In Ergänzung zu „Christian Moll“: Anspruch auf KK-Geld nach einer EM-RT haben Sie nicht, Sie müssen sich einen neuen Anspruch erarbeiten. Beim AloGeld 1 ist das etwas anderes: Haben Sie noch einen Restanspruch vor Rentenbeginn, behalten Sie diesen, da der Rentenbezug die Frist für den Bemessungszeitraum für das AloGeld 1 verlängert (§312 Abs. 3 SGB III) . Fragen Sie diesbezüglich konkret bei der KK und bei der AfA nach
Hallo Christian Moll und Experte,
vielen Dank für die Informationen, jetzt weiß ich was mir wenn die Rente nicht weiterbewilligt wird zusteht.
MfG
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