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Experten-Antwort

Nach Erwerbsminderungrente

von Christoph09.01.2011 | 02:13
5067 Ansichten
8 Antworten
Hallo, hat man direkt nach einer Erwerbsminderungsrente bei Krankheit einen Anspruch auf Krankengeld? Wird die Dauer des Krankengeldes um die Arbeitsunfähigkeitszeiten während der Rente (5 Jahre) gekürzt? MfG

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.01.2011 | 08:48

In Ergänzung zu „Christian Moll“: Anspruch auf KK-Geld nach einer EM-RT haben Sie nicht, Sie müssen sich einen neuen Anspruch erarbeiten. Beim AloGeld 1 ist das etwas anderes: Haben Sie noch einen Restanspruch vor Rentenbeginn, behalten Sie diesen, da der Rentenbezug die Frist für den Bemessungszeitraum für das AloGeld 1 verlängert (§312 Abs. 3 SGB III) . Fragen Sie diesbezüglich konkret bei der KK und bei der AfA nach

7 Antworten

KSCam 09.01.2011 | 09:08
Da rufen Sie doch am besten morgen früh Ihre Krankenkasse an - ein Rentenexperte wird sich da kaum aus dem Fenster lehnen (der Bäcker weiß im Normalfall auch nicht wie man Wurst herstellt -:)) Aber so ganz verstehe ich auch Ihre Frage nicht: Wenn eine Rente abläuft und man krank ist, beantragt man doch in aller Regel die Rentenverlängerung, oder? Und im Normalfall hat man während der Rente auch keine langen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, denn warum sollte ich mich eigentlich während meines 5 jährigen Rentenbezuges krank schreiben lassen, weil ich z.B. Fieber habe - das interessiert doch keinen? Wenn die Frage was mit Rente zu tun haben sollte, könnten Sie das Rentenproblem bitte etwas besser formulieren, danke.
Christopham 09.01.2011 | 10:50
Hallo Christian Moll, danke für Ihre Antwort. Sie haben meine Frage ganz Richtig verstanden. Und wie sieht es dan mit ALG1 aus wenn die Rente nicht Weiterbewilligt wird, daruaf habe ich dann auch kein Anspruch oder? MfG
Christian Mollam 09.01.2011 | 10:15
So schwer ist die Frage von @christoph ja nun nicht zu verstehen... Er möchte lediglich wissen, ob nach Ablauf und Nichtverlängerung einer EM-Rente noch ein eventuell vorhandener Restanspruch auf Krankengeld auflebt und/oder ob man während der Zeit der Berentung einen neuen Anspruch auf Krankengeld erwirbt. Antwort dazu lautet : Nein Jeglicher Anspruch auf Krankengeld endet grundsätzlich mit der Zuerkennung einer vollen EM-Rente und man erwirbt auch durch die EM-Rente keinen neuen Anspruch auf Krankengeld. Das heisst , Sie müssen nach der EM-Rente erst wieder eine zeitlang ( mind. 6 Monate ! ) versicherungspflichtig gearbeitet haben, um einen neuen Krankengeldanspruch zu haben. Arbeitsunfähigkeitszeiten in Bezug auf Krankengeld während einer EM-Rente gibt es nicht. Da wird also nichts verrechnet, gekürzt oder verlängert. Es gibt schlicht und einfach keinen Krankengeldanspruch direkt nach einer EM-Rente . Hier zum Nachlesen : http://dejure.org/gesetze/SGB_V/50.html…
Christian Mollam 09.01.2011 | 11:38
Die Zeit des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des dritten Sozialgesetzbuchs als versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Das trifft allerdings nur dann zu, wenn die Betroffenen u n m i t t e l b a r vor dem Bezug der Rente als Arbeitnehmer versicherungspflichtig waren oder Arbeitslosengeld I erhalten hatten. http://dejure.org/gesetze/SGB_III/26.html… Um allerdings ALG I beziehen zu können müssen Sie sich der Arbeitsvermittlung und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.Arbeitsfähigkeit im Sinne der AfA wird grundsätzlich und nur vom ärztlichen Dienst der AfA festgestellt und ist jemand, der mind. 15 Stunden wöchentlich arbeiten kann Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt - was selten der Fall ist - ( auch ein voll EM-Rentner z.b. kann/darf ja bis zu 3 Stunden täglich arbeiten.. ) darf die AfA kein ALG I zahlen. Sind sind also gut beraten sich dann nach der EM-Rente und bei Beantragung des ALG I nicht weiter von ihrem Arzt krankschreiben zu lassen, sondern sich dem Arbeitsmarkt - natürlich unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen - zur Verfügung zu stellen. Die weitere Krankschreibung könnte im schlimmsten Falle dann eben dazu führen , das ihnen das ALG I verweigert wird. Allerdings hat immer der ärztliche Dienst der AfA darüber das letzte und entscheidende Wort und kann auch eine Krankschreibung ihres Arztes als nichtig erklären ! Über die Länge/Bezugsdauer des ALG I nach einer befristeten EM-Rente sollten Sie sich bei ihrer Agentur für Arbeit informieren ( alle Unterlagen über die Zeit der Berentung und davor dazu mitnehmen und vorlegen ). Die Bezugsdauer des ALG I kann/muss nämlich nicht unbedingt die regulären 12 Monate ( oder die entsprechend längeren Zeiträume für die über 50 jährigen ) betragen , sondern kann auch einen erheblich kürzeren Zeitraum umfassen.
Christian Mollam 09.01.2011 | 12:03
Für spezielle Fragen rund um das Krankengeld und das ALG I empfehle ich ihnen noch folgende 2 Foren : http://www.elo-forum.org/alg/… http://www.krankenkassenforum.de/… Dort erhalten Sie detaillierte Auskünfte von absoluten Experten rund um beide Themen.
Christopham 10.01.2011 | 15:14
Hallo Christian Moll und Experte, vielen Dank für die Informationen, jetzt weiß ich was mir wenn die Rente nicht weiterbewilligt wird zusteht. MfG
-_-am 09.01.2011 | 11:38
Christoph schrieb

Hallo Christian Moll und Experte,

vielen Dank für die Informationen, jetzt weiß ich was mir wenn die Rente nicht weiterbewilligt wird zusteht.

MfG

Fragen Sie doch besser direkt bei den für die eventuellen Leistungen zuständigen Leistungsträgern direkt nach. Soweit mir bekannt ist, werden durch die Rentenversicherungsträger pauschalierte Beiträge nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III zur Bundesagentur für Arbeit entrichtet. Das macht eigentlich ja nur Sinn, wenn nach Rentenende auch ein Leistungsanspruch besteht. http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__26.html… http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__345a.html… http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__224a.html…
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