ablehnen, kann Ihnen die weitere Krankengeldzahlung versagt werden. Auch die Agentur für Arbeit, wie auch alle anderen Sozialversicherungsträger, verfahren nach diesen Vorschriften.

Wir empfehlen hier zunächst eine Kontaktaufnahme mit Ihren behandelnden Ärzten, je nach Ergebnis dieser Rücksprache und den Aussagen des MDK-Gutachtens sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse das weitere Vorgehen besprechen.

2 Antworten

Jonasam 03.02.2009 | 13:00
Hallo Helga! Sie müssen die Maßnahme durchführen, wenn Sie von der Krankenkasse dazu aufgefordert werden (außer Sie weisen mit Hilfe des Arztes nach, das eine Durchführung nicht möglich ist). Sofern Sie eine bewilligte Leistung nicht durchführen, kann die Krankenkasse das Krankengeld (ggf. auch rückwirkend) einstellen, da Sie in Ihrem Dispoitionsrecht eingeschränkt sind. Wenn das passiert, bekommen Sie auch kein ALG I oder eine sonstige Leistung, da Ihnen eine andere vorrangige Sozialleistung (Krankengeld, während einer Reha Übergangsgeld) zusteht, sie diese aber ablehnen, bzw. aufgrud fehlender Mitwirkung nicht erhalten. MfG Jonas
Corlettoam 03.02.2009 | 13:22
Also wenn Sie wirklich nur eine " Empfehlung " bekommen haben, brauchen Sie dieser natürlich nicht zu folgen. Außerdem kann der MDK ihnen direkt gar nichts vorschreiben, sondern dies kann nur und ausschliesslich ihre Krankenkasse. Außerdem muss dies immer in schrfitlicher Form und mit Fristangabe erfolgen ! Der MDK gibt seinerseits eine Empfehlung an die Krankenkasse ab, die dieser aber nicht unbedingt und zwangsläufig folgen muss. Sollte also ihre Krankenkasse Sie zur Rehaantragstellung schriftlich innerhalb von 10 Wochen aufgefordert, dann müssen Sie dieser Aufforderung auch nachkommen. Wenn nicht wird die Krankenzahlung danach eingestellt. ALG I würden Sie dann auch nicht bekommen, da Krankengeld - wie schon geschreiben wurde- eine vorrangig zu zahlende Leistung wäre und Sie diese ja aus eigenem Verschulden dann ja nicht weiter bekämen. Um ALG I überhaupt zu bekommen ( unabhängig von der KK-Geld Zahlung oder nach Aussteuerung ) müssten Sie sich arbeitsfähig melden und nicht weiter krank geschrieben sein.
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