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Nachentrichtung ausgezahlter Beiträge

von Dieter Bock11.09.2007 | 10:44
1168 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Frauen, die ihre Rentenbeiträge auszahlen liessen, konnten eine Nachentrichtung vornehmen, und zwar zu den in den Erstattungsjahren gültigen Beiträgen. Es konnte auch die höchste Beitragsklasse gewählt werden. Frage: Gibt es für Frauen, die keine Auszahlung/Erstattung vornehmen liessen, die Möglichkeit zu einer nachträglichen Höherversicherung bis zur höchstmöglichen Beitragsklasse zu den damals gültigen Beiträgen? Gibt es bereits ein Gerichtsurteil in dieser Angelegenheit?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Regelung des § 282 SGB VI ist lt. Gesetz von vornherein bis Ende 1995 begrenzt gewesen. Eine nachträgliche Zahlung, in welcher Form auch immer, kann leider nicht erfolgen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wie schon mehrfach genannt, konnte ein Antrag auf Nachzahlung bei Heiratserstattung nur bis 31.12.1995 gestellt werden. Nachzahlungsberechtigte konnten jeden Betrag zwischen dem aktuellen Mindestbeitrag und einem besonderen Höchstbetrag zahlen. Der Höchstbeitrag entsprach der Beitragbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge nachgezahlt wurden (§ 282 Abs. 2 S. 2 Sechstes Sozialgesetzbuch alte Fassung).

Neben den freiwilligen Beiträgen als Grundbeitrag konnten auch Höherversicherungsbeiträge gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen des § 234 Sechstes Sozialgesetzbuch alte Fassung erfüllt waren. Danach konnten Personen, die vor dem 01.01.1942 geboren wurden oder die vor dem 01.01.1992 von dem Recht der Höherversicherung Gebrauch gemacht haben, Höherversicherungsbeiträge zahlen.

3 Antworten

Knut Rassmussenam 11.09.2007 | 11:04
1. Nein. 2. Solche Klagen sind mir nicht bekannt. (Anträge aber auch nicht) Wenn es Klagen gegeben hätte, haben sie die erste Instanz nicht überschritten. Mangels einer Norm, die die GRV zur Entgegennahme solcher Beiträge zwingen würden, kann auch Gericht so etwas anordnen.
Ghostwriteram 11.09.2007 | 11:04
Hallo Dieter Block, der damals gültige § 282 -Sozialgesetzbuch- SGB VI ist ersatzlos aufgehoben worden. Er war im übrigen von vornherein auf den 31.12.1995 beschränkt. Somit können aktuell keine Beiträge mehr nachgezahlt werden. Auch Gerichtsurteile hierzu sind mir nicht bekannt (Wer will auch Vorschriften einklagen, die von vornherein nur begrenzt waren !?). Bedaure keine günstigere Antwort geben zu können. Gruß Ghostwriter
Dieter Bockam 18.09.2007 | 10:07
War 1995 eine nachträgliche Höherversicherung bis zur höchsten Beitragsklasse möglich? Falls nicht, wäre dieses nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung m.E. nicht richtig gewesen!
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