Hallo Karina,
der Mindesteigenbeitrag berechnet sich als 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des jeweiligen Vorjahres (bzw. mindestens Sockelbeitrag i. H. v. 60 EUR). Zum sozialversicherungspflichtigen Einkommen zählen alle Bestandteile Ihres Arbeitseinkommens, für die Sozialabgaben abgeführt wurden, und alle anderen sozialversicherungspflichtigen Zahlungen des Arbeitgebers oder anderer Stellen. Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind nicht sozialversicherungspflichtig und müssen daher nicht mitgezählt werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung