Hallo Willi,
nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen können Sie ausgehend von dem Geburtsjahr 1953 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 60. Lebensjahres und sieben Monaten mit einem Abzug von 10,8 %, mit Vollendung des 63. Lebensjahres und sieben Monaten ohne Abzüge in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist hierbei der Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises und die Erfüllung der Versicherungszeit von 35 Jahren.
Bei der Erwerbsminderungsrente werden zum Zeitpunkt der Rentengenehmigung bei Bezug vor Vollendung des 63. Lebensjahres 0,3 % für jeden Monat der Inanspruchnahme abgezogen, maximal jedoch 10,8 %.
Bei der Umwandlung in eine Altersrente wird eine neue Rentenberechnung nach den dann gültigen gesetzlichen Grundlagen durchgeführt. Die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer Rentenberechnung sind, bleiben grundsätzlich für die Folgerente maßgeblich und sind "besitzgeschützt". Das bedeutet, dass die Folgerente nicht sinken kann.
Wir empfehlen Ihnen, sich zum Zeitpunkt eines möglichen Rentenbeginns an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.