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Experten-Antwort

nachlaufendes Übergangsgeld nach LTA

von Panikmaus01.11.2021 | 19:46
1607 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich besuche derzeit eine Integrationsmaßnahme der DRV und es zeichnet sich nicht ab, dass ich diese mit Erwerb einer neuen Arbeit beenden werde. Soweit ich weiß, steht mir ein nachlaufendes Übergangsgeld für 90 Tage zu (wird teilweise mit dem ALG1 "verrechnet"). Dazu habe ich 2 Fragen: 1. Ist dieses in Höhe des Übergangsgeldes der LTA (in diesem Fall nach Qualifikationsstufe) oder in Höhe des vorher erhaltenen Übergangsgeldes während einer medizinischen Reha? 2. Ist es während des nachlaufenden Übergangsgeldes möglich, noch Praktika zu machen? Wenn ja - unter welchen Bedingungen und wie muss man sich dann absichern? Gibt es die Möglichkeit weiterhin über die DRV versichert zu sein (z.B. für Berufsunfall)? Kann man das beantragen? Wie und wo? Vielen Dank für die Antworten

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Panikmaus,

nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht für 3 Monate ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld, wenn nach der Leistung keine Beschäftigung ausgeübt wird und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besteht.

Die Höhe des Übergangsgeldes orientiert sich dabei an dem bisher bezogenen Übergangsgeld (aus der Qualifikationsgruppe). Bei dem Anschlussübergangsgeld nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben werden jedoch nur 67 bzw. 60 Prozent der Berechnungsgrundlage gezahlt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

bezüglich Ihrer Anfrage zu einem nach Ende der LTA während des Bezuges von Anschluss-ÜG durchgeführten Praktikums möchte ich noch ergänzend anmerken, dass Praktika üblicherweise eher als Bestandteil einer konkreten LTA in Kostenträgerschaft Ihres Rentenversicherungsträgers durchgeführt werden und nicht nach Abschluss der eigentlichen Leistung.

Wenn Sie also in Eigeninitiative ein Praktikum durchführen, welches nicht Bestandteil einer konkreten LTA ist, wäre somit auch kein UV-Schutz über Ihren Rentenverischerungsträger gegeben.

Ich würde Ihnen empfehlen, sich bezüglich der Abklärung von möglichen Maßnahmen zur Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz an Ihren zuständigen Reha-Fachberater zu weden.

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9 Antworten

Schadeam 01.11.2021 | 21:02
Diese Fragen sollten Sie in erster Linie mit Ihrem Rehafachberater besprechen. Genau dafür ist der doch bei LTA Maßnahmen eingeschaltet.
nachgehendes ÜGam 02.11.2021 | 08:58
Das nachgehende ÜG beträgt nur noch 67 (mit Kind) bzw. 60 % (ohne Kind) der Bemessungsgrundlage des ÜG während der LTA. Es wird also niedriger sein. Nach Maßnahmeende können Sie selbstverständlich Praktika bei Arbeitgebern machen, genauso wie bereits vor der Maßnahme. Eine Unterstützung wie während der Maßnahme erfolgt natürlich nicht mehr. Bei Probearbeiten können aber z.B. die Fahrtkosten übernommen werden.
Panikmausam 06.11.2021 | 19:04
Vielen Dank für die Antworten. Sehr geehrter Experte, verstehe ich Sie richtig, dass das Übergangsgeld nach Ende der Maßnahme 67 bzw. 60 % des während der Maßnahme erhaltenen Übergangsgeldes nach Qualifizierungsstufe beträgt? Ist das auch so, wenn man noch ein paar Tage Anspruch auf ein wesentlich niedrigeres ALG 1 hat? (Ich dachte, dass dann das Übergangsgeld von der DRV gezahlt wird und die DRV sich für die noch bestehenden ALG1-Tage das Geld von der Arbeitsagentur zurück holt.) Da die momentane Integrationsmaßnahme als Kern hat, Praktika zu absolvieren, um darüber eine Arbeitgeber zu finden, frage ich mich, welche Art der "Maßnahmen zur Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz" Sie sich vorstellen könnten. Abgesehen vom UV-Schutz stellt sich mir die Frage, ob die DRV das Anschlussübergangsgeld weiter zahlt, wenn ich mir ohne eine Maßnahme einen Praktikumsplatz mit Übernahmemöglichkeit organisieren kann. Vielen Dank für die Antworten im Voraus.
Panikmausam 09.11.2021 | 09:31
Hallo! Mich würde sehr interessieren, wie Die Antwort auf meine Fragen in diesem Textblock lautet: "verstehe ich Sie richtig, dass das Übergangsgeld nach Ende der Maßnahme 67 bzw. 60 % des während der Maßnahme erhaltenen Übergangsgeldes nach Qualifizierungsstufe beträgt? Ist das auch so, wenn man noch ein paar Tage Anspruch auf ein wesentlich niedrigeres ALG 1 hat? (Ich dachte, dass dann das Übergangsgeld von der DRV gezahlt wird und die DRV sich für die noch bestehenden ALG1-Tage das Geld von der Arbeitsagentur zurück holt.)" Eine Expertenantwort würde mich sehr freuen. Danke
Panikmausam 09.11.2021 | 20:24
@ Hinweis: ich finde die Ansprache "Scheint schwierig zu sein, das zu verstehen." etwas unhöflich und ich hatte nach Ihrer ersten Antwort um eine Antwort eines Experten gebeten und nicht um einen "Nachschlag" von Ihnen. In der Experten-Antwort bezüglich der Höhe des Übergangsgeldes wird übrigens nicht auf den Rehaberater verwiesen. Es hat schon seinen Grund, warum ich diese Frage hier im Forum stelle und nicht direkt beim Berater. Es ist etwas, was allgemein erklärt werden kann und für solche Fragen ist so ein Forum da.
Siehe hieram 10.11.2021 | 06:21
Zitat von Panikmaus anzeigen
Hallo Panikmaus, dazu hat der 'Experte' doch schon geantwortet. "nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht für 3 Monate ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld, wenn nach der Leistung keine Beschäftigung ausgeübt wird und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besteht." Alle 'allgemeingültigen' Antworten haben Sie also schon bekommen. Und mehr kann man in einem Forum ohne Kenntnis Ihrer persönlichen Unterlagen nicht sagen. Und deshalb ist Ihr Rehafachberater der richtige Ansprechpartner. Ein Forum ersetzt keine Einzelfallberatung. Und die ist in Ihrem Fall notwendig. Viel Erfolg und alles Gute!
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