1. Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht nur dann, wenn neben den medizinischen Voraussetzungen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen u.a. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung). Bei der Ermittlung des Fünfjahreszeitraums bleiben Zeiten, die Versicherte nicht mit Pflichtbeiträgen belegen konnten (z. B. Zeiten der Arbeitslosigkeit), unberücksichtigt. Der Fünfjahreszeitraum wird um diese Zeiten in die Vergangenheit verlängert, so dass in diesem Verlängerungszeitraum die erforderlichen drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten weiterhin vorliegen.
2. Sie beschreiben, dass Sie ein anhängiges Verfahren für die Rente wegen Erwerbsminderung betreiben. In diesem Verfahren wurde noch nicht festgelegt, ob der Leistungsfall eingetreten ist. Damit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3/5 Belegung) weiterhin erfüllt bleibt, ist es zwingend!! erforderlich, dass sich weiterhin arbeitslos melden (auch wenn keine Leistungen) bezogen werden.