Die Zeit des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des dritten Sozialgesetzbuchs als versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Das trifft allerdings nur dann zu, wenn die Betroffenen u n m i t t e l b a r vor dem Bezug der Rente als Arbeitnehmer versicherungspflichtig waren oder Arbeitslosengeld I erhalten hatten.
http://dejure.org/gesetze/SGB_III/26.html
Um allerdings ALG I beziehen zu können müssen Sie sich der Arbeitsvermittlung und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.Arbeitsfähigkeit im Sinne der AfA wird grundsätzlich und nur vom ärztlichen Dienst der AfA festgestellt und ist jemand, der mind. 15 Stunden wöchentlich arbeiten kann
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt - was selten der Fall ist - ( auch ein voll EM-Rentner z.b. kann/darf ja bis zu 3 Stunden täglich arbeiten.. ) darf die AfA kein ALG I zahlen.
Sind sind also gut beraten sich dann nach der EM-Rente und bei Beantragung des ALG I nicht weiter von ihrem Arzt krankschreiben zu lassen, sondern sich dem Arbeitsmarkt - natürlich unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen - zur Verfügung zu stellen.
Die weitere Krankschreibung könnte im schlimmsten Falle dann eben dazu führen , das ihnen das ALG I verweigert wird. Allerdings hat immer der ärztliche Dienst der AfA darüber das letzte und entscheidende Wort und kann auch eine Krankschreibung ihres Arztes als nichtig erklären !
Über die Länge/Bezugsdauer des ALG I nach einer befristeten EM-Rente sollten Sie sich bei ihrer Agentur für Arbeit informieren ( alle Unterlagen über die Zeit der Berentung und davor dazu mitnehmen und vorlegen ).
Die Bezugsdauer des ALG I kann/muss nämlich nicht unbedingt die regulären 12 Monate ( oder die entsprechend längeren Zeiträume für die über 50 jährigen ) betragen , sondern kann auch einen erheblich kürzeren Zeitraum umfassen.