Gem. § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Dass heißt, wenn es das Gericht für ausreichend erachtet, dass kein Gutachten erstellt wurde ist dies kein Verstoß gegen das SGG.
Allerdings können Sie versuchen einen Beweisantrag zu stellen.
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