Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Herhagi isim,
wir können uns den bisher in diesem Thread getätigten Aussagen anschließen:
Grundsätzlich werden bei Erziehung im Bundesgebiet Kindererziehungszeiten (im Volksmund gerne Mütterrente genannt) in Ihrem Rentenversicherungskonto vermerkt. Sobald mindestens zwei Kinder erzogen wurden, führt dies zu einem eigenständigen Rentenanspruch - auch wenn man ansonsten nie durch eine Beschäftigung eingezahlt hat.
Die Anrechnung der Erziehungszeiten kann jedoch auch unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden - z.B. wenn kein wesentlicher und auf Dauer angelegter Aufenthalt im Bundesgebiet vorgelegen hat.
Wir empfehlen Ihnen zur Überprüfung die Beantragung der Kindererziehungszeiten über das Formular V0800. Hiernach erhalten Sie einen sogenannten Feststellungsbeschei, in welchem Ihnen mitgeteilt wird, in welchem Umfang diese Erziehungszeiten angerechnet werden können. Aus der beiliegenden Rentenauskunft können Sie dann auch Ihren Rentenbeginn und die voraussichtliche Rentenhöhe entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
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