Hallo Otto,
da Sie nach eigenen Angaben weiterhin arbeitsunfähig sind, ist primär die Krankenkasse Ihr Ansprechpartner. Erkundigen Sie sich also bei Ihrer Krankenkasse, ob und ggf. wie lange Sie noch Anspruch auf Krankengeld haben (höchstens bis zu 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren; Krankengeldbezugszeiten in 2017 und 2016 könnten also ggf. eingerechnet werden).
Wenn sie keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben, sollten Sie sich an die Agentur für Arbeit hinsichtlich eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wenden. Falls bei Ihnen Erwerbsminderung noch strittig ist (Ihre Schilderung war diesbezüglich nicht ganz eindeutig), kann trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung bestehen.