Die Anerkennung der Kindererziehungs- / Berücksichtigungszeiten können Sie mittels des Fragebogens V0800 geltend machen. Kindererziehungszeiten und damit Pflichtbeitragszeiten sind bei Geburten bis zum 31.12.1991 nach dem RV-Leistungs- und Stabilisierungsgesetz die ersten 30 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt, bei Geburten ab 01.01.1992 die ersten 36 Kalendermonate (§§ 56 Abs. 5, 249 Abs. 1 SGB VI). Berücksichtigungszeiten beginnen nach § 57 Satz 1 SGB VI mit dem Tag der Geburt und enden nach Ablauf von zehn Jahren. Sofern Zeiten der Kindererziehung im Ausland zurückgelegt worden sind, müssen vor einer Anerkennung oder Ablehnung der Zeiten weitere Sachverhalte betrachtet werden, z. B. die Frage, aus welchen Gründen der Auslandsaufenthalt vorlag, ob evtl. Sozialversicherungsabkommen Anwendung finden oder es sich bei Ihnen um einen nach dem FRG berechtigten Personenkreis handelt. Daher ist die Beantwortung all dieser Fragen im o.g. Fragebogen erforderlich, damit der Rentenversicherungsträger die Voraussetzungen überprüfen kann.
Näher kann an dieser Stelle bei Kindererziehung im Ausland - hier im Forum - nicht eingegangen werden.
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