Hallo Felix!
Die Rente wegen Erwerbsminderung ist zu entziehen, wenn aufgrund nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse volle beziehungsweise teilweise Erwerbsminderung nicht mehr besteht (§ 100 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 48 SGB X). Dies gilt auch für befristete Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung. Die Änderung in den Verhältnissen kann sich beispielsweise aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes, des Erwerbs neuer Qualifikationen oder unter Umständen der Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes (auch Teilzeitarbeitsplatzes) ergeben.
Überprüfungen könnnen bis zum Beginn der Altersrente/Regelaltersgrenze erfolgen.