Hallo Usch,
ich kann den bisherigen Antworten zustimmen, Sie müssen aufgrund einer rückwirkenden Rentenbewilligung das bereits erhaltene Krankengeld nicht zurückzahlen. Die Krankenkasse wird jedoch für die Zeit, in der sich der Krankengeldbezug und die rückwirkend gewährte Rente überschneiden, einen Erstattungsanspruch bei der Rentenversicherung geltend machen, d. h., dass dann die Rentennachzahlung insgesamt oder bis zur Höhe des Krankengeldes nicht Ihnen, sondern der Krankenkasse zusteht. Aus § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V ergibt sich, dass Sie die Differenz zwischen dem Krankengeld und der Rente nicht zurückzahlen müssen.