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Nachprüfung bei EU Rente unbestimmte Dauer ,ab wann in Altersrente ?

von ! Willi30.12.2009 | 07:59
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6 Antworten

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Sehr geehrte Forumteilnehmer Habe mit 56 Jahren Volle EMR nach 6 Jahren und mit dem 3 Verlängerungsantrag auf unbestimmte Dauer bekommen habe 60% GBR Schwerbehinderung Frage: Fürhster Renteneintitt bei 60% GBR 63 Jahre 7 Monate ? Mit Abzug 10,8 % mit 60 Jahren und 7 Monaten(bei Rentenerstberechnung schon Abgezogen 60 bis 63 Jahre) ? Ist dasso Richtig? Gibt es noch mal eine Nachprüfung bei einer Vollen EMR Rente auf unbestimmte Dauer? so kurz vor der Altersrente? Vielen Dank

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Willi,

nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen können Sie ausgehend von dem Geburtsjahr 1953 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 60. Lebensjahres und sieben Monaten mit einem Abzug von 10,8 %, mit Vollendung des 63. Lebensjahres und sieben Monaten ohne Abzüge in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist hierbei der Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises und die Erfüllung der Versicherungszeit von 35 Jahren.

Bei der Erwerbsminderungsrente werden zum Zeitpunkt der Rentengenehmigung bei Bezug vor Vollendung des 63. Lebensjahres 0,3 % für jeden Monat der Inanspruchnahme abgezogen, maximal jedoch 10,8 %.

Bei der Umwandlung in eine Altersrente wird eine neue Rentenberechnung nach den dann gültigen gesetzlichen Grundlagen durchgeführt. Die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer Rentenberechnung sind, bleiben grundsätzlich für die Folgerente maßgeblich und sind "besitzgeschützt". Das bedeutet, dass die Folgerente nicht sinken kann.

Wir empfehlen Ihnen, sich zum Zeitpunkt eines möglichen Rentenbeginns an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

5 Antworten

Beitragam 30.12.2009 | 08:34
Wenn Sie 1953 geboren sind, ist eine Umwandlung in eine Altersrente wegen SB (GDB mind.50 und mind.35 Versicherungsjahre incl.Rentenbezugszeit)frühestens mit 60J. und 7 Monaten möglich. Ansonsten läuft die derzeit gezahlte volle EM-Rente weiter. Abschläge bei der Altersrente zum frühestmögl.Zeitp.grunds. 10,8%. Am besten ein halbes Jahr vor diesem Termin eine Probeberechnung über die Höhe der AR nach Umwandlung der vollen EM-Rente beantragen. Dann wissen Sie, ob´s ggf. mehr wird oder nicht und können dann ggf.die Umwandlung tatsächlich beantragen. Vorteil: Die AR bleibt dann bis zum Tod, die EM-Rente könnte theoretisch grunds.nach Überprüfung vor Erreichen der Regelaltersgrenze entzogen werden.
Bobam 30.12.2009 | 08:56
die 10,8% sind ihnen schon über den Zugangsfaktor bei der Erstgenehmigung der EM Rente Abgezogen worden (60-63) ein nochmalige Abzug (Doppelter Abzug)sehe ich nicht. Vorteil wie von Beitrag sie sind früher aus der EM Rente in A Rente. Eine Nachprüfung in 2-3 Jahren macht mit ihrem Alter wohl wenig sinn.
Beitragam 30.12.2009 | 09:15
Der Abschlag bei der bisher bezogenen EM-Rente kann durchaus niedriger sein, da er ja die Rente bereits seit 6 Jahren bezieht und Sie daher im Übergangszeitraum der Einführung der Abschläge (2001 - 2003) begonnen haben könnte...
! William 30.12.2009 | 09:19
versteh das nicht EMR ab 2/04 Endgeldpunkte Beispiel 50 Punkte bei Faktor 1 Abzüglich 0.003 % x 36 Mon= 10,8% 60 bis 63 Zugangsfaktor 50 x0,892= 44,6 Punkte hiervon Rente damit ist der Abzug Volzogen und kann nicht nochmal Abgezogen werden ?
Beitragam 30.12.2009 | 09:55
Merken Sie sich einfach, daß 1. nicht 2mal abgezogen wird und vor allem 2. die Altersrente nach Umwandlung einer vollen EM-Rente nicht weniger sein darf. Höchstens mehr. In der Regel gleich. Daher Probeberechnung zum gegebenen Zeitpunkt anfordern. Alles andere führt hier zu weit. Sonst gerne in einer Beratunggstelle der RV persönlich und konkret informieren.
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