Hallo Realist,
ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt gem. § 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist.
Durch die ärztlichen Dienst des Rentenversicherungsträgers wurde in Ihrem Fall festgestellt, dass eine Besserung der Erwerbsfähigkeit durch eine Leistung zur medizinischen nicht erwartet werden kann.
Sie wurden daher aufgefordert einen formellen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen.
Ob Sie tatsächlich auch Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben, hängt nicht nur von den medizinischen sondern auch von den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Insoweit kann eine Prüfung und Entscheidung über den Rentenanspruch erst nach vollständiger Antragstellung erfolgen.
Das Rentenantragsverfahren kann daher nur abgewartet werden.