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Experten-Antwort

Muss ich an die Krankenkasse zurück bezahlen, wenn Rente geringer als bezahltes Krankengeld?

von Usch09.10.2018 | 15:04
175 Ansichten
7 Antworten

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Rente ist geringer als Krankengeld, ich habe Krankengeld bezogen das war 200 € höher als die rückwirkend bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente. Muss ich die Differenz zurückerstatten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Usch,

ich kann den bisherigen Antworten zustimmen, Sie müssen aufgrund einer rückwirkenden Rentenbewilligung das bereits erhaltene Krankengeld nicht zurückzahlen. Die Krankenkasse wird jedoch für die Zeit, in der sich der Krankengeldbezug und die rückwirkend gewährte Rente überschneiden, einen Erstattungsanspruch bei der Rentenversicherung geltend machen, d. h., dass dann die Rentennachzahlung insgesamt oder bis zur Höhe des Krankengeldes nicht Ihnen, sondern der Krankenkasse zusteht. Aus § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V ergibt sich, dass Sie die Differenz zwischen dem Krankengeld und der Rente nicht zurückzahlen müssen.

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6 Antworten

Schorscham 09.10.2018 | 16:28
Wir sind ein Forum welches in Rentenrechtlichen Fragen berät und nicht wenn es um das Krankengeld geht.
Abteilungsdirektoram 09.10.2018 | 16:44
Hallo Usch, nein, keine Sorge! Sie müssen nichts zurückzahlen. Die einbehaltene Nachzahlung überweist die DRV direkt an Ihre Krankenkasse. Die Differenz müssen Sie nicht erstatten. Mit freundlichen Grüßen Ihr Abteilungsdirektor
Ge-littenam 09.10.2018 | 16:47
Jein. Das wird mit der rückwirkend berechneten Rente abgegolten.
Klaram 09.10.2018 | 18:48
Da es unmittelbar die Rente eine mögliche Nachzahlung und Sperrung dieser betrifft, ist es sehr wohl richtig in diesem Forum.
Klaram 09.10.2018 | 18:54
Nein, Sie müssen keinen Ausgleich erstatten zwischen der Differenz Rente KG, wenn das KG höher war Ein Hinweis, die rückwirkend gewährte Rente negiert den Anspruch auf KG. Daher fordert die KK von der DRV die rückwirkend zu gewährende Rente als Erstattungsbetrag. Sie erhalten mitunter sogar nichts mehr an rückwirkender Rente bzw nur einen kleinen Teil. Was wiederum gut ist, Sie haben dann einen Erstattungsanspruch gegenüber der KK. Denn nicht nur die KK wird rückwirkend frei von der KG Zahlung, auch Sie werden rückwirkend frei Beiträge auf das nun durch die DRV erstattete KG. Heißt im Klartext Sie können von der KK die vom KG abezogenen Beiträge für die KV, PV zurückverlangen. Viel Erfolg
Schorscham 09.10.2018 | 19:19
Hallo Namensvetter, wie kommt es, dass keine weiteren Beiträge von Ihnen zu finden sind, wenn Sie doch angeblich Bestandteil dieses Forums sind, welches "in Rentenrechtlichen Fragen berät"? Falls Sie Anregungen für einen eigenen Nicknamen brauchen, bin ich Ihnen gerne behilflich! MfG @Schorsch-Original
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