Hallo Cleo,
sofern keine weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben des Rentenversicherungsträgers nach Ende der Reha angestrebt und eingeleitet werden, fällt der Anspruch auf Übergangsgeld mit Ende der Leistung weg. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur für die Dauer der Leistung zur Teilhabe, Anspruch auf Zwischen-ÜG gem. § 71 Abs. 1 und 2 SGB IX besteht, wenn im Anschluss eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben folgt. Anspruch auf Anschluss-ÜG besteht gem. § 71 Abs. 4 SGB IX nur im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sofern nach Abschluss der Leistung Arbeitslosigkeit vorliegt. Eine Weiterzahlung erfolgt bis zu 3 Monaten, soweit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Besteht noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld, so mindert sich der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld in diesem Umfang.
Nachdem Sie von Arbeitslosengeld sprechen, wird davon ausgegangen, dass keine stufenweise Wiedereingliederung an den bisherigen Arbeitsplatz in Frage kommt. Hier würde das ÜG für den Zeitraum nach Ende der Reha bis Beginn der Wiedereingliederung gem. § 71 Abs. 5 SGB IX mit dem tatsächlich vom Arbeitgeber bescheinigten Beginn der stufenweise Wiedereingliederung ausgezahlt werden. Das ÜG für die Dauer der Wiedereingliederung erfolgt in der Regel als Einmalzahlung nach Ende der stufenweise Wiedereingliederung. Zwischenzahlungen sind auf Antrag möglich.
Sollte es sich in Ihrem Fall um eine reine medizinische Rehaleistung handeln, ohne weitere Anschlussleistung (LTA), so können wir Sie hier nur an die Agentur für Arbeit oder die Krankenkasse verweisen. Ggf. besteht Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung eines anderen Sozialversicherungsträgers.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung