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Experten-Antwort

Nachfrage Erwerbsminderungsrente Minijob zusätzliche betriebliche Altersvorsorge

von Sven04.12.2016 | 09:13
1004 Ansichten
2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe u.s. Frage im Forum gestellt. Leider war die u.s. Expertenantwort oder meine Frage etwas missverständlich. Es geht hier nicht um eine Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge sonder auf die zusätlichen Beiträge die von meinem Arbeitgeber für mich in die bAV gezahl werden. Zitat meine Frage: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe Erwerbsminderungsrente und habe einen 450 € Job. Nach gewisser Betriebszugehörigkeit steht auch einer 450 € Kraft ein gewisser Betrag für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse zu. An dem 450 € Status ändert sich nichts. Das sozielversicherungspflichtige Bruttogehalt übersteigt also die 450 € Grenze nicht da diese Beiträge Steuer- und Sozialversicherungsfrei frei sind. Wie verhält es sich mit der Erwerbsminderungsrente? Werden die Beiträge als Einkünfte über 450 € angesehen und dieser übersteigende Teil auf meine EM-Rente angerechnet bzw. die Rente entsprechend vermindert? Vielen Dank vorab. MfG" Zitat Expertenantwort: Hallo Sven, die von Ihnen geschilderten Einkünfte aus einer betrieblichen Altersvorsorge stellen keinen schädlichen (anrechenbaren) Hinzuverdienst bezüglich der Erwerbsminderungsrente dar. In der Antwort geht es nach meinem Veständnis um Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge. Bei meiner Frage ging es aber um die Beiträge die mein Arbeitgeber für mich zahlt ob diese mein Einkommen erhöhen und desshalb anrechenbar auf meine EM-Rente sind. Diese Beiträge kämen ja on top auf meine 450 € Gehalt erhöhen aber nicht das sozialversicherungspflichtige Einkommen da diese Beiträe steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind. Vielen Dank vorab. Mit freundlichen Grüßen Sven

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sven, da habe ich Sie in der Tat missverstanden mit Ihrer ersten Anfrage und schließe mich den Aussagen von „M.“ an.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

M.am 04.12.2016 | 15:56
Die die Gewährung von Zuschüssen hat grds. keine Auswirkung auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente, soweit es sich nicht um Arbeitsengelt handelt (§ 96a SGB VI). Dies ist der Fall, soweit der Zuschuss nicht 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2016: 2976 € im Jahr) übersteigt (vgl. § 17 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
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