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Experten-Antwort

Nach der Reha...

von Andreas Böttcher30.03.2011 | 17:28
4869 Ansichten
23 Antworten
Hallo Forum, nach meinem Krankengeldbezug wurde ich nun arbeitsunfähig aus der Reha entlassen (-3 Std.). Am Tag der Entlassung rief mich die Krankenkasse, und bat mich, eine Einverständniserklärung zu unterschreiben, dass die KK meinen ausführlichen Entlassungsbericht anfordern darf. Ist dieses Vorgehen rechtens? Immerhin enthält dieser Bericht sehr persönliche Einzelheiten. Die KK drängelte schon während meiner AU telefonisch 3x wöchentlich, ich solle endlich einen Rehaantrag stellen (obwohl ich erst 6 Monate Krankengeld erhielt). Ausserdem würde ich gerne wissen, ob ich meine Auszahlungsscheine nun etwas engmaschiger (14-tägig, statt wie vor der Reha monatlich) der KK schicken sollte, da ich mit einem eventuellen Rentenbescheid meinen Krankengeldanspruch rückwirkend verliere. Vielen Dank, Andreas

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.04.2011 | 08:16

Zur Vermeidung von Wiederholungen, verweisen wir auf unsere Ausführungen vom 05.02.2011 unter:

https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=16080&tx_mmforum_pi1[sword]=Pauli

22 Antworten

Nixam 30.03.2011 | 18:38
Sie haben Anspruch auf Krankengeld für die Dauer von 18 Monaten. Ich würde an Ihrer Stelle den Zeitpunkt der Antragstellung auf Antrag auf Reha so weit wie möglich nach hinten verschieben. Die Einverständniserklärung für die Anforderung des Entlassungsberichts können Sie ja ruhig unterschrieben. Ohne diesen wird Ihnen nämlich sonst das Krankengeld gestoppt. Viele Grüße Nix
Anitaam 30.03.2011 | 18:46
Erst nach 6 Monaten? Das scheint mir nach eigenen Erfahrungen und denen im Bekanntenkreis ziemlich großzügig! ;-)
Sozialrechtleram 30.03.2011 | 19:38
Nix schrieb

Sie haben Anspruch auf Krankengeld für die Dauer von 18 Monaten.

Ich würde an Ihrer Stelle den Zeitpunkt der Antragstellung auf Antrag auf Reha so weit wie möglich nach hinten verschieben.

Die Einverständniserklärung für die Anforderung des Entlassungsberichts können Sie ja ruhig unterschrieben.

Ohne diesen wird Ihnen nämlich sonst das Krankengeld gestoppt.

Viele Grüße

Nix

Sie erzählen mal wieder wie so oft Unsinn. Die Krankenkasse hat gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes keinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in ärztliche Entlassungsberichte, Krankenakten etc.. Eine Verweigerung der Zahlung des Krankengeldes durch die KK ist im vorliegenden Fall gesetzlich ausgeschlossen. Die DRV hat übrigens auch keinen Rechtsanspruch auf Kenntnisnahme des ärztlichen Entlassungsberichtes. Es gibt dafür im SGB VI keine Rechtsvorschrift. Was Sie betreiben ist Falschberatung vom Allerfeinsten!
Sozialrechtleram 30.03.2011 | 19:48
Andreas Böttcher schrieb

[/quote]

Liegt oder lag denn ein ärztliches Gutachten gemäß § 51 SGB V vor, als Ihnen die 10 Wochen-Frist gesetzt wurde?

[/quote]

Ja, per Aktenlage.

Sie sollten mit dem Arzt Ihres Vertrauens klären, ob Sie und wenn ja, wie Sie wieder arbeitsfähig werden können. Und dann sollten Sie all Ihre Unterlagen zusammenraffen und bei einem anderen Arzt weit weg eine Zweitmeinung einholen. Dann wissen Sie mehr und können sich beraten lassen. Meine Empfehlug ist da immer ein Sozialverband. Außerdem: Sie sind nicht verpflichtet irgendwelche Unterschriften zu leisten. Alle Sozialleistungsträger haben eine Hinweispflicht auf eine gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft. Nachteile drohen Ihnen erst nach rechtmäßiger Belehrung und angemessener Fristsetzung. Der Trick vieler Sozialleistungsträger besteht darin die juristische Unwissenheit der Klienten und die Komplexität des Sozialrechts zum Nachteil der Betroffenen zu nutzen. Außerdem sind die Betroffenen ja in Not und haben Angst. Das ganze System ist perfide.
Sozialrechtleram 30.03.2011 | 19:38
Selbstverständlich hat Ihre Krankenkasse ein Recht auf Ihren Entlassungsbericht. Schließlich finanziert diese zur Zeit Ihren Lebensunterhalt!
Elisabetham 30.03.2011 | 21:32
"von Sozialrechtler Nach der Reha... Selbstverständlich hat Ihre Krankenkasse ein Recht auf Ihren Entlassungsbericht. Schließlich finanziert diese zur Zeit Ihren Lebensunterhalt!" Es gibt überhaupt keinen Zusammenhang zwischen der Kenntnis von privaten Daten und dem Unterhalt. Musst du ein erwachsenes Kind unterhalten? Ich schon.
Sozialrechtler, der echteam 30.03.2011 | 22:21
Elisabeth schrieb

"Ab einem gewissen Alter hat auch der behandelnde Arzt Ihnen gegenüber die ärztliche Schweigepflicht in Bezug auf Ihr Unterhaltsberechtigtes Kind zu beachten. "

Der Arzt muss sich bei minderjährigen Patienten von der Einwilligungsfähigkeit überzeugen. Ob die vorliegt ist grundsätzlich altersunabhängig.

Hallo Elsabeth, es scheint hier immer noch bezahlte Agenten zu geben, die im Auftrag der Sozialleistungsträger vorsätzlich falsche Informationen verbreiten und sich widerrechtlich Markennamen bedienen. Ab einem gewissen Alter hat auch der behandelnde Arzt Ihnen gegenüber die ärztliche Schweigepflicht in Bezug auf Ihr Unterhaltsberechtigtes Kind zu beachten. Spätestens mit dem 18. Lebensjahr ist dies vollständig der Fall.
Asozialrechtleram 30.03.2011 | 23:02
Sozialrechtler, der echte schrieb

Liegt oder lag denn ein ärztliches Gutachten gemäß § 51 SGB V vor, als Ihnen die 10 Wochen-Frist gesetzt wurde?

Juristen sind faul und achten deshalb sehr genau auf die Einhaltung der Formen und Fristen.

Tja,damit ist auch die Diagnose klar,Sozialrechtler leidet an einer ausgeprägten Paranoia zusammen mit einem übermächtigen Selbstdarstellungs Trieb. Sehr schwieriger Fall,da helfen auch keine Medikamente mehr.
Sozialrechtler, der echteam 30.03.2011 | 23:41
Asozialrechtler schrieb

Tja,damit ist auch die Diagnose klar,Sozialrechtler leidet an einer ausgeprägten Paranoia zusammen mit einem übermächtigen Selbstdarstellungs Trieb.

Sehr schwieriger Fall,da helfen auch keine Medikamente mehr.

Hallo Elsabeth, es scheint hier immer noch bezahlte Agenten zu geben, die im Auftrag der Sozialleistungsträger vorsätzlich falsche Informationen verbreiten und sich widerrechtlich Markennamen bedienen.
Tja,damit ist auch die Diagnose klar,Sozialrechtler leidet an einer ausgeprägten Paranoia zusammen mit einem übermächtigen Selbstdarstellungs Trieb. Sehr schwieriger Fall,da helfen auch keine Medikamente mehr.
Ihre sehr ausgeprägte Fähigkeit zur Darstellung Ihres Falles zeigt, daß Sie kein Fake sind.
Sozialrechtler IIam 31.03.2011 | 15:01
Sozialrechtler, der echte schrieb

Liegt oder lag denn ein ärztliches Gutachten gemäß § 51 SGB V vor, als Ihnen die 10 Wochen-Frist gesetzt wurde?

Juristen sind faul und achten deshalb sehr genau auf die Einhaltung der Formen und Fristen.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich kein bezahlter Agent der Sozialleistungsträger bin, der hier vorsätzlich falsche Informationen verbreitet und sich widerrechtlich Markennamen bedient. Ich bin lediglich ein Sozialrechtler, der hier von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch macht. Wenn Sie in einem anonymen Internetforum ohne Registrierungspflicht mitwirken, müssen Sie nun mal akzeptieren, dass Ihr Nickname nicht geschützt ist und somit auch von anderen Teilnehmern benutzt werden darf! Wenn Ihnen das nicht passt, dann suchen Sie sich eine andere Spielwiese, Sie Marke! MfG
XYam 31.03.2011 | 16:00
Hallo Andreas, hat die Krankenkasse Sie "tatsächlich"aufgefordert einen Reha-Antrag zu stellen (schriftlich unter Androhung Ausstzung KG)? Anhand des Reha-Entlassungsberichtes wird von Ihrem RV-Träger entscheiden, ob der Reha-Antrag in einen Erwerbsminderungsrentenantrag umgedeutet werden könnte. Falls einen Umdeutung in Betracht kommt haben Sie nur dann eine Wahl, wenn Sie nicht aufgefodert wurden den Antrag zu stellen. Da das Krankengeld wahrscheinlich höher ist als die Rente. Wäre eine Umdeutung wahrscheinlich ungünstiger. Sollte Sie aber die Krankenkasse aufgefordert haben. Wird die Umdeutung durchgeführt; Sie selbst haben vorerst kein Wahlrecht. und das Krankengeld wird eingereicht. Grundsätzlich können Krankenkassen die Aufforderungen auch nachschieben, bedeutet auch nachdem Sie den Antrag gestellt haben. Dies ist meiner Meinung aber bei Ihnen derzeit nicht mehr möglich, da die Reha bereits abgeschlossen ist. Die Herausgabe des Entlassungsberichtes ist nur mit Ihrer Unterschrift möglich. Solange keine Konsequenzen angedroht werden , dürfte Ihre Verweigerung kein Problem darstellen. LG XY
Andreas Böttcheram 31.03.2011 | 18:51
Hallo XY, vielen Dank für Ihre eingehende Antwort. Die KK hatte mich schriftlich mit einer 10-Wochenfrist zur Antragstellung aufgefordert. Leider drängelten die Sachbearbeiter abwechselnd telefonisch in unhöflicher Weise 3 mal pro Woche, was bei meinem Gesundheitszustand sehr belastend war. Ein Grund für mich, der KK keinen Gefallen zu erweisen. Insofern ist tatsächlich von einer Umdeutung auszugehen. Da das KG deutlich höher ausfällt, als die zu erwartende Rente, möchte ich die Bearbeitung nicht unbedingt beschleunigen. Werde ich vor der möglichen Umdeutung von der Rentenversicherung angeschrieben? Gruss Andreas
Sozialrechtler, der echteam 31.03.2011 | 19:52
User schrieb

bezeichnen sie sich jetzt schon als markenname? xD

es scheint hier immer noch bezahlte Agenten zu geben, die im Auftrag der Sozialleistungsträger vorsätzlich falsche Informationen verbreiten und sich widerrechtlich Markennamen bedienen.
bezeichnen sie sich jetzt schon als markenname? xD
Was dachten Sie denn. Qualität und Markenname sind eins. In Sachen Reha-Entlassungsbericht wurde Qualität bewiesen. Und in anderen Fragen konnten meine Ausführungen nie widerlegt werden.
Sozialrechtler, der echteam 31.03.2011 | 20:07
Da ich in der Sache absolut kompetent bin,erteile ich gerne hier auch weiterhin meine äusserst wertvollen Ratschläge. Mich können die geheimen Agenten nicht Mundtot machen.
Sozialrechtler, der echteam 31.03.2011 | 20:29
Andreas Böttcher schrieb

[/quote]

Liegt oder lag denn ein ärztliches Gutachten gemäß § 51 SGB V vor, als Ihnen die 10 Wochen-Frist gesetzt wurde?

[/quote]

Ja, per Aktenlage.

Sie haben im Reha-Verfahren und auch im Umdeutungsverfahren Mitwirkungspflichten dahingehend Tatsachen selbst mitzuteilen oder mitteilen zu lassen. Diese umfassen nicht die Herausgabe des Reha-Entlassungsberichtes, denn der enthält auch Meinungen und andere Daten, die die DRV einen feuchten Kehrricht angehen. Lassen Sie sich eingehend von unabhängigen Institutionen beraten, wie Sie verhindern können, daß die Ärzte in der Reha zu Sie schädigenden Gutachtern werden. Sie sollten, wie ich Ihnen bereits schrieb, Ihre Heilungschancen durch eine unabhängige Zweitmeinung prüfen lassen. Wenn Sie allerdings die Rente wollen, können Sie alles zulassen. Sie sollten dann aber bei bestehendem Arbeitsverhältnis umgehend einen Antrag auf Anerkennund als Schwerbehinderter stellen, denn das kann Ihnen dann, wenn die DRV Ihnen die Rene wieder entzieht, den Job sichern. Wie das funktioniert, wissen die Sozialverbände.
Sozialrechtler, der echteam 31.03.2011 | 20:45
Sozialrechtler II schrieb

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich kein bezahlter Agent der Sozialleistungsträger bin, der hier vorsätzlich falsche Informationen verbreitet und sich widerrechtlich Markennamen bedient.

Ich bin lediglich ein Sozialrechtler, der hier von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch macht.

Wenn Sie in einem anonymen Internetforum ohne Registrierungspflicht mitwirken, müssen Sie nun mal akzeptieren, dass Ihr Nickname nicht geschützt ist und somit auch von anderen Teilnehmern benutzt werden darf!

Wenn Ihnen das nicht passt, dann suchen Sie sich eine andere Spielwiese, Sie Marke!

MfG

Hallo Elsabeth, es scheint hier immer noch bezahlte Agenten zu geben, die im Auftrag der Sozialleistungsträger vorsätzlich falsche Informationen verbreiten und sich widerrechtlich Markennamen bedienen.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich kein bezahlter Agent der Sozialleistungsträger bin, der hier vorsätzlich falsche Informationen verbreitet und sich widerrechtlich Markennamen bedient. Ich bin lediglich ein Sozialrechtler, der hier von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch macht. Wenn Sie in einem anonymen Internetforum ohne Registrierungspflicht mitwirken, müssen Sie nun mal akzeptieren, dass Ihr Nickname nicht geschützt ist und somit auch von anderen Teilnehmern benutzt werden darf! Wenn Ihnen das nicht passt, dann suchen Sie sich eine andere Spielwiese, Sie Marke! MfG
Wenn Sie Ihre Meinung äußern wollen, kennzeichnen Sie diese als die Ihre und nicht die Meine. Und wenn Sie juristisch relevante Meinungen vertreten, sollten Sie auch die Rechtsquellen angeben können. Hinsichtlich der Offenbarung von Reha-Entlassungsberichten an KK und DRV gibt es nur eine Rechtsquelle: § 100 SGB X und die setzt das schriftliche vorherige Einverständnis des Betroffenen voraus und natürlich die gesetzliche Erfordernis alle Daten kennen zu müssen, also auch die Meinungen, was tatsächlich nicht der Fall ist. Reha-Entlassungsberichte kann man getrost in die Tonne kicken. Sie sind das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt werden. Und genau deshalb bekommt in meinem Fall die DRV den Bericht nicht. Bei Gudrun hat es auch geklappt.
Sozialrechtler, der wirklich nicht ganz echteam 31.03.2011 | 21:49
Andreas Böttcher schrieb

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Liegt oder lag denn ein ärztliches Gutachten gemäß § 51 SGB V vor, als Ihnen die 10 Wochen-Frist gesetzt wurde?

[/quote]

Ja, per Aktenlage.

Sie müssen das nicht unterschreiben. Die telefonische Kontaktaufnahme können Sie sich ohne Angabe von Gründen verbitten. Die Krankenkasse kann Sie jedoch zur ärztlichen Untersuchung selbst einbestellen und durch einen medizinischen Sachverständigen prüfen lassen, ob die Voraussetzungen nach § 51 SGB 5 vorliegen. http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__51.html… Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Liegt Ihnen diese (schriftliche) Aufforderung nicht vor, ergibt sich für Sie keinerlei Verpflichtung und Ihr Dispositionsrecht ist nicht eingeschränkt. Sie können uneingeschränkt erklären, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll. Sobald die Krankenkasse Sie jedoch nach § 51 SGB 5 aufgefordert hat, sind Sie mitwirkungspflichtig und Ihr Dispositionsrecht kann eingeschränkt werden. Anderenfalls verlieren Sie den Krankengeldanspruch durch Versagung. http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/BJNR030150975.html#BJNR0301509… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Sozialrechtler, der echteam 31.03.2011 | 23:01
Andreas Böttcher schrieb

[/quote]

Liegt oder lag denn ein ärztliches Gutachten gemäß § 51 SGB V vor, als Ihnen die 10 Wochen-Frist gesetzt wurde?

[/quote]

Ja, per Aktenlage.

Liegt oder lag denn ein ärztliches Gutachten gemäß § 51 SGB V vor, als Ihnen die 10 Wochen-Frist gesetzt wurde? Juristen sind faul und achten deshalb sehr genau auf die Einhaltung der Formen und Fristen.
Andreas Böttcheram 01.04.2011 | 18:06
Liegt oder lag denn ein ärztliches Gutachten gemäß § 51 SGB V vor, als Ihnen die 10 Wochen-Frist gesetzt wurde?
Ja, per Aktenlage.
Elisabetham 01.04.2011 | 22:10
"Ab einem gewissen Alter hat auch der behandelnde Arzt Ihnen gegenüber die ärztliche Schweigepflicht in Bezug auf Ihr Unterhaltsberechtigtes Kind zu beachten. " Der Arzt muss sich bei minderjährigen Patienten von der Einwilligungsfähigkeit überzeugen. Ob die vorliegt ist grundsätzlich altersunabhängig.
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