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Experten-Antwort

Nach der Erwerbsminderungsrente Krankengeld oder Alg1 beantragen?

von Ulli18.04.2019 | 12:21
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15 Antworten

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Für den Fall das meine Erwerbsminderungsrente nicht verlängert wird, währ es dann taktisch klüger, Krankengeld (11 Monate restanspruch) oder Alg1 nach Nathlosigkeitsregelung (15 Monate) zu beantragen?

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ulli,

klären Sie das bitte mit den jeweiligen Leistungsträgern ab!

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14 Antworten

Ulliam 18.04.2019 | 12:35
Naja, die wollen die finanzielle Belastung, wenn man so direkt fragt, natürlich lieber an den jeweils anderen abschieben ;-)) Aber ist es im Prinzip so, dass ich mir das Aussuchen kann? Arzt würde mich natürlich weiter krankschreiben
Schlaubiam 18.04.2019 | 13:38
Erst krank, das erhöht evtl. den ALG 1 Anspruch. Dann ALG 1(auf wundersame Weise wieder "Arbeitsfähig" geworden). Nur, ob die Krankenkasse das "Spiel" so lange mitspielt?
H.am 18.04.2019 | 16:24
Die Frage nach der Reihenfolge erübrigt sich, da ALG1 im Zusammenhang mit dem §145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) ja nur nach einer Aussteuerung der KK geht. Das Sozialsystem ist kein Wunschkonzert. H.
H.am 18.04.2019 | 17:03
Natürlich, dass steht ja jedem Arbeitslosen zu wenn man auch den Anspruch auf ALG1 hat. H.
Ulliam 18.04.2019 | 16:53
Ich könnte ja auch „normales“ Alg1 beantragen, muss ja nicht unbedingt nach Nathlosigkeitsregelung sein.
Ulliam 18.04.2019 | 20:43
Ist doch klar, das man nach der Erwerbsminderungsrente erstmal arbeitslos ist, außerdem auch immer noch krank. Nur weil die Erwerbsminderungsrente nicht verlängert wurde, ist man ja nicht plötzlich gesund.
H.am 18.04.2019 | 20:58
Schon klar, aber dann muss man sich eben entscheiden. Entweder - bei Restanspruch - Krankengeld weil man AU ist, oder der AfA zur Vermittlung zur Verfügung stehen weil man nicht AU ist. Viel Erfolg bei den Vermittlungsbemühungen der AfA. H.
Schorscham 19.04.2019 | 12:04
So klar ist das gar nicht. Nur weil jemand mal eine EM-Rente bezogen hat, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass er nach dem Wegfall dieser EM-Rente weiterhin arbeitsunfähig erkrankt sein muss. Auch ich wünsche Ihrem Arbeitsvermittler viel Erfolg! MfG
W°lfgangam 19.04.2019 | 17:45
Irrtum Ulli, mit Ende der EM-Rente gelten Sie formell wieder als voll erwerbsfähig: der kann wieder regelmäßig eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts an 5 Tagen die Wochen mit mind. 6 Std. tgl. ausüben ...solange, bis eine andere Festzustellung dazu vorliegt. Natürlich wenden Sie sich nach Auslaufmonat zunächst an die AfA, legen die Antragsbestätigung für den EM-Weiterzahlungsantrag vor und warten ab. Natürlich können Sie auch noch eine AU-Bescheinigung vorlegen, trotzdem wäre wohl die AfA im Rahmen der Lohnfortzahlung zunächst leistungspflichtig, bevor die KK wieder als Leistungsträger ins Boot kommt. Vielleicht kommt es ja auch anders /der Weiterbewilligungsbescheid liegt rechtzeitig vor /eine 1-2 monatsweise Weiter-/Überbrückungszahlung der EM folgt /Rente wird abgelehnt. Gruß w.
RVam 19.04.2019 | 19:20
Sind wir hier auf dem Börsenpakett! Deine Frage erübrigt sich, wenn Du es richtig und clever angehst. Somit steht Deiner EMR Verlängerung nichts mehr im Wege.
Max4.0am 19.04.2019 | 21:00
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Wolfgang liegt schon richtig. Auch damit, dass man zumindest formell wieder gesund ist und damit dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht. Denn Ulli schreibt von einer Bedingung "wenn", "falls", "für den Fall". Und "bewilligt wird" hat nichts mit dem Akteur Ulli zu tun, sondern passiv mit der DRV. Etwas kann nur bewilligt werden, wenn es vorher beantragt wurde. Damit Ende Rente - oder auch nicht. Insofern würde ich das auch so sehen, dass er einen Verlängerungsantrag gestellt hat, nicht sicher ist, ob die EM weiter bewilligt wird und für den "Fall wenn" gewappnet sein möchte.
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