Für die Beurteilung Ihres Rentenanspruchs kommt es auf das festzustellende Leistungsvermögen an. Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nur dann weiter, wenn eine Beschäftigung unter unzumutbaren Schmerzen oder einer unzumutbaren Anstrengung der Willenskraft erfolgt oder unter der unmittelbaren und konkreten Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgeübt wird. Durch den Arzt der Rentenversicherungsträger wird festgestellt, wie viele Stunden am Tag Sie mit Ihren Krankheiten noch arbeiten können. Er prüft Ihre Leistungsfähigkeit nicht nur in Ihrem bisher ausgeübten Beruf, sondern auch in anderen Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden. Die Rente richtet sich also nicht nach der Anzahl Ihrer Krankheiten, sondern nach der verbliebenen Leistungsfähigkeit. Um diese Einschätzung vornehmen zu können, benötigt in Ihrem Fall der Arzt anscheinend weitere medizinische Informationen durch den Befundbericht vom Orthopäden.