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Experten-Antwort

Nachforderung von Rentenbeiträgen

von MaineCoon03.09.2014 | 14:35
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4 Antworten

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Hallo, seit 5/2008 bin ich selbstständige Heilpraktikerin mit eigener Praxis und seit 3/09 als freie Dozentin tätig. Bis zur letzten Woche dachte ich, dass ich rentenversicherungsfrei sei. Auch mein Steuerberater hat mich nicht darauf aufmerksam gemacht.Durch Zufall habe ich nun erfahren, dass ich für meine Dozententätigkeit rentenversicherungspflichtig bin. Ich habe mir nun einen Termin bei meiner zuständigen Rentenversicherung geben lassen. Der Termin ist allerdings erst in ein paar Wochen. Nun zu meinen Fragen: Werden die Nachforderungen einkommensabhängig (nach Einkommenssteuerbescheid) berechnet oder muss ich den Regelbeitrag nachzahlen? Ist es richtig, dass ich in den ersten 3 Jahren ab Beginn meiner rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nur der halbe Regelsatz als Grundlage dient? Ich bin über meinen behinderten Sohn ebenfalls rentenversichert. Wird dies angerechnet? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort. MfG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maine Coon,

ich kann natürlich ohne Kenntnis der Details Ihres Falles nicht beurteilen, ob Sie tatsächlich wegen Ihrer Dozententätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.

Falls ja, dann könnten Sie im Jahr der Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit und in den folgenden 3 Kalenderjahren den halben Regelbeitrag zahlen. Ab dem 4. Kalenderjahr wäre der Regelbeitrag fällig. Allerdings könnten Sie auf Antrag immer den einkommensgerechten Beitrag zahlen.

Ich gehe davon aus, dass Sie wegen der Pflege Ihres behinderten Sohnes rentenversicherungspflichtig sind. Diese Pflichtbeiträge würden aber nicht auf die Pflichtbeiträge wegen der selbständigen Tätigkeit angerechnet, d. h. Sie wären sowohl wegen der Pflege als auch wegen der selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig (= sog. Mehrfachversicherung).

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3 Antworten

MaineCoonam 03.09.2014 | 16:25
Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich unterrichte neben meiner Praxis stundenweise an einer Heilpraktikerschule, bin dort aber nicht weisungsgebunden in der Ausgestaltung meines Unterrichts und kann entscheiden ob und welchen Unterricht ich annehme.
W*lfgangam 03.09.2014 | 20:26
Hallo MaineCoon, wenn der steuerrechtliche Gewinn aus der Dozententätigkeit max. 5400 EUR jährlich beträgt, bleiben Sie - da nur geringfügig selbständig tätig - versicherungsfrei (aktuell sowie auch in vergangenen Jahren), Beitragsforderungen werden nicht erhoben. Gruß w.
MaineCoonam 10.09.2014 | 12:47
Hallo, ich habe eine weitere Frage zur Klärung. Ich melde mich ja auf Eigeninitiative nach. Werden die nachzuzahlenden Beiträge einkommensabhängig berechnet werden oder muss ich mit Nachzahlungen zum Regelbeitrag rechnen?
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